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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1994, Az.: 4 StR 306/94

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels; Verfahrensmangel wegen Nichterteilung des letzten Wortes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1994
Aktenzeichen
4 StR 306/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 25.11.1993

Fundstellen

  • NStZ 1995, 19
  • StV 1995, 176-177

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Fuat G. aus Ge. geboren am ... 1968 in E., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Juli 1994
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. November 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem räuberischen Diebstahl zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und Maßnahmen gemäß den §§ 69, 69a StGB getroffen.

2

1.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden sei.

3

Diese Rüge ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - zulässig erhoben.

4

Der Beschwerdeführer hat den Gang der Hauptverhandlung in den Terminen vom 18. und 25. November 1993 durch wörtliche Wiedergabe der Sitzungsniederschriften im einzelnen geschildert. Danach erhielten im Termin vom 18. November 1993 der Verteidiger des Angeklagten und der Verteidiger des Mitangeklagten das Wort. Sie stellten ihre Schlußanträge und beantragten hilfsweise die Erhebung weiterer Beweise. Zu einem Hilfsbeweisantrag nahm der Vertreter der Staatsanwaltschaft Stellung. Zu einem anderen Hilfsbeweisantrag bat der Vorsitzende um Konkretisierung. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten einen weiteren Hilfsbeweisantrag verlesen und der Verteidiger des Mitangeklagten erklärt hatte, daß er sich diesem Antrag anschließe, wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 25. November 1993 bestimmt. In diesem Termin wurde sogleich das Urteil verkündet.

5

Mit dieser Darstellung des Verfahrensgangs genügt die Revisionsbegründung den Anforderungen, die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellen sind. Aus ihr ergibt sich, daß der Angeklagte nicht als letzter Verfahrensbeteiligter vor dem Beginn der Beratung gesprochen hat und - entgegen § 258 Abs. 3 StPO - nicht befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

6

Der Wiedergabe der Sitzungsniederschrift vom 16. November 1993, die der Generalbundesanwalt vermißt, bedurfte es nicht. Entgegen dessen Auffassung war, auch wenn nach dieser Sitzungsniederschrift "die Staatsanwaltschaft und sodann die Angeklagten und die Verteidiger ... zu ihren Ausführungen und Anträgen und zur Frage der Haftfortdauer das Wort" erhielten, dem Angeklagten damit nicht bereits in jenem Termin das letzte Wort erteilt worden. Im übrigen kann auch allein aufgrund der Sitzungsniederschrift vom 18. November 1993 nicht zweifelhaft sein, daß die Strafkammer, selbst wenn sie dem Angeklagten in einer früheren Sitzung das letzte Wort erteilt hätte, in diesem Termin jedenfalls wieder in die Verhandlung eingetreten ist, so daß die erneute Erteilung des letzten Wortes geboten war.

7

Auf der danach ordnungsgemäß gerügten und durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).

8

2.

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, kann es an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Auffassung des Landgerichts, die Entwendung des Pkw stelle sich unter den festgestellten Umständen rechtlich nicht als Raub, sondern als räuberischer Diebstahl dar, und seine Annahme, zwischen dieser Tat und dem anschließenden Überfall auf die Sparkasse bestehe eine natürliche Handlungseinheit, Bedenken begegnen.

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