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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.08.1993, Az.: IV B 20/93

Mit landwirtschaftlichen Flächen veräußerte Milchreferenzmengen als steuerlich zu begünstigendes Wirtschaftsgut

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
IV B 20/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1994, 172

Entscheidungsgründe

1

Die Frage, ob die mit den landwirtschaftlichen Flächen veräußerte Milchreferenzmenge ein nach § 6b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigtes Wirtschaftsgut ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; denn sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Die Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchgarantiemengen-VO (MGVO) vom 30. August 1989 (BGBl I 1989, 1654 mit Änderungen) ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das, obwohl mit dem Grund und Boden verknüpft, als eigenständiges Wirtschaftsgut (§ 5 Abs. 2 EStG) behandelt wird. Gewinne aus der Veräußerung von Nutzungsrechten, wie der Referenzmenge, werden nach dem eindeutigen Wortlaut nicht von § 6b EStG erfaßt; sie sind auch nicht als Teil des Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden zu beurteilen. Daß die Vorschrift des § 6b EStG nur den Gewinn aus der Veräußerung des nackten Grund und Bodens begünstigt, hat der Senat im Urteil vom 24. August 1989 IV R 38/88, BFHE 158, 250, BStBl II 1989, 1016) bezüglich eines Thermalwasserbezugsrechts ausgeführt und dort auch eine analoge Anwendung des § 6b EStG auf die Veräußerung immaterieller Wirtschaftsgüter abgelehnt. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Kläger einen ganzen Betrieb veräußert hat.

2

Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Anwendung des § 6b EStG auf den Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferungsrechts wird nicht zuletzt im Fachschrifttum einhellig verneint (vgl. Felsmann/Pape, Einkommenbesteuerung der Landwirte und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, Anm. B 938, Köhne/Wesche, Landwirtschaftliche Steuerlehre, 2. Aufl. A 990, S. 311; Leingärtner/Zaisch, Einkommenbesteuerung der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 1243; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Landwirten und Forstwirten, 6. Aufl. 1992 Rdnr. 347).

3

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.