Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1968, Az.: II ZR 181/66
Veräußerung des Geschäftsanteils einer Gesellschaft; Abhängigkeit der Gesellschafterstellung von der Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft unter Nachweis des Übergangs; Schiedsgerichtliche Entscheidung als Verstoß gegen die Gesellschaftssatzung; Teilweise Zurückhaltung des Reingewinns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 181/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.02.1966
- LG Mannheim
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 2270 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 133 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma "... G." E. B. Teigwarenfabrik Wilhelm H. GmbH, W. B.,
vertreten durch die Geschäftsführer
Prozessgegner
1. Fabrikant Hermann S., N., P.str. ...
2. Dorothea Sc. geb. S., D.-O., N. Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Auch nach Veräußerung des Geschäftsanteils kann (nur) der Veräußerer die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß erheben, wenn der Erwerb nicht unter Nachweis des Übergangs der Gesellschaft angemeldet ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1968
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger waren Gesellschafter der Beklagten. Bei dieser bestand ein sogenanntes "Schiedsgericht Dr. B.", nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1965 - II ZR 287/63 - (BGHZ 43, 261), auf das Bezug genommen wird, ein Beschlußorgan, dem gewisse Aufgaben der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren. Dieses Organ entschied am 10. August 1962 u.a.:
"2.
Die Bilanz 1959 in der Fassung von Frau R. (Anlage 3 und 4 des Berichtes der beiden Prüfungsgesellschaften vom 27. Mai 1962) wird vorläufig festgestellt mit der Maßgabe, daß die in Tz. 149 behandelte sogenannte Rückstellung für Investitionen aufgelöst und als Gewinn ausgewiesen wird.3.
Die Bilanz 1960 in der Fassung von Frau R. (Anlage 1 und 2 des Berichtes der beiden Prüfungsgesellschaften vom 27. Mai 1962) wird vorläufig festgestellt mit der Maßgabe, daß die in Tz. 148 behandelte Rückstellung für Zinsen für die Unterstützungskasse in Höhe von DM 7.919,70 aufgelöst und als Gewinn ausgewiesen wird.4.
Für die Jahre 1958 und 1959 erfolgen über die bisherige à ct.-Auschüttungen hinaus keine weiteren Ausschüttungen mehr. Für das Jahr 1960 sind über die à cto. ausgeschütteten DM 75.000,- hinaus weitere DM 155.000,- auszuschütten. Aus dem verbleibenden Reingewinn (nebst Vorträgen) ist in der Bilanz 1960 der nächst niedrigere, durch 50.000,- teilbare Betrag der freien Rücklage zuzufügen und der Rest auf neue Rechnung vorzutragen.7.
Die Bilanzen 1958-1960 werden endgültig, wenn die gegen die Feststellung der Bilanzen 1955-1957 durch den Schiedsspruch vom 23. Juni 1959 gerichtete Nichtigkeits- und Anfechungsklage der Gruppe S. rechtskräftig abgewiesen wird. Andernfalls sind die Bilanzen 1958 bis 1960 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der Gruppe S. erneut durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen."
Die Kläger machen geltend, die Entscheidung verstoße gegen die Satzung der Beklagten, weil der Reingewinn zum Teil nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern für die Unterstützungskasse und für die Rücklage verwendet werden solle. Sie haben beantragt, die Entscheidung in dem angegebenen Umfang für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Gegen die Klagebefugnis der Kläger bestehen keine Bedenken.
Die Kläger veräußerten 1962 ihre Geschäftsanteile. Das notariell beurkundete Angebot vom 13. April 1962 wurde am 19. September 1962 in gleicher Form angenommen. Die entsprechend dem Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter gingen den Veräußerern am 28. September 1962 zu. Die Klage in der vorliegenden Sache ist am 2. Oktober 1962 zugestellt worden. Durch eingeschriebenen Brief vom 2. Oktober 1962 teilte der Erwerber den Veräußerern die am 19. September 1962 beurkundete Annahme mit. Später stimmte noch die Beklagte der Veräußerung zu.
a)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abtretung der Geschäftsanteile sei zwar vor Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam geworden. Es habe dafür nach § 152 BGB nicht des Zugangs der Annahmeerklärung, auch nicht der Zustimmung der Beklagten bedurft. Die Klagebefugnis der Kläger ergebe sich aber aus § 16 GmbHG. Da der Erwerb im Zeitpunkt der Klageerhebung bei der Beklagten noch nicht angemeldet gewesen sei, habe diese die Kläger als Gesellschafter gelten lassen müssen.
Das ist richtig. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im falle der Veräußerung eines Geschäftsanteils der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Zutreffend wird aus dieser Vorschrift allgemein gefolgert, daß die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, den Veräußerer bis zur Anmeldung als Gesellschafter zu behandeln (OLG München LZ 1930, 1125 = GmbHRundsch 1930, 749 und die Erläuterungswerke zum GmbHG, jeweils zu § 16, z.B. Schilling in Hachenburg 6. Aufl. Anm. 9; Scholz 4. Aufl. Anm. 4; Vogel 2. Aufl. Anm. 1).
Die Revision meint demgegenüber, § 16 GmbHG diene nur dem Schutz der Gesellschaft, der es überlassen bleiben müsse, ob sie sich auf die Vorschrift berufen wolle. Es entspreche der allgemeinen Rechtspraxis, daß Vorschriften, die eine Legitimationswirkung an bestimmte Sachverhalte knüpfen, um den Gegner zu schützen, diesen zwar berechtigten, aber nicht verpflichteten, den Legitimierten als Inhaber des Rechts zu behandeln. Das gelte z.B. für Art. 16 WG und Art. 19 ScheckG.
Bereits der Ausgangspunkt der Revision trifft nicht zu. § 16 Abs. 1 GmbHG bestimmt in Form der Fiktion, wer gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter zu gelten hat. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern räumt dem Veräußerer und (oder) dem Erwerber die Möglichkeit ein, mit Wirkung gegenüber der Gesellschaft den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels zu bestimmen. Es können z.B. beachtliche Gründe vorliegen, dem seinen Geschäftsanteil veräußernden Gesellschafter dadurch, daß er den Übergang des Geschäftsanteils noch nicht anmeldet, seine Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft noch aufrecht zu erhalten, etwa um ihm den Gewinnanspruch für einen gewissen Zeitraum zu belassen und ihm die Möglichkeit zu geben, auf die Höhe dieses Anspruchs durch Ausübung seines Stimmrechts Einfluß zu nehmen. Der Gesellschaft kann nicht gestattet werden, in eine solche zwischen Veräußerer und Erwerber getroffene und von Wortlaut und Sinn des Gesetzes gedeckte Regelung nach Belieben einzugreifen. Der Übergang ist der Gesellschaft gegenüber als nicht maßgebend fingiert (BGH NJW 1960, 628). Einer Anfechtungsklage des Erwerbers vor Anmeldung stände der nach § 16 Abs. 1 GmbHG begründete Einwand der mangelnden Aktivlegitimation entgegen. Die Ansicht der Revision würde zu dem unmöglichen Ergebnis führen, daß nach Abtretung, aber vor Anmeldung weder Veräußerer noch Erwerber zur Anfechtung legitimiert wären. Die von der Revision herangezogenen Legitimationsvorschriften des Wechselgesetzes und des Scheckgesetzes besagen in diesem Zusammenhang nichts. Dort ist jedenfalls nicht bestimmt, daß nur an den Inhaber des Papiers geleistet werden dürfe.
b)
Die Kläger durften ihre Klageanträge weiter verfolgen, nachdem sie auch mit Wirkung gegenüber der Beklagten aus der Gesellschaft ausgeschieden waren. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, haben sich die Kläger gegenüber dem Anteilserwerber die wirtschaftlichen Vorteile ihrer bisherigen Anteilsrechte aus der Zeit vor dem 1. Januar 1962 vorbehalten. Das reicht aus, um die Befugnis zur Fortsetzung des Rechtsstreits zu bejahen (BGHZ 43, 261).
II.
Das Berufungsgericht hat die im Tatbestand wiedergegebenen Teile der Entscheidung des Beschlußorgans für nichtig erklärt. Dazu hat es ausgeführt, die angeordnete teilweise Zurückhaltung des Reingewinns verletze die Satzung der Beklagten. Dann könne auch die restliche Entscheidung nicht aufrechterhalten werden.
Bei der Auslegung der Satzung hat das Berufungsgericht mit Recht den (echten) Schiedsspruch des Schiedsgerichts Dr. Kr. vom 14. Februar 1958 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Tenor dieses Schiedsspruchs ist u.a. bestimmt:
"Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn. Die Schmälerung des Anspruches der Gesellschafter auf ihren Anteil am Reingewinn (durch Bildung offener oder versteckter Reserven nach Maßgabe der folgenden Entscheidungsgründe) ist ohne Einverständnis aller Gesellschafter so lange, unzulässig, als die zur Zeit geltende Satzung der Firma '... G., E. B. Teigwarenfabrik Wilhelm H. GmbH.' in Kraft ist,"
In den Entscheidungsgründen ist dazu gesagt:
"Hier ist allerdings festzustellen, daß die Bildung stiller oder offener Reserven - also solcher Reserven, die nicht Rückstellungen für bestehende oder zu gewärtigende Rechtsansprüche dritter Personen auf spätere Leistung der Gesellschaft darstellen - nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig ist, weil die Satzung der von den Parteien gebildeten GmbH eine Abdingbarkeit des jedem Gesellschafter gesetzlich zustehenden Rechts auf Verteilung des Reingewinnes nicht vorsieht (vgl. Hachenburg a.a.O. § 29 Anm. 4, 4. Abs.). Eine Abdingung des Anspruches der Gesellschafter auf Verteilung des Reingewinnes wäre nur durch eine Änderung der Gesellschaftssatzung und damit auch nur für die Zukunft möglich."
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Aktiv- und Passivposten der Bilanz wird ausgeführt:
"Sofern es sich nicht um eine offensichtliche Gewinnschmälerung durch Bildung freier Rücklagen handelt - hierfür gelten die obigen Ausführungen -, wird sich die Gesellschafterversammlung bei der Feststellung der Jahresbilanz über Streitfragen zu einigen haben. Eine Klage auf Feststellung der Bilanz gibt es nicht (vgl. RGZ 49, 141, 143). Wird, da gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. r [richtig: c] der Satzung in Verbindung mit II der Zusatzvereinbarung Einstimmigkeit für die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des Reingewinnes erforderlich ist, diese nicht erzielt, so wird das von den Parteien in III der Zusatzvereinbarung als Schiedsgericht bezeichnete Organ den Willen der Gesellschafter zu bilden haben ..."
Der Schiedsspruch Dr. Kr. ist in seiner bindenden Wirkung wie folgt auszulegen:
Die Satzung verbietet die Verwendung von Reingewinn für freie Rücklagen, es sei denn, daß die Gesellschafter einstimmig etwas anderes beschließen. Die Satzungsbestimmung des Abschnitts III der Anlage I zur Urkunde vom 9. April 1953 räumt dem Beschlußorgan nicht die "offensichtliche Gewinnschmälerung durch Bildung freier Rücklagen" ein. So, wie die Gesellschafterversammlung nur einstimmig die Bildung freier Rücklagen hätte beschließen können, hätte sie die Befugnis hierzu auch nur durch einstimmigen Beschluß auf das Beschlußorgan delegieren können.
Ein solcher Beschluß ist nicht ergangen.
Den Ausführungen der Revision, die den angeführten Teil der Begründung des Schiedsspruchs Dr. Kr. als "beiläufige Bemerkung" abtun wollen, kann nicht gefolgt werden. Schon aus dem Tenor des Schiedsspruchs ergibt sich, daß die Bildung freier Rücklagen unabdingbar von der Zustimmung der Kläger abhängig war. Die Entscheidungsgründe verdeutlichen, was das Schiedsgericht Dr. Kr. insoweit gewollt hat. Daran ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb etwas, weil es in dem Schiedsspruch bei der Abgrenzung der Zuständigkeit der Geschäftsführer heißt:
"Ob diese Stolle" (das als Schiedsgericht bezeichnete Organ), "die dazu berufen ist, den Willen zu bilden, den sich das oberste Organ der Gesellschaft, nämlich die Gesellschafterversammlung, mangels Zustandekommen der erforderlichen Einstimmigkeit nicht bilden kann, noch als Schiedsgericht im Sinne des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden."
Diese allgemein gehaltenen Ausführungen geben für die hier zu entscheidende Frage nichts her. Maßgebend ist die Stelle des Schiedsspruchs, die sich mit der hier allein interessierenden Frage der freien Rücklagen befaßt. Wenn danach die Zustimmung der Kläger nicht ersetzt werden kann, so kann dagegen nicht eingewandt werden, in anderen Fällen, in denen es nicht um die Bildung freier Rücklagen geht, sei das aber möglich.
Die Revision wendet sich schließlich dagegen, daß das Beschlußorgan nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Schiedsspruchs Dr. Kr. zwar über Fragen der Bewertung von Bilanzposten, nicht aber über die Bildung offener Rücklagen entscheiden könne. Damit habe das Berufungsgericht dem Schiedsspruch einen Sinn gegeben, der ihm bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zukommen könne. Das Beschlußorgan könne dann zwar stille, aber keine offenen Rücklagen bilden. Der Schiedsspruch Dr. Kr. habe ersichtlich keinen Unterschied zwischen stillen und offenen Reserven gemacht.
Auf diese Erwägungen kommt es nicht an. Wie nach dem Schiedsspruch Dr. Kr. die Bildung stiller Reserven zu behandeln ist, ob der Schiedsspruch im allgemeinen zwischen stillen und offenen Reserven unterscheidet und ob er die Zuständigkeit des Beschlußorgans sinnvoll abgrenzt, ist hier nicht zu erörtern. Es kommt allein darauf an, was sich dem Schiedsspruch zu der Frage der von den Klägern mißbilligten Bildung offener Reserven entnehmen läßt. Darüber sagen die von der Revision hervorgehobenen Punkte nichts aus.
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht der Klage stattgegeben.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel