Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1979, Az.: VII ZR 188/78
Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Baubetreuungsvertrages; Beeinträchtigung der Vermögenslage durch die Nichtgewährung eines Darlehens; Nichtgewährung eines zinslosen Darlehens als Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1979
- Aktenzeichen
- VII ZR 188/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.05.1978
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 231 - 235
- DB 1979, 1936-1937 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1494 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angestellter Wolfgang S., R.weg ..., Sc.-H.
Prozessgegner
1. Firma Wilhelm Sch. KG, A. Straße ..., L.,
vertreten durch den Beklagten zu 2
2. Kaufmann Wilhelm Sch., A. Straße ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Der Schaden aus schuldhafter Nichtbeschaffung eines langfristigen zinslosen Darlehens beträgt mindestens 4 % (entsprechende Anwendung von § 288 BGB).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen als Bauherren mit der Firma R. & Sch. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1 ist, am 22. August 1972 einen "Bauherrn-Be treuer-Vertrag", in dem sich die Baubetreuerin verpflichtete, die erforderlichen Finanzierungsmittel zu beschaffen und die Bauherren gegenüber Behörden, Darlehensgebern u.a. zu vertreten. Der Beklagte zu 2 war, bzw. ist persönlich haftender Gesellschafter beider Firmen.
Der Kläger wirft der Baubetreuerin u.a. vor, den Vertrag dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß sie es unterlassen habe, einen Antrag auf Gewährung eines Aufwendungsdarlehens aus öffentlichen Mitteln zu stellen und ihn (und seine Ehefrau) über die Möglichkeit einer solchen Finanzierung hilfe zu informieren. Infolge dieses Versäumnisses sei ihm innerhalb von 12 Jahren ein zinsloses Darlehen von insgesamt 25.920 DM entgangen, das er erst nach Ablauf von 14 Jahren hätte tilgen müssen. Dadurch sei ihm (und seiner Ehefrau) ein Schaden von mindestens 1.000 DM entstanden, da er bei Bewilligung des Aufwendungsdarlehens laufende Zinsen für die aufgenommenen Finanzierungsmittel erspart hätte.
Der Kläger und seine Ehefrau haben mit der Klage von beiden Beklagten u.a. aus diesem Grunde Schadensersatz in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagten haben u.a. eingewandt, den Klägern sei kein Schaden entstanden.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des klagenden Ehemannes ist erfolglos geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.000 DM nebst Zinsen an sich und seine Ehefrau.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Baubetreuerin eine Vertragsverletzung zur Last fällt. Es hält den Anspruch schon deshalb für unbegründet, weil dem Kläger und seiner Ehefrau kein Schaden entstanden sei. Hätte die Baubetreuerin das Aufwendungsdarlehen beschafft, so hätten die Bauherren zwar zunächst ratenweise einen zinslosen Zuschuß zur Abdeckung der Lasten aus den von ihnen aufgenommenen Krediten erhalten. Diesem Zuschuß hätten aber die Verpflichtungen gegenübergestanden, nach Ablauf von 14 Jahren nicht nur das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen, sondern es auch noch zu verzinsen, wobei die Zinsen allerdings möglicherweise erlassen worden wären.
Damit sei die Vermögenslage des Klägers und seiner Ehefrau durch die Nichtgewährung des Darlehens nicht beeinträchtigt worden. Die bei einer Bewilligung des Darlehens erreichte Verschiebung ihrer Zinslast aus den ersten 14 Jahren in die folgenden Jahre hätte zwar jetzt eine entspanntere wirtschaftliche Situation bewirkt; diesen Vorteil hätten sie aber später in voller Höhe ausgleichen müssen. Damit stehe der durch die Nichtgewährung des Darlehens bedingten Einschränkung ihrer jetzigen wirtschaftlichen Lage später eine Entspannung in gleicher Höhe gegenüber. Die wirtschaftliche Einengung, in der sich der Kläger und seine Ehefrau jetzt befänden, stelle für sich allein noch keinen Schaden dar.
2.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger und seine Ehefrau hätten - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - mit dem Aufwendungsdarlehen auf die Dauer von 12 Jahren (in halbjährlichen Raten) Zuschüsse zur Verringerung der entstehenden Aufwendungen, bzw. der Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung erhalten (Nr. 1, 5, 9 Abs. 1 der Bestimmungen über die Gewährung von Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln im Lande Nordrhein-Westfalen - Aufwendungsdarlehensbestimmungen 1972 - vom 1. Februar 1972, MinBl. Nordrhein-Westfalen 1972, S. 458 ff; in Zukunft: AufwDB 1972). Das Darlehen wäre 14 Jahre lang zins- und tilgungsfrei gewesen und hätte nach Ablauf dieses Zeitraumes jährlich mit 6 v.H. verzinst sowie mit 2 v.H. (zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen) getilgt werden müssen. Dabei hätten die Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen gesenkt oder erlassen werden können (Nr. 6 Abs. 1-4 AufwDB 1972). Die vorzeitige Rückzahlung, bzw. Ablösung des Darlehens wäre möglich gewesen (Nr. 6 Abs. 10 AufwDB 1972).
Bei dieser Sachlage stellt der Entgang des Aufwendungsdarlehens einen Schaden i.S. des § 249 BGB dar, für den die Beklagten aufzukommen haben, wenn die übrigen - vom Berufungsgericht offen gelassenen - Anspruchsvoraussetzungen vorliegen sollten. Wenn das Berufungsgericht meint, in dem Verlust eines derartigen Aufwendungsdarlehens liege trotz der langjährigen Zinsfreiheit kein Schaden, weil die sich daraus ergebende Verschiebung der Zinslast aus den ersten 14 Jahren in die folgenden Jahre zu keinem Unterschied der beiden Vermögenslagen führe, so beruht das auf einer Verkennung des Schadensbegriffes.
a)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei der Beurteilung der Frage, ob ein Schaden vorliegt, nicht allein auf die Differenzhypothese abgestellt werden. Es ist vielmehr eine wertende Betrachtungsweise geboten, wobei die Wertmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sind (vgl. z.B. BGHZ 43, 378, 381; 45, 212, 218; 50, 304, 306; 51, 109, 111 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 189/67]; vgl. auch Alff in BGB-RGRK, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 249 ff, Rdn. 2 und Hagen, Festschrift für Fritz Hauß, 1978, S. 83 ff).
Ob ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, hängt wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab; den ausschlaggebenden Maßstab dafür bildet die herrschende Verkehrsauffassung (vgl. z.B. BGHZ 40, 345, 347 f; 45, 212, 215, 217; 55, 146, 149; 56, 214, 215 f; 63, 98, 102; 63, 393, 397). Soweit ein Lebensgut "kommerzialisiert" ist, d.h. "erkauft" werden kann, stellt seine teilweise oder gänzliche Einbuße einen materiellen Schaden dar. Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen dem Verletzten ein Vorteil entgeht (§ 252 BGB).
b)
Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa)
Die Nutzungsmöglichkeiten, die Geld bietet, stellen nach allgemeiner Lebensauffassung einen Vorteil dar, der seinerseits Geldwert hat. Wer sein Geld einem Dritten darlehensweise zur Verfügung stellt, läßt sich für den damit verbundenen "Nutzungsverzicht" vom Darlehensnehmer in aller Regel durch Zinsen entschädigen. Ob das Geld für den alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist oder über eine wirtschaftlich günstige Anlage Vorteile bringen soll, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Hat somit geliehenes Geld generell seinen Preis, so stellt auf der anderen Seite der Empfang eines zinslosen Darlehens für den Darlehensnehmer einen geldwerten Vorteil dar, da er dafür den sonst üblichen "Preis des Geldes" gerade nicht entrichten muß. Der Verlust eines derartigen Darlehens ist daher ein Schaden. Diese Auffassung entspricht auch der Bedeutung und dem Zweck öffentlicher Aufwendungsdarlehen. Die öffentliche Hand nimmt den mit der zinslosen Darlehensgewährung für sie verbundenen Zinsverlust auf sich, um die Aufwendungen und Belastungen des Eigentümers aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung zu verringern und damit dem Darlehensempfänger materielle Vorteile einzuräumen.
bb)
Die Auffassung, daß der Verlust eines zinslosen Darlehens einen Schaden darstellt, ergibt sich auch aus § 288 Abs. 1 BGB. Dort ist bestimmt, daß eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 v.H. zu verzinsen ist. Damit stellt der Gesetzgeber klar, daß er in der Vorenthaltung geschuldeten Geldes stets einen Schaden sieht. Diese Bestimmung ist eine besondere Ausprägung des in § 286 Abs. 1 BGB niedergelegten Grundsatzes, wonach der Schuldner den Verzugsschaden zu erstatten hat. Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der dem Gläubiger einer Geldforderung zu ersetzende Verzugsschaden in jedem Fall, also unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, mindestens 4 v.H. des geschuldeten Kapitals (RGZ 92, 283, 285; BGH NJW 1953, 337; vgl. auch Lepke, Betrieb 1978, 839, 842). Damit trägt das Gesetz in typisierender Betrachtungsweise der Tatsache Rechnung, daß die mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch ohne Substanzverbrauch in aller Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten, deren Vorenthaltung rechtlich als Schaden anzusehen ist.
Ist somit für den Fall des Verzugs ausdrücklich bestimmt, daß die Vorenthaltung geschuldeten Geldes den Gläubiger stets berechtigt, einen Mindestschaden von 4 v.H. geltend zu machen, so muß das auch für den hier zu entscheidenden Fall gelten, daß jemand seine Pflicht zur Verschaffung eines zinslosen Darlehens verletzt (für den Fall eines Darlehensversprechens vgl. RGZ 92, 283). Ob dem Gläubiger geschuldetes Geld vorenthalten wird oder ob er um ein zinsloses Darlehen, auf das er an sich Anspruch hätte, gebracht wird, begründet in diesem Zusammenhang keinen Unterschied: in beiden Fällen geht es um die Frage, wie der Entgang der mit dem Besitz von Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten schadensmäßig zu beurteilen ist.
II.
Nach alledem kann die Klageabweisung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Da nunmehr weitere Feststellungen zum Grund des Anspruchs zu treffen sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 verpflichtet war, dem Kläger und seiner Ehefrau das Aufwendungsdarlehen zu beschaffen, ob und in welcher Höhe ihnen dieses gewährt worden wäre und ob der Kläger - wie die Beklagten behaupten - etwa auf die Beschaffung des Darlehens verzichtet hat.
Girisch
Recken
Bliesener
Obenhaus