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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1955, Az.: VI ZR 196/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1955
Aktenzeichen
VI ZR 196/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.05.1954

Prozessführer

1. der Ehefrau Margot A. geb. L. in M., B.strasse ...,

2. ...

3. des Kaufmanns Hermann L., ebenda,

Prozessgegner

Frau Maria F. geb. S. in B., B.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Ausgleichungspflicht des unfallgeschädigten Kraftfahrzeughalters.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Mai 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin fuhr am 27. Juli 1952 gegen 11 Uhr mit ihrem von ihr selbst gelenkten Borgward-Personenkraftwagen in Begleitung ihrer Schwester, von Nauheim kommend, über die Bundesstrasse 275 in Richtung Niederflorstadt - Büdingen. Zu gleicher Zeit fuhr der Drittbeklagte mit vier weiteren Personen in dem Volkswagen der Erstbeklagten auf der Provinzialstrasse Assenheim - Dornassenheim. Die Strassen kreuzen einander in einem Winkel von etwa 80 °. An der von Assenheim kommenden Strasse befindet sich etwa 300 m vor der Kreuzung ein Vorwegweiser nach Bild 47 der Anlage zur Strassenverkehrsordnung, auf dem die kreuzende Bundesstrasse, verglichen mit der Provinzialstrasse, verstärkt gezeichnet und mit der Angabe ihrer Nummer versehen ist. Ungefähr 100 m vor der Kreuzung folgt ferner das Schild "Vorfahrt achten". Die Provinzialstrasse steigt aus Richtung Assenheim zur Kreuzung leicht an. Im übrigen ist das Gelände beiderseits der beiden Strassen eben; es ist offen, nur mit einzelnen Straßenbäumen bestanden und auf weite Entfernung gut zu übersehen.

2

Auf der Strassenkreuzung kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Wagen der Klägerin überschlug sich und blieb etwa 22 m entfernt halblinks auf einem Acker liegen. Der Volkswagen kam etwa 50 m weiter im linken Strassengraben der Bundesstrasse in Richtung Niederflorstadt zum Stehen.

3

Die Klägerin, die dem Drittbeklagten eine Verletzung des ihr zustehenden Vorfahrtrechts zum Vorwurf macht, hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der beim Unfall erlittenen Sach- und Personenschäden in Anspruch genommen, vom Drittbeklagten auch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch allen weiteren zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen.

4

Die Beklagten haben die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Sie haben geltend gemacht, daß die Klägerin durch eigene Unaufmerksamkeit den Unfall mitverschuldet habe.

5

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, gegenüber der Erstbeklagten jedoch nur im Rahmen der Haftung nach §12 StVG.

6

Gegen das Urteil haben die Beklagten mit dem Ziele Berufung eingelegt, die Klage in Höhe eines Drittels abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung von der Klägerin beantragt wird.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Drittbeklagte der Klägerin als Benutzerin der als bevorrechtigt gekennzeichneten Bundesstrasse die Vorfahrt zu gewähren hatte. Wie es der eigenen Darstellung der Beklagten entnommen hat, wollte der Drittbeklagte auf der Strassenkreuzung nach rechts (ir. Richtung Niederflorstadt) abbiegen. Er ist auf die Kreuzung gefahren, nachdem er seine Fahrgeschwindigkeit, die vorher ungefähr 60 km/st betragen hatte, auf etwa 40 km/st ermäßigt hatte. Den Vorwegweiser und das Verkehrszeichen mit dem Hinweis auf die Vorfahrtberechtigung der Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstrasse hat er bei der Annäherung an die Strassenkreuzung ebensowenig wahrgenommen, wie er das Herannahen des Kraftwagens der Klägerin bemerkt hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Drittbeklagte das Vorfahrtrecht der Klägerin grob fahrlässig verletzt und hierdurch den Unfall verschuldet hat. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es daher die Haftung des Drittbeklagten für den von ihm angerichteten Schaden nach §823 BGB und §18 KrfzG (jetzt StVG) und die der Erstbeklagten nach §7 KrfzG (StVG) - im Rahmen des §12 des Gesetzes - für begründet gehalten.

9

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

10

II.

Streitig ist im Revisionsverfahren nur, ob die Klägerin nach §17 KrfzG (StVG) zur Schadensausgleichung verpflichtet ist.

11

1.

Das Berufungsgericht hat dies verneint.

12

Zwar treffe die Klägerin, so hat es erwogen, als Halterin ihres am Unfall beteiligten Kraftwagens die Mithaftung nach §7 Abs. 1 KrfzG (StVG), da der Entlastungsbeweis nach §7 Abs. 2 des Gesetzes von ihr nicht geführt sei. Wenn auch der Unfall auf das Verhalten des Drittbeklagten zurückzuführen sei und keinerlei Fehler ihres Fahrzeugs mitgewirkt hätten, so habe die Klägerin doch nicht bewiesen, daß sie jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe. Sie habe den Wagen der Beklagten herankommen sehen, aber mit der Beachtung ihres Vorfahrtrechts gerechnet und nicht versucht, den Zusammenstoß durch Bremsen, Schnellerfahren, Ausweichen oder Warnsignal zu vermeiden. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß der Unfall auch bei Anwendung der vom Gesetz in §7 Abs. 2 geforderten äussersten Sorgfalt und höchsten Geschicklichkeit des Fahrers und Halters unabwendbar gewesen wäre.

13

Indessen liege, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, kein Verschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls vor. Der Entlastungsbeweis, der ihr nach §18 KrfzG (StVG) als Fahrerin ihres Kraftwagens obgelegen habe, sei erbracht. Die Sorgfalt, die im Sinne des allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriffes nach §276 BGB in Verbindung mit §1 und den sonstigen Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung nach den Umständen der besonderen Verkehrslage von ihr habe aufgewendet werden müssen, sei von ihr gewahrt worden. Ihr sei die durchfahrene Gegend bekannt gewesen und sie habe gewußt oder habe sich darauf verlassen können, daß die Benutzer der Nebenstrasse rechtzeitig und vorschriftsmässig auf die Beachtung der Vorfahrt hingewiesen würden. Ihre Fahrgeschwindigkeit, die nach ihrer Behauptung 60 km/st betragen habe, sei nach Beschaffenheit und Übersichtlichkeit, der Strasse nicht zu beanstanden gewesen und würde nach der Verkehrslage auch dann keinen Schuldvorwurf gegen sie begründen, wenn die Geschwindigkeit, wie die Beklagten behaupteten, etwas höher gewesen sein sollte. Obwohl die Klägerin den von rechts herankommenden Wagen der Beklagten gesehen habe, habe sie im Vertrauen auf ihr Vorfahrtrecht ihre Fahrt fortsetzen dürfen, ohne fahrlässig verkehrswidrig zu handeln. Sie habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Fahrer des Wagens weder die auf das Vorfahrtrecht der Bundesstrassenbenutzer hinweisenden Schilder noch auch ihr Fahrzeug bemerken würde. Da die Fahrgeschwindigkeit des Wagens der Beklagten nach deren eigenem Vortrag bei der Annäherung an die Kreuzung herabgemindert worden sei, habe sie erwarten können, daß der Wagen auf der leicht ansteigenden Strasse noch vor der Strassenkreuzung rechtzeitig halten werde. An der Strassenkreuzung habe auf der - von der Klägerin gesehen - linken Seite die Zeugin Sommer mit einem neunjährigen Kinde gestanden. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe sich die Klägerin, die wegen der Möglichkeit eines unvorsichtigen Verhaltens der Zeugin und namentlich ihres Kindes verpflichtet gewesen sei, ihnen ein gewisses Maß von Aufmerksamkeit zu widmen, sich durch das Winken der Zeugin aber nicht so ablenken lassen, daß sie ihre sonstigen Fahrerpflichten schuldhaft vernachlässigt habe. Auch dadurch sei ihre Aufmerksamkeit nicht abgelenkt worden, daß sich die Klägerin während der Fahrt ihren Mantel umgehängt habe; dies sei vielmehr schon einige Zeit vor der Kreuzung geschehen.

14

Das Berufungsgericht ist hiernach der Auffassung, daß bei der nach §§17, 18 KrfzG (StVG) vorzunehmenden Abwägung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teile verursacht worden und zu tragen ist, auf seiten der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Kraftwagens, auf seiten der Beklagten aber ausser der etwa gleich hoch zu bewertenden allgemeinen Betriebsgefahr des Volkswagens das grob fahrlässige Verhalten des Drittbeklagten zu berücksichtigen sei, dies als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch im Verhältnis der Klägerin zur Erstbeklagten. Hierbei hat das Berufungsgericht dem Verhalten des Drittbeklagten, der unverantwortlich leichtsinnig und unvorsichtig gefahren sei, ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Sein grob fahrlässiges Verhalten sei in so überwiegendem Maße für den Unfall ursächlich und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Wagens durch sein Fehlverhalten so ungewöhnlich stark erhöht gewesen, daß demgegenüber die von der Klägerin zu vertretende Betriebsgefahr ihres Wagens als Unfallursache ganz zurücktrete. Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Ausgleichswege einen Teil ihres Schadens selbst zu tragen.

15

2.

Die Revision tritt dieser Würdigung des Berufungsgerichts entgegen.

16

a)

Sie meint, das Berufungsurteil leide unter einer Verwechslung der Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit der Gefährdungshaftung. Während die Betriebsgefahr nur die dem Kraftfahrzeug als solchem innewohnende Benutzungsgefahr bedeute, ausgeprägt durch die Umstände des einzelnen Falles, stehe die Gefährdungshaftung unter dem Verschuldensprinzip, wenn damit gemäß §7 Abs. 2 KrfzG (StVG) eine Erhöhung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht (§276 BGB) verbunden sei. Da das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Unfall für die Klägerin bei Anwendung der in §7 Abs. 2 KrfzG (StVG) geforderten äussersten Sorgfalt und höchsten Geschicklichkeit nicht unabwendbar gewesen wäre, habe es bei der Schadensabwägung nicht lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, sondern auch den Mangel dieser Sorgfalt einwerfen müssen.

17

Die Rüge der Revision ist unbegründet.

18

Die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters nach §7 Abs. 1 KrfzG (StVG) ergibt sich aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis befreien, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §7 Abs. 2 des Gesetzes verursacht worden ist. Wenn es hierzu, wie das Berufungsgericht unter Anführung der Entscheidung BGH NJW 1954, 185 zutreffend dargelegt hat, des Beweises bedarf, daß Halter und Fahrer eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart gezeigt haben, so handelt es sich hierbei allerdings um Erfordernisse, die auf subjektivem Gebiet liegen (RGZ 152, 46 [52]). Es geht aber nicht an, von einem Verschulden zu sprechen, wo diese gesteigerte Sorgfalt nicht gewahrt worden ist. Der Verschuldensbegriff umfaßt ausser Vorsatz nur die als Fahrlässigkeit geltende Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen allgemeinen Sorgfalt (§276 BGB). Er kann nicht dahin ausgeweitet werden, daß es als schuldhaft auch angesprochen wird, wenn Halter oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht den erhöhten Anforderungen gerecht geworden sind, die über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinaus erfüllt sein müssen, damit die Halterhaftung nach §7 KrfzG (StVG) ausgeschlossen sein soll. Es ist und bleibt daher nur die aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs abgeleitete Gefährdungshaftung, die den Halter trifft, wenn er den Nachweis nach §7 Abs. 2 des Gesetzes nicht führen kann.

19

Freilich muß, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und der geschädigte Halter eines der Fahrzeuge die Voraussetzungen für den Ausschluß seiner Haftung nicht dargetan hat, bei der Schadensabwägung nach §17 KrfzG (StVG) untersucht werden, inwieweit nach den gesamten Umständen des Falles sein Fahrzeug zur Verursachung des Schadens beigetragen hat. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ist also so zu berücksichtigen, wie sie sich im gegebenen Falle ausgewirkt hat. Das bedeutet aber nicht, daß zu besonderen Lasten des geschädigten Halters auch in Betracht gezogen werden müßte, woran es für die Führung des Beweises der Voraussetzungen für den Haftungsausschluß nach §7 Abs. 2 des Gesetzes gefehlt hat. Einem Kraftfahrzeughalter, der sich mangels Führung des Beweises nach §7 Abs. 2 KrfzG (StVG) bei der Schadensabwägung nach §17 des Gesetzes die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen muß, kann nicht zusätzlich auch noch angelastet werden, daß er jenen Beweis nicht geführt hat. Nur solche Umstände können zu seinen Ungunsten verwertet werden, von denen feststeht, daß sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich, geworden sind.

20

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind in dieser Hinsicht auf seiten der Klägerin keine anderen Umstände als allein die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs hervorgetreten. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision die Urteilsausführungen versteht, die Feststellung getroffen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Klägerin grössere Sorgfalt und Geschicklichkeit angewendet hätte, sondern es hat sich umgekehrt nur nicht in der Lage gesehen, festzustellen, daß der Unfall auch dann unabwendbar gewesen wäre, wenn die Klägerin ein Höchstmaß an Umsicht und Geschicklichkeit bewiesen hätte.

21

Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung daher auch nur die Betriebsgefahr des Kraftwagens der Klägerin auf ihrer Seite in Betracht gezogen.

22

b)

Weitergehend ist die Revision der Ansicht, nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sei der von der Klägerin nach §18 Abs. 1 Satz 2 KrfzG (StVG) zu erbringende Beweis mangelnden Verschuldens nicht nur nicht geführt, ihr Verschulden an der Entstehung des Unfalls gehe vielmehr sogar aus ihm hervor. Sie habe ohne Verletzung der von ihr im Verkehr zu erfordernden Sorgfalt (§276 BGB in Verbindung mit §§1, 13 StVO) nicht auf die Beachtung ihres Vorfahrtrechts vertrauen dürfen, von der Durchführung der Vorfahrt Abstand nehmen, die Gefährdung des Wagens der Beklagten durch Warnzeichen abwenden und notfalls bremsen und ausweichen müssen.

23

Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

24

Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kann der Vorfahrtberechtigte im allgemeinen darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird, doch muß er von der Vorfahrt abstehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit zu einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch verhindern kann, erkennen muß, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht verletzen würde (BGH VRS 4, 223 = DAR 1952, 89; VRS 5, 87). Er braucht nicht abwartend zu beobachten, ob ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer ihm die Vorfahrt auch gestatten wird. Soweit es ihm bei der pflichtmässigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, muß er aber sein Augenmerk doch auch auf den aus der Seitenstrasse herannahenden Verkehr richten, damit es ihm nicht entgeht, wenn Umstände hervortreten, die erkennen lassen, daß sein Vorfahrtrecht von einem herankommenden Verkehrsteilnehmer mißachtet wird (Urteil des Senats vom 2. Juni 1954 VersR 1954, 367 mit weiteren Nachweisen). Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht über das Unfallgeschehen getroffen hat, stehen der Annahme entgegen, daß die Klägerin die ihr hiernach obliegenden Verpflichtungen verletzt hätte. Hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, den Volkswagen der Beklagten herankommen sehen, ist seine Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Strassenkreuzung ermässigt worden und hat die Klägerin infolgedessen damit rechnen können, daß der Wagen auf der leicht ansteigenden Strasse noch vor der Strassenkreuzung halten werde, so kann ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie ihre Fahrt fortgesetzt hat. Allerdings hat die Fahrgeschwindigkeit des Volkswagens bei Erreichen der Strassenkreuzung immer noch 40 km/st betragen. Zu einem gegebenen Zeitpunkt war also erkennbar, daß ein Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich war. Das schloß aber noch nicht aus, daß der Fahrer des Volkswagens, gegebenenfalls unter weiterer Herabsetzung seiner schon geminderten Fahrgeschwindigkeit, der Klägerin dennoch die Vorfahrt lassen und hinter ihr herfahren würde. Vor allem hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin, die in erster Linie die vor ihr liegende Fahrbahn zu beobachten hatte, verpflichtet gewesen ist, der am Rande der Strassenkreuzung stehenden und winkenden Zeugin Sommer mit ihrem Kinde ein gewisses Maß von Aufmerksamkeit zu widmen. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich nach Lage der Sache gerade in dem kritischen Zeitpunkt, in dem sich zeigte, daß der Fahrer des Volkswagens der Klägerin die Vorfahrt doch nicht gewährte. Unter diesen Umständen läßt es sich rechtlich nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht verneint hat, daß die Klägerin die sich aus der Verkehrssituation ergebenden Fahrerpflichten schuldhaft verletzt habe.

25

c)

Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, daß die Betriebsgefahr des Kraftwagens der Klägerin wegen seines schwereren Gewichtes und seiner grösseren Geschwindigkeit erhöht gewesen sei. Bei dem Fahrzeug der Klägerin hat es sich um einen normalen Personenkraftwagen gehandelt, der keineswegs mit aussergewöhnlicher Geschwindigkeit gefahren ist. Daß seine allgemeine Betriebsgefahr aus besonderen Gründen gesteigert gewesen sei, kann daher nicht anerkannt werden. Mit dem Hinweis auf das schwerere Gewicht und die grössere Geschwindigkeit will die Revision den Wagen der Klägerin hinsichtlich der Betriebsgefahr anscheinend auch nur in Vergleich setzen zu dem Wagen der Beklagten. Wenn nun auch, wie sich aus den Feststellungen in den vom Berufungsgericht angezogenen Strafakten 3 Is 2020/52 StA Giessen ergibt, das Eigengewicht des Wagens der Klägerin etwas höher gewesen ist als das des Wagens der Beklagten, so haben auf seiten der Klägerin aber nur zwei Personen, auf seiten der Beklagten dagegen fünf Personen als Insassen an der Fahrt teilgenommen. Im Gesamtgewicht ergibt sich daher kein wesentlicher Unterschied der beiden Fahrzeuge. Allerdings hat der Wagen der Klägerin beim Zusammenstoß eine grössere Geschwindigkeit gehabt als der Volkswagen der Beklagten. Angesichts der Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Fahrgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge getroffen hat, spricht aber nichts dafür, daß dies von ihm übersehen worden sei. Wenn es bei der Schadensabwägung die allgemeine Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge als etwa gleich hoch bewertet hat, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

26

d)

Daß bei einem Kraftfahrzeugunfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs stets eine der Ursachen des Unfalls ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, wie die Revision schließlich rügt, sondern, wie die im Berufungsurteil angestellten Erörterungen über die Ursachen des Unfalls zeigen, durchaus in Betracht gezogen. Es wäre irrig, wenn die Revision meinen sollte, daß in Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Wagens der Klägerin diese notwendig mit einem Teil des Schadens hätte belastet werden müssen. Das Berufungsgericht konnte in Anbetracht des Unfallgeschehens bei Abwägung der in ihm wirksam gewordenen Unfallursachen die Klägerin sehr wohl von jeder Schadensbeteiligung freistellen.

27

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß