Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: B 9 V 6/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 6/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050625BB9V625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 20.02.2025 - AZ: L 1 VE 4/24
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seinem Prozessbevollmächtigten am 24.2.2025 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 27.2.2025 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 26.5.2025 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit einem am 27.5.2025 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 26.5.2025 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.