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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1990, Az.: III ZR 105/89

Entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum aufgrund einer Naturschutzmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1990
Aktenzeichen
III ZR 105/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.03.1989 - AZ: 22 U 106/88

Fundstelle

  • NuR 1990, 429 (Volltext)

Prozessführer

Stefan G. von S., A., F.,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten A., S.straße ..., A.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 29. März 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 1989 - 22 U 106/88 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 1. März 1985 (ABl Reg. Abg. 1985, 94) stellt keinen nach § 7 des Landschaftsgesetzes (LG NW) entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar.

3

Nach § 7 LG NW kann der von einer Naturschutzmaßnahme Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Maßnahme für ihn "enteignende Wirkung" hat. "Enteignend" im Sinn dieser Vorschrift wirkt eine Maßnahme, wenn es dem betroffenen Eigentümer nicht zuzumuten ist, die durch sie bewirkten Einschränkungen seines Eigentumsrechts entschädigungslos hinzunehmen. Eine solche Wirkung kommt der Verordnung des Regierungspräsidenten hinsichtlich der Steinbrüche E. und H. des Klägers nicht zu.

4

Durch die Verordnung wird allerdings eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieses Geländes weitgehend ausgeschlossen. Dies ist aber eine Folge der Tatsache, daß der Kläger selbst das Gelände durch Abbau von Bodenbestandteilen nachhaltig genutzt hat bzw. hat nutzen lassen. Gerade diese Nutzung hat zur Folge gehabt, daß sich nunmehr auf dem Gelände wertvolle und eine Unterschutzstellung rechtfertigende Pflanzengesellschaften gebildet haben, deren Erhaltung einer weiteren Nutzung, wie der Kläger sie beabsichtigt, entgegensteht. Unter diesen Umständen können die angeordneten Nutzungsbeschränkungen nicht als unzumutbar für den Kläger angesehen werden und vermögen sie einen Entschädigungsanspruch nach § 7 LG NW nicht zu rechtfertigen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 50.000,00 DM.

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm