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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1978, Az.: AnwZ (B) 7/78

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch einen Abgeordneten des Deutschen Bundestags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1978
Aktenzeichen
AnwZ (B) 7/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Stuttgart - 19.11.1977
Rechtsanwaltskammer in Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 72, 70 - 81
  • DB 1978, 1977 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 1446 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1980, 891 (Kurzinformation)
  • DÖV 1979, 444-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2098-2100 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Die Ausübung des Mandats eines Abgeordneten ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 26. Juni 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter Kirchhof, Hürxthal und Laufhütte sowie
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19. November 1977 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sie hat dem Antragsteller außerdem die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die ihm in der Beschwerdeinstanz erwachsen sind.

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1932 geborene Antragsteller bestand am 13. Februar 1961 die Große juristische Staatsprüfung. In den Jahren 1961 bis 1965 war er, zuletzt als Regierungsrat, im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt. Seit dem Jahre 1965 ist er Abgeordneter im Deutschen Bundestag und ist dort Mitglied des Finanzausschusses. Außerdem ist er stellvertretendes Mitglied des Vermittlungsausschusses. Als Vorsitzender des Arbeitskreises "Haushalt, Steuern, Geld und Kredit" der CDU-CSU Bundestagsfraktion gehört er zum Vorstand dieser Fraktion.

2

Seit Februar 1977 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen und beim Landgericht Konstanz.

3

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten nach § 9 BRAO den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller als Mitglied des Deutschen Bundestages - was sich schon aus dem "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts ergebe - eine Tätigkeit ausübe, die ihm für den Beruf des Rechtsanwalts keine Zeit lasse.

4

Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß vom 19. November 1977 festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliege. Zur Begründung hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, die Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO erfasse zwar grundsätzlich auch die Tätigkeit eines Bundestagsabgeordneten; der Versagungsgrund dieser Vorschrift sei jedoch nicht gegeben, weil der Antragsteller ernstlich gewillt sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben und weil er - trotz der Belastung, die das Abgeordnetenmandat mit sich bringe - dazu auch in der Lage sei.

5

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die an der Auffassung festhält, daß der Antragsteller nicht die Möglichkeit habe, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Der Bundestagsabgeordnete werde durch die Mandatsausübung - einschließlich der damit verbundenen Wahlkreisarbeit - völlig beansprucht. Dafür werde er angemessen dotiert und versorgungsrechtlich abgesichert. Die Tatsache der Mitgliedschaft im Bundestag gebe keine Präferenz für die Ausübung des Anwaltsberufs. Der Grundsatz der Gewaltenteilung spreche eher gegen die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs, da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei. Diese Auffassung führe nicht dazu, daß Rechtsanwälten, die - nach ihrer Zulassung - in den Bundestag gewählt würden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen werden müsse. Für solche Rechtsanwälte könne nach § 47 Abs. 2 BRAO ein ständiger Vertreter bestellt werden.

6

Die Antragsgegnerin beantragt deshalb,

festzustellen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO besteht,

7

hilfsweise,

die Sache zur weiteren Klärung der Frage der Belastung eines Bundestagsabgeordneten an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Das Justizministerium Baden-Württemberg, das sich gemäß § 38 Abs. 3 BRAO an dem Verfahren beteiligt hat, hat die Auffassung vertreten, daß die Verweigerung zur Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht auf die Begründung gestützt werden kann, daß der Bewerber Mitglied des Deutschen Bundestages ist.

10

Der Senat hat gemäß § 40 Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 12 FGG Stellungnahmen des Präsidenten des Deutschen Bundestages und des Bundesministers der Justiz eingeholt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.

11

II.

Das nach § 42 Abs. 2 und 3 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

12

1.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 8 BRAO zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Ob daneben der ernstliche Wille zur Ausübung des Anwaltsberufes Zulassungsvoraussetzung ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (BGHZ 53, 195, 196 m. Rechtsprechungsnachw.). Auch im vorliegenden Falle kann die Entscheidung der Frage offen bleiben, da der Antragsteller unwiderlegt erklärt hat, den Anwaltsberuf ausüben zu wollen. Der Senat teilt die Auffassung des Ehrengerichtshofes, der auch die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, daß der Antragsteller ernstlich gewillt ist, eine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufzunehmen.

13

2.

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund stützt sich ausschließlich auf die Tatsache, daß der Antragsteller Mitglied des Deutschen Bundestages ist und dieses Mandat, einschließlich der damit verbundenen Fraktions- und Wahlkreisarbeit, ausübt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es jedoch in keinem Falle, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BRAO zu verweigern. Es bedarf als selbstverständlich keiner näheren Begründung, daß die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Die Mandatsausübung ist aber auch - insoweit weicht der Senat von der Auffassung des Ehrengerichtshofes ab - keine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein könnte.

14

a)

Die Antragsgegnerin hält es bereits nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung für zweifelhaft, ob ein Mitglied des Bundestages als Rechtsanwalt - und damit als Organ der Rechtspflege - tätig werden könne, und meint, daß für einen in den Bundestag gewählten Rechtsanwalt ein Vertreter nach § 47 Abs. 2 BRAO bestellt werden müsse.

15

Diese Auffassung geht fehl.

16

aa)

Der Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung steht, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, der Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entgegen. Der Sinn der Gewaltenteilung liegt nicht darin, daß die Funktionen der Staatsgewalt scharf getrennt werden, sondern daß die Organe der Legislative, Exekutive und Justiz sich gegenseitig kontrollieren und begrenzen, damit die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des einzelnen geschützt wird (BVerfGE 9, 268, 279). Das Prinzip der Gewaltentrennung ist im Grundgesetz nicht rein schematisch durchgeführt, es sind vielmehr eine Reihe mehr oder minder weitgehender Abweichungen vom Grundsatz der Trennung der drei Gewalten vorgesehen und Überschneidungen der Funktionen und Einflußnahmen der einen Gewalt auf die andere eröffnet. So besteht für den Bundeskanzler und die Bundesminister - anders als beim Bundespräsidenten (Art. 55 Abs. 1 GG) - gemäß Art. 66 GG (vgl. auch Art. 53 a Abs. 1 Satz 2 GG) keine Inkompatibilität mit dem Bundestagsmandat (ganz herrschende Meinung und Staatspraxis, vgl. von Mangoldt/Klein, GG 2. Aufl. Art. 66 Anm. IV 2 a; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Bd. II Art. 38 Rdn. 16, Art. 66 Rdn. 1; aA Dittmann, ZRP 1978, 52). Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 92 GG den Richtern - nicht anderen an der Rechtsprechung Beteiligten - anvertraut. Es verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn ein Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege an der Verwirklichung des Rechts durch richterliches Urteil mitwirkt (Isele, BRAO § 1 Anm. II B 3), Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft ist.

17

bb)

Auch aus § 47 Abs. 2 BRAO läßt sich nichts für die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung herleiten. § 47 Abs. 2 BRAO regelt die Vertreterbestellung für den Fall, daß ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt bekleidet, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein und nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf des Rechtsanwalts nicht selbst ausüben darf. Diese Voraussetzungen treffen für einen Rechtsanwalt, der Mitglied des Bundestages ist, nicht zu. Der Abgeordnete des Deutschen Bundestages bekleidet zwar ein "öffenliches Amt" (BVerfGE 40, 296, 314; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Art. 48 Rdn. 17; von Mangold/Klein a.a.O. Art. 38 Anm. IV 2). Seine Stellung als Abgeordneter hindert ihn jedoch rechtlich nicht - was Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 BRAO ist - den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

18

b)

Auf Grund Verfassungsrechts steht der Zulassung eines Bundestagsabgeordneten zur Rechtsanwaltschaft nichts entgegen. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Auflagen und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie schulden rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Unabhängigkeit ein Mandat wahr (BVerfGE 40, 296, 316). Der Abgeordnete entscheidet in freier Eigenverantwortlichkeit über die Form der Wahrnehmung seines Mandats. Das heißt im einzelnen:

"Der Abgeordnete selbst und allein bestimmt die Art und Weise, in der er seine Tätigkeit als Abgeordneter wahrnimmt, wieviel Zeit er seiner parlamentarischen Tätigkeit widmet, an wieviel Tagen er in Bonn anwesend ist, ob und wie lange er die Plenarsitzungen besucht, wie intensiv er seine Mitarbeit in den Ausschüssen betreibt, in welcher Weise er den täglichen Posteingang erledigt und wieweit er die Parlamentsdrucksachen studiert, wie häufig er sich in seinem Wahlkreis sehen läßt und wie eng seine Kontakte mit den örtlichen Parteifunktionären und mit den Wählern sind. Über dies alles ist er niemandem Rechenschaft schuldig; in dieser Hinsicht gibt es weder eine rechtliche Kontrolle noch die Möglichkeit, rechtliche Vorwürfe, etwa den rechtlichen Vorwurf der Pflichtverletzung zu erheben. Alles ist auf das Verantwortungsbewußtsein, auf die Gewissenhaftigkeit des Abgeordneten gestellt"

19

(so Geiger, Der Abgeordnete und das Geld, abgedruckt in FAZ 1978, Nr. 119, S. 9).

20

Gemäß § 48 Abs. 2 GG darf niemand gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Das sich daraus ergebende Recht des Abgeordneten, neben dem Mandat einen Beruf auszuüben (Mainz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O. Art. 48 Rdn. 23) ist nur durch spezielle Inkompatibilitätsvorschriften (vgl. Art. 55 Abs. 1, 94 Abs. 1 Satz 3 GG) und gemäß Art. 137 GG für den öffentlichen Dienst eingeschränkt. Dem öffentlichen Dienst gehört ein Rechtsanwalt, der gemäß § 1 BRAO "unabhängiges" Organ der Rechtspflege ist, nicht an.

21

c)

Aber auch die Zulassungsvorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO bietet kein rechtliches Hindernis, das einer Zulassung eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünde. Dies gebietet Verfassungskonforme Auslegung, die sich an dem demokratisch legitimierten, unabhängigen Aufgabenbereich und dem Status ausrichtet, der dem Mandatsträger von Verfassungs wegen eingeräumt wird, aber auch die Zwecksetzung der Zulassungsschranke selbst.

22

aa)

Zwar verstößt die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht bereits gegen das verfassungsrechtliche Verbot des Art. 48 Abs. 2 GG, wonach niemand an der Übernahme und Ausübung eines Mandats gehindert werden darf. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, damit der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG berührt wird, ein Verhalten erforderlich, das die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll (BVerfGE 42, 312, 329). Die Haltung der Rechtsanwaltskammer ist jedoch in ihrer Intention nicht gegen die Ausübung des Mandats gerichtet. Sie zielt vielmehr darauf ab, eine Betätigung als Rechtsanwalt, nicht Abgeordnetentätigkeit zu verhindern. Eine Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO im Lichte der Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 GG, die der Selbstverantwortlichkeit und dem unabhängigen Status des Abgeordneten gerecht werden soll, gebietet jedoch eine zweckentsprechende Beschränkung der Zulassungsnorm. Denn das vom Grundgesetz gestaltete Amt des Bundestagsabgeordneten schließt - wie bereits ausgeführt - eine berufliche Tätigkeit des Abgeordneten nicht aus, setzt sie vielmehr - wie schon Art. 48 Abs. 2 GG und die Vorschriften des Grundgesetzes über einzelne Inkompatibilitäten ergeben - geradezu als Normalfall voraus. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, daß die (teilweise) Ausübung eines Berufes neben der Abgeordnetentätigkeit, wenn auch mit erheblicher zeitlicher Belastung, möglich ist, und daß es dem Abgeordneten überlassen bleiben muß, ob und inwieweit er sich diesen zusätzlichen Belastungen unterziehen will (BVerfGE 40, 296, 312, 313 ff). Die dem Abgeordneten zu zahlende Entschädigung ändert daran nichts. Sie dient ausschließlich der Sicherung seines unabhängigen Status.

23

bb)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann indessen derjenige, der eine "Tätigkeit" ausübt, zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wenn er auch tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränktem, so doch nennenswertem Umfang und jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben (st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 13. März 1978 - AnwZ (B) 32/77 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auf diese Rechtsprechung käme es jedoch nur dann an, wenn die Ausübung eines Bundestagsmandats überhaupt eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO wäre. Dies ist nicht der Fall.

24

Darüber hinaus ist zu bemerken, daß der Abgeordnete des Deutschen Bundestages nicht nur rechtlich imstande ist, über Art und Umfang der Wahrnehmung seines Mandats auch in zeitlicher Hinsicht bis über die Grenzen der Vernachlässigung seiner Aufgaben frei zu disponieren. Auch faktisch unterliegt seine zeitliche Inanspruchnahme durch Plenar- und Ausschußsitzungen, in der Fraktion und der Partei zeitlichen Grenzen.

25

Die Präsenz am Sitz des Bundestages ist in der Regel nur in den Sitzungswochen - die Wochenenden ausgenommen - geboten. Der Sitzungsplan des Bundestages trägt den Bedürfnissen der Abgeordneten Rechnung, die einem Beruf nachgehen. Der Ehrengerichtshof hat ermittelt, daß der Deutsche Bundestag im Jahre 1977 - ähnlich den Verhältnissen in früheren Jahren - an 22 Wochen Sitzungen abgehalten hat. Im Jahre 1978 sind 23 Sitzungswochen vorgesehen. Für die Zukunft sind ähnliche Regelungen zu erwarten. Es ist Sache des Antragstellers, seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und ihren Umfang so zu gestalten, daß er den Berufspflichten eines Rechtsanwalts - zu denen auch die angemessene Erledigung von Eilfällen gehört - nachkommen kann. Dies ist grundsätzlich gesichert, da der Antragsteller - rechtlich ohnehin, in den sitzungsfreien Wochen und an den Wochenenden in der Regel auch in der Praxis - über seine Zeit völlig frei verfügen kann. Die Rücksichtnahme auf das vom Antragsteller ausgeübte öffentliche Amt fordert, daß die Gerichte bei der Festlegung von Terminen der regelmäßigen Abwesenheit eines Bundestagsabgeordneten an Sitzungswochen - soweit möglich - Rechnung tragen. Es ist nicht Sache des Senats, abschließend die Vorkehrungen zu erörtern, die der Antragsteller zu treffen haben wird, damit er in Sitzungswochen, wenn er am Ort des Bundestages ist, Eilfälle erledigen und unaufschiebbare Gerichtstermine wahrnehmen kann. In Frage kommt die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 2 BRAO oder - von vornherein für alle Behinderungsfälle - nach § 53 Abs. 3 BRAO. Von der letztgenannten Möglichkeit ist ausweislich der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz in bisher 15 Fällen Gebrauch gemacht worden.

26

Die Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO betrifft allerdings nicht nur den Bewerber, der in einem Dienstverhältnis steht oder - abgesehen von den Fällen des § 7 Nr. 10 BRAO - im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Sie erfaßt auch selbständige Tätigkeiten (vgl. BGH LM BRAO § 7 Nr. 8, Nr. 31 m. Rechtsprechungsnachw. zum Makler; BGH EGE XIII, 78 zum persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG; BGH EGE VIII, 9 zum Steuerbevollmächtigten; vgl. auch die Rechtsprechung zu der mit dem Beruf als Rechtsanwalt grundsätzlich vereinbaren Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer - BGHZ 35, 385 - oder Steuerberater - BGHZ 49, 244; 53, 103, 105; 63, 377, 381; 65, 238, 240). Die Ausübung eines Abgeordnetenmandats zeichnet sich indessen gegenüber solchen "selbständigen" und anderen dem gleichstehenden "Tätigkeiten" durch Besonderheiten aus, die es ausschließen, sie im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO als Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar sein kann, zu erfassen.

27

cc)

Dem Ehrengerichtshof ist zwar zuzugestehen, daß der dem Wortlaut nach weite Begriff "Tätigkeit" auch die mit der Mandatsausübung verbundenen Handlungen erfassen könnte. Der Begriff der "Tätigkeit" ist jedoch - wie schon die ausschließlich das Privatleben betreffenden Tätigkeiten zeigen - durch eingrenzende Kriterien, die aus dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 8 BRAO herzuleiten sind, einzuschränken. Es bedarf hier allerdings keiner allgemeinen Grenzziehung der Zulassungsschranken für Betätigungen, die ihre inhaltliche Ausfüllung zumindest teilweise aus der Wahrnehmung von Freiheitsgrundrechten z.B. des Art. 5, 8, 9 GG erfahren. Die Teilnahme am politischen Willensbildungsprozeß durch eigenverantwortliche Ausübung des Abgeordnetenmandats kann jedoch nicht als "Tätigkeit" im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO angesehen werden, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen könnte. Auch der Gesetzgeber geht, worauf der Bundestagspräsident und der Bundesminister der Justiz in ihren Stellungnahmen hingewiesen haben, offensichtlich davon aus, daß das Mandat als Abgeordneter und die Tätigkeit als Rechtsanwalt miteinander vereinbar sind. Die Begründung des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung zu § 65 Abs. 3 (jetzt § 53 Abs. 3, vgl. BT-Drucks. III, 120 S. 80) hob hervor, daß der nach dieser Vorschrift zu bestellende "ständige Vertreter" Bedeutung vor allem für Rechtsanwälte habe, die als Abgeordnete häufig verhindert seien, ihren Beruf auszuüben. Die Neufassung des § 7 Nr. 10 BRAO durch Artikel VII des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) stellt klar, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO für Beamte und Richter, die in den Deutschen Bundestag gewählt sind und deren Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 297) oder entsprechender sondergesetzlicher Vorschriften ruhen, nicht zur Anwendung kommt. Die Gesetzesänderung zeigt, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers solchen Bewerbern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht, also auch nicht aus den Gründen des § 7 Nr. 8 BRAO, versagt werden kann.

28

d)

Das "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296 ff) hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das Urteil im einzelnen eine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gegenüber den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie den Gerichten entfaltet. Die Bindungswirkung des Urteilspruchs und der ihn tragenden Gründe erfaßt jedenfalls nicht die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage der Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ein Verbot für Abgeordnete, neben ihrem Mandat einen Beruf auszuüben, enthält das Urteil nicht. Es führt im Gegenteil ausdrücklich aus, daß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und der formalisierte Gleichheitssatz, der bei der Ausgestaltung und Bemessung der Abgeordnetenentschädigung zu beachten ist, die Frage der Begründung und Fortführung eines Berufs grundsätzlich nicht berühren (BVerfGE 40, 296, 318, 319).

29

Aber auch die weitergehenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Stellung des Bundestagsabgeordneten geben entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keinen Anlaß, § 7 Nr. 8 BRAO anders - als hier geschehen - zu interpretieren. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Tätigkeit des Abgeordneten zwar mehrfach als "Beruf", an einer Stelle als "full-time-job" (BVerfGE 40, 296, 314). Diese Ausführungen haben Veranlassung gegeben, in der Literatur zur Frage des "Berufspolitikers" Stellung zu nehmen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O. § 48 Rdn. 18; Dittmann a.a.O. bei Fn. 36). Der an mehreren Stellen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts verwendete Begriff "Beruf" (BVerfGE 40, 296, 311, 314) diente jedoch ersichtlich der Kennzeichnung der Belastung von Bundestagsabgeordneten. Ein Parlament aus Berufspolitikern - also aus Abgeordneten, die ausschließlich dem "Beruf eines Abgeordneten" nachgehen - fordert die Rechtsordnung damit nicht.

30

3.

Die Mitgliedschaft von Rechtsanwälten im Parlament ist mit der Geschichte des deutschen Parlamentarismus untrennbar verbunden und reicht bis zu deren Anfängen zurück. Bereits der Nationalversammlung der Paulskirche im Jahre 1848 gehörten 90 Rechtsanwälte (von 568 Abgeordneten) an. 35 Rechtsanwälte waren im 1. Reichstag des Deutschen Kaiserreiches vertreten, 16 Rechtsanwälte waren Abgeordnete des 1. Reichstages der Weimarer Republik (vgl. Ostler, Die Deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 1971 S. 3, 4, 102, 145 mit Hinweisen).

31

Im Sinne dieser - soweit ersichtlich - bisher völlig unbestrittenen Rechtslage gehörte es und gehört es zu den Selbstverständlichkeiten der Staatspraxis, daß amtierende Bundestagsabgeordnete als Rechtsanwälte zugelassen sind und den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben. Ausweislich der Stellungnahme des Bundesministers der Justiz sind 67 Mitglieder des Deutschen Bundestages als Rechtsanwälte zugelassen. Davon üben - wie die Stellungnahme des Bundestagspräsidenten ergibt - 9 Abgeordnete als Bundesminister oder Parlamentarische Staatssekretäre den Beruf als Rechtsanwalt zur Zeit nicht aus. Mehrere der Zulassungen sind für Bewerber ausgesprochen worden, die bereits Mitglied des Deutschen Bundestages waren. Bisher ist, wie die Stellungnahme des Bundesministers der Justiz ergibt, in keinem Falle die Zulassung eines Rechtsanwalts bei der Übernahme eines Mandats im Deutschen Bundestag zurückgenommen worden. Für die parlamentarische Praxis ersichtlich ohne Bedeutung ist die Frage, ob die als Rechtsanwälte zugelassenen Mitglieder des Deutschen Bundestages eine Einzelpraxis betreiben oder eine Sozietät oder Bürogemeinschaft eingegangen sind. Wie die Stellungnahme des Bundesministers der Justiz ausweist, haben sich von den derzeit im Bundestag vertretenen Rechtsanwälten lediglich 25 mit anderen Rechtsanwälten in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft verbunden. Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Frage, in welcher Form der Antragsteller seine Praxis auszuüben beabsichtigt, für das Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung. Dies hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 36, 36, 37; EGE VII, 46, 49).

32

4.

Die Aufrechterhaltung dieser parlamentarischen Praxis ist nicht nur rechtlich geboten, sondern - was in der Stellungnahme des Bundestagspräsidenten hervorgehoben wird - im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit auch wünschenswert. Dies gilt einmal deshalb, weil das Parlament möglichst die soziale Zusammensetzung des Volkes anklingen lassen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Art. 48 Rdn. 15) und also auch in freien Berufen praktizierende Personen repräsentieren sollte; zum anderen aber auch deshalb, weil gerade die in freien Berufen praktizierenden Abgeordneten auf Grund ihrer beruflichen Erfahrung und mit ihrer - nicht zuletzt durch die Fortsetzung der Berufsausübung gewährleisteten Unabhängigkeit - in besonderem Maße geeignet erscheinen, die Rechtsetzung positiv zu beeinflussen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Dr. Pfeiffer
Kirchhof
Hürxthal
Laufhütte
Correll
Siebecke
Schaefer