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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2005, Az.: 3 StR 77/05

Verwerfung einer Revision; Beschwer wegen Verfahrensverzögerung durch Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.2005
Aktenzeichen
3 StR 77/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 12751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 21.12.2004

Fundstelle

  • wistra 2005, 261 (Volltext mit red. LS)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. März 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausführt, zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es durch den Verfahrensfehler im ersten Durchgang, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung geführt hat, zu einer dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerung gekommen sei, gibt dies Anlaß zu folgendem Hinweis:

Allein der Umstand, daß auf eine Revision ein Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt, begründet regelmäßig keine Verfahrensverzögerung, sondern ist Ausfluß der Verfahrensgestaltung durch die Strafprozeßordnung, die die Nachprüfung einer Verurteilung in Rechtsmittelverfahren vorsieht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2228; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15). Etwas anderes mag gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechtsfehler ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22).

Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

Tolksdorf
Miebach
Winkler
von Lienen
Hubert