Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: VIII ZR 133/06
Verpflichtungen eines entscheidenden Gerichts aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör; Notwendigkeit einer Kenntnisnahme und Erwägung der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das entscheidende Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.2007
- Aktenzeichen
- VIII ZR 133/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 35102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hamburg-Bergedorf - 04.10.2005 - AZ: 409 C 37/05
- LG Hamburg - 23.03.2006 - AZ: 307 S 162/05
- BGH - 08.05.2007 - AZ: VIII ZR 133/06
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WuM 2007, 546 (amtl. Leitsatz)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; 72, 119, 121 [BVerfG 06.05.1986 - 1 BvR 677/84]; 11, 218, 220) [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvR 96/60]. Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Klägerin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe von mehr als 20.000 EUR beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
Dabei hat sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten Anlass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach einer Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem nervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wiederhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge der Klägerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbegründet.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns Dr.
Milger