§ 108 PolG - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
(1) Es führen die Dienstaufsicht über
- 1.
die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
- 2.
die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
- 3.
die Ortspolizeibehörden
- a)
in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
- b)
im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.