Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1986, Az.: IVb ZR 9/85
Nachehelicher Unterhalt; Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung; Ausfall von Nutzungen infolge des Auszugs der Ehegattin aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 9/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13778
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.11.1984
- AG Charlottenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1342-1344 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karl-Heinz A., D. straße ..., B.,
Prozessgegner
Renate A. geb. N., A. Straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berücksichtigung von Zinsen, die der unterhaltsbedürftige geschiedene Ehegatte aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, wenn Nutzungen des ausgeglichenen Vermögens während der Ehe die Lebensverhältnisse der Ehegatten mitgeprägt haben.
- b)
Zur Unterhaltsbemessung nach der sog. Differenzmethode, wenn die geschiedenen Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit beziehen.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. November 1984 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre im Jahre 1959 geschlossene Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind, ist durch - seit 22. November 1983 rechtskräftiges - Urteil vorab geschieden worden. Bis zur Trennung haben die Parteien, die während der Ehe beide erwerbstätig waren, in einem Haus gelebt, das der Antragsteller im Juli 1970 geerbt hat. Zum Ausgleich des Zugewinns, der im wesentlichen in dem Wertzuwachs dieses Hausgrundstücks bestand, hat der Antragsteller aufgrund eines Scheidungsvergleichs an die Antragsgegnerin Ende November 1983 einen Betrag von 100.000 DM gezahlt; weitere 4.000 DM hat sie im Rahmen der übrigen Vermögensauseinandersetzung erhalten.
Die am 15. Dezember 1938 geborene Antragsgegnerin, die auch nach der Scheidung erwerbstätig ist, hat den Antragsteller auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt in Höhe von 400 DM monatlich ab Scheidung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem unter Abweisung des weitergehenden Antrages ab 1. März 1984 entsprochen. Die Berufung des Antragstellers gegen die Verurteilung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Antragsgegnerin hat es die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und dem Unterhaltsverlangen auch für die Zeit vom 22. November 1983 bis 29. Februar 1984 stattgegeben. Die Entscheidung ist in FamRZ 1985, 485 veröffentlicht. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Antragsteller sein auf vollständige Abweisung des Unterhaltsantrages und Zurückweisung der Anschlußberufung gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Kammergericht hat die Antragsgegnerin nach § 1573 Abs. 2 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten, weil ihre Arbeitseinkünfte zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreichten, und hat den ihr zustehenden Unterhalt auf die Hälfte der Differenz zwischen den Erwerbseinkünften beider Parteien bemessen. Dabei ist es zu monatlichen Beträgen von 414,23 DM für die Zeit vom 22. November bis 31. Dezember 1984, 430,77 DM vom 1. Januar bis 30. April 1984 und 400,42 DM ab 1. Mai 1984 gelangt, mithin stets zu einem Unterhaltsanspruch, der die von der Antragsgegnerin verlangten 400 DM monatlich übersteigt. Dazu hat es ausgeführt: An sich sei es zu beanstanden, daß das Amtsgericht bei der Ermittlung des Lebensbedarfs der Antragsgegnerin der sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimme, lediglich auf das beiderseitige Arbeitseinkommen der Parteien abgestellt habe. Richtigerweise habe auch der Wohnwert des Einfamilienhauses, das sie bis zu ihrer Trennung bewohnt hätten, berücksichtigt werden müssen. Daß das Amtsgericht danach von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin ausgegangen sei, beschwere den Antragsteller indessen nicht. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht sodann Zinserträge aus dem ihr überlassenen Kapital außer Ansatz gelassen. Es hat ausgeführt, diese Behandlung stehe nur scheinbar mit § 1577 Abs. 1 BGB in Widerspruch. Zinseinkünfte aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs erlangten Kapital könnten bei der Unterhaltsbemessung außer acht bleiben, wenn bei der Bedarfsberechnung ein gleichhoher, mit den Zinseinkünften korrelierender Betrag ebenfalls außer Ansatz bleibe. Allerdings müsse das zwischen den Eheleuten aufgeteilte Kapital die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben, wie das hier in Form der Nutzung des Einfamilienhauses der Fall gewesen sei. Handele es sich bei dem aufgeteilten Kapital dagegen um Vermögen, das während der Ehe nicht für den Unterhalt eingesetzt worden sei und sich deshalb auch nicht bedarfserhöhend ausgewirkt haben könne, müsse sich der Unterhaltsberechtigte die daraus gezogenen Zinsen in vollem Umfang auf seinen Bedarf anrechnen lassen. Demgegenüber sei es in Fällen wie dem vorliegenden schon aus prozeßökonomischen Gründen geboten, von einer exakten Erfassung des Mietwerts eines während der Ehe bewohnten Einfamilienhauses abzusehen und den Betrag, um den sich der Bedarf wegen des Wohnens im eigenen Haus erhöhe, in Höhe der Zinsen zu veranschlagen, die der Unterhaltsbedürftige nach erfolgter Vermögensauseinandersetzung ziehen könne. Diese Gleichsetzung des Wohnwertes mit den aus dem Grundstückswert erzielbaren Zinsen erscheine für die Zwecke der Unterhaltsberechnung jedenfalls dann vertretbar, wenn es dabei zu keinen nennenswerten Divergenzen komme, wie es hier anzunehmen sei. Bei überschlägiger Schätzung sei der Mietwert des Hausgrundstücks auf 1.500 DM monatlich zu veranschlagen. Nach Abzug der laufenden Hausunkosten von 400 DM ergebe sich daraus für die Antragsgegnerin eine Erhöhung ihres Bedarfs um 550 DM monatlich. Dieser Teil des Bedarfs werde durch den anzunehmenden monatlichen Bruttozinsertrag von rund 600 DM in etwa gedeckt. Ebensowenig wie bei der Antragsgegnerin hat das Gericht auf Seiten des Antragstellers, bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit, Vermögenseinkünfte angesetzt und die laufenden Unkosten aus dem Hausgrundstück sowie die vom Antragsteller geltend gemachten Belastungen aus einem Darlehen, das er zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlung an die Antragsgegnerin aufgenommen zu haben behauptet, berücksichtigt.
Dieser Beurteilung kann nicht in allen Teilen gefolgt werden.
1.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß zu den Einkünften der Parteien, durch die ihre für den Unterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse bestimmt wurden (§ 1578 Abs. 1 BGB), auch die Vorteile zählen, die sie dadurch gehabt haben, daß sie bis zu ihrer Trennung das Haus des Antragstellers bewohnt haben. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es sich bei derartigen Vorteilen um Nutzungen des Vermögens, hier des Grundstückseigentums, im Sinne von § 100 BGB, und zwar in der Form von Gebrauchsvorteilen, handelt. Soweit deren Wert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstücksunkosten und -lasten sowie gegebenenfalls durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen, sind sie bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften der Ehegatten zuzurechnen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Dieser Berücksichtigung des Wertes der Vermögensnutzung steht es nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß die Antragsgegnerin bei der Trennung aus dem Einfamilienhaus ausgezogen ist und es damit im Zeitpunkt der Scheidung nur noch der Antragsteller war, dem der Vorteil der Wohnung im eigenen Haus zugute kam, während die Antragsgegnerin zur Miete wohnte. Zwar sind für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108, 109 f.). Indessen sind unter diesen Lebensverhältnissen allgemein diejenigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verstehen, die während der Ehe den Lebensstandard beider Ehegatten - nachhaltig - geprägt haben. Für ihre Beurteilung soll der Lebenszuschnitt maßgebend sein, den die Eheleute während ihres Zusammenlebens in der Ehe durch ihre Leistungen begründet haben, wobei eine normale Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Scheidung grundsätzlich mit einbezogen sein soll (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Diesem Verständnis würde es widersprechen, wenn den Auswirkungen der Trennung auf die Einkommensverhältnisse Einfluß auf die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen würde. Eine solche Handhabung liefe der Intention des Gesetzes zuwider, den bedürftigen Ehegatten vor einem sozialen Abstieg infolge der Scheidung zu bewahren. Der Ausfall der Nutzungen infolge des Auszugs der Antragsgegnerin aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus des Antragstellers hat daher ebensowenig Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse wie sonstige trennungsbedingte Mehrkosten der Lebensführung (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 393/81).
2.
Das Berufungsgericht hat den vorgenannten Gebrauchsvorteilen der Parteien auch Einfluß auf die Unterhaltsbemessung beigelegt. Es hat zwar zunächst die Bedarfsermittlung des Amtsgerichts, welches das Wohnen der Parteien im eigenen Haus insoweit nicht berücksichtigt hatte, nicht für korrekturbedürftig erachtet, weil der Antragsteller durch diesen Fehler nicht beschwert werde. Dagegen ist es bei der Beurteilung der Bedürftigkeit und der Berücksichtigung der Zinsen aus dem der Antragsgegnerin überlassenen Kapital davon ausgegangen, daß der Wohnwert des Hausgrundstücks an sich bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Es hat indessen zwischen dem Umfang der Bedarfserhöhung infolge der ehezeitlichen Nutzung des Hausgrundstücks und den Zinseinkünften der Antragsgegnerin eine Korrelation gesehen und angenommen, diese Posten höben sich bei der Unterhaltsbemessung praktisch gegenseitig auf, so daß beide rechnerisch außer Ansatz gelassen werden könnten, ohne daß das Ergebnis der Unterhaltsbemessung dadurch unrichtig werde.
Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende Bedenken.
Zwar geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß Zinserträge, die der Unterhaltsbedürftige aus einem im Wege des Zugewinnausgleichs oder der sonstigen Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten erlangten Kapitalvermögen zieht oder ziehen könnte, nach § 1577 Abs. 1 BGB die Bedürftigkeit mindern (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357 m.w.N.). Der Standpunkt, daß diese Zinsen in den Fällen, in denen das zugrunde liegende Kapital vor der Aufteilung die ehelichen Lebensverhältnisse in irgendeiner Form mitgeprägt hat, im wesentlichen den mit Hilfe jenes Vermögens in der Ehe erreichten höheren Lebensstandard abdeckten und mit dem Betrag gleichgesetzt werden könnten, um den der Unterhaltsbedarf infolge jener Vermögensnutzung höher sei, kann jedoch nicht geteilt werden.
Da die ehelichen Lebensverhältnisse für beide Ehegatten gleich sind, haben diese während der Ehe an den Nutzungen des Vermögens, etwa eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks, grundsätzlich in gleicher Weise teil. Eine andere, von der gleichmäßigen Teilhabe an den Nutzungen unabhängige Frage ist es hingegen, in welchem Umfang dieses Vermögen nach der Scheidung dem einzelnen Ehegatten zur Verfügung steht. Demgemäß besteht keine Gewähr, daß der Anteil an den Vermögensnutzungen während der Ehe nach Umfang und Wert den Nutzungen vergleichbar ist, die später als Einkünfte aus dem auf den unterhaltsbedürftigen Ehegatten überkommenen Vermögen anzurechnen sind. Insoweit kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an den von den Eheleuten während der Ehe genutzten Vermögensgegenständen sowie darauf an, in welchem Umfang diese in den Zugewinn fallen. Im vorliegenden Fall hat den Vermögensnutzungen, welche die Lebensverhältnisse der Ehegatten während der Ehe geprägt haben, mit dem Hausgrundstück nahezu das gesamte Vermögen der Ehegatten zugrunde gelegen, während das Kapital, das die Antragsgegnerin durch die Vermögensauseinandersetzung erlangt hat, nur aus der Hälfte des Wertzuwachses besteht, den das Grundstück von 1970 bis zum Ehezeitende (§ 1384 BGB) erfahren hat. Wäre die Antragsgegnerin Miteigentümerin des Grundstücks gewesen, so wären das auf sie überkommene Vermögen und der erzielbare Zinsertrag möglicherweise beträchtlich höher, ohne daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien und damit der volle Unterhalt der Antragsgegnerin deswegen anders zu bewerten wären. Eine Übereinstimmung, wie sie das Gericht im vorliegenden Fall nach einer überschlägigen Kontrollrechnung zwischen dem halben Nettowert der Grundstücksnutzung und den Zinserträgen der Antragsgegnerin geglaubt hat annehmen zu können, beruht auf Zufall. Eine Gewähr für eine derartige Übereinstimmung besteht nicht. Hätte sich der Wertzuwachs im vorliegenden Fall auf einen anderen Betrag belaufen, so käme es, bei im übrigen gleichen Verhältnissen, eben sowenig zu der vom Berufungsgericht angenommenen Parität wie etwa in dem Fall, daß das von den Eheleuten genutzte Vermögen nicht in einem Grundstück, sondern in einem Gegenstand mit höherer Rendite bestanden hätte. Angesichts der mannigfachen Fallgestaltungen, die insoweit in Betracht zu ziehen sind, ist es nicht vertretbar, aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich von einer betragsmäßigen Übereinstimmung des hälftigen Nettowertes der Vermögensnutzungen während der Ehe mit dem vom Unterhaltsbedürftigen nach der Vermögensauseinandersetzung zu erzielenden Zinsertrag auszugehen. Vielmehr bedarf es insoweit zur Gewährleistung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterhaltsbemessung sowohl der Ermittlung der konkreten ehelichen Lebensverhältnisse unter Einschluß der Vermögenserträge und sonstigen wirtschaftlichen Nutzungen, die die Eheleute während der Ehe aus ihrem Vermögen gezogen haben, als auch einer Feststellung der tatsächlich erzielten oder zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte des Unterhaltsbedürftigen aus seinem Kapital, die seine Bedürftigkeit mindern.
Da nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen ist, daß sich bei Beachtung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall niedrigere Unterhaltsbeträge ergeben, als sie der Antragsgegnerin zugesprochen worden sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Für die neue Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
1.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach der sogenannten Differenzmethode berechnet und ihr die Hälfte der Differenz zwischen den Erwerbseinkünften beider Parteien als Aufstockungsunterhalt zugestanden. Es hat ausgeführt, eine von dieser hälftigen Aufteilung abweichende Verteilung der Einkommensdifferenz sei nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe die Abweichung geböten. So billige es einem allein berufstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten zur Abgeltung seiner berufsbedingten Aufwendungen "einen Bonus von 1/7 des Einkommens" zu. Dieser Gesichtspunkt müsse indessen hier ausscheiden, weil beide Parteien einer Berufstätigkeit nachgingen und demgemäß bei beiden berufsbedingte Aufwendungen anfielen.
Diese Beurteilung unterliegt Bedenken.
Wie die Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes bei einem allein berufstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten erkennen läßt, geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, daß dieser Aufwand in Abhängigkeit zur Höhe des Einkommens steht und proportional zum Einkommen bemessen werden kann. Warum es diesen Grundsatz bei der Bemessung des Aufwandes der beiden Parteien nicht gefolgt ist, hat es nicht begründet. Insbesondere hat es keine konkreten Umstände dargelegt, die eine solche Abweichung rechtfertigen könnten. Daß beide Ehegatten erwerbstätig sind, stellt keinen Grund dar, den berufsbedingten erhöhten Aufwand bei dem Unterhaltsverpflichteten niedriger anzunehmen, als wenn dieser allein einer Erwerbstätigkeit nachginge. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß dieser Aufwand hier bei dem Antragsteller nach dem vom Berufungsgericht selbst zugrunde gelegten Maßstab zu niedrig bemessen worden ist. Den Gesichtspunkt der Steigerung des Anreizes zur Erwerbstätigkeit, den die Rechtsprechung, auch des Senats, im Rahmen einer umfassenden Würdigung als billigenswertes Kriterium der Unterhaltsbemessung ansieht, hat das Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen, ohne daß ein aus den Besonderheiten des Falles folgender Grund dafür dargelegt oder sonst ersichtlich wäre.
2.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß auf seiner Seite möglicherweise wegen der Vorteile, die er durch das Wohnen im eigenen Hause hat, Einkommen aus Vermögensertrag anzusetzen ist. Allerdings ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettowertes dieser Vermögensnutzung zu prüfen, ob neben den laufenden Grundstücksunkosten die Schuldraten für den nach dem Vortrag des Antragstellers aufgenommenen Kredit zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs abzusetzen sind (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1985, 483). Bei der Beurteilung, inwieweit die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin durch Kapitaleinkünfte gemindert ist, wird sich das Berufungsgericht mit ihrem Sachvortrag auseinandersetzen müssen, daß sie nur etwa die Hälfte des Geldes aus der Zugewinnausgleichszahlung gewinnbringend habe anlegen können, während sie das übrige zur Schuldentilgung und Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände habe aufwenden müssen. Zur Frage einer Obliegenheit der Antragsgegnerin zur Verwertung ihres Vermögensstammes nach § 1577 Abs. 3 BGB wird auf die Grundsätze verwiesen, die der Senat in den inzwischen ergangenen Urteilen vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356 f.) und vom 16. Januar 1985 - (IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359 f.) niedergelegt hat.
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp