§ 40 HeilBerG M-V - Tätigkeit im Fachgebiet oder Teilfachgebiet
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Wer eine Facharztbezeichnung in einem Gebiet führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in dem Teilgebiet tätig sein, dessen Bezeichnung er führt.
(2) Wer eine Fachgebietsbezeichnung führt, soll sich in der Regel nur durch ein Kammermitglied vertreten lassen, das dieselbe Fachgebietsbezeichnung führt.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 34 führt, ist grundsätzlich verpflichtet, gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 4 am Notfalldienst teilzunehmen, wenn er oder sie
- 1.
in einer Praxis als ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Berufsangehöriger oder
- 2.
als ärztlicher Berufsangehöriger im Sinne des § 95 Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
- 3.
als ärztlicher Berufsangehöriger in einem medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder
- 4.
in einer zugelassenen Einrichtung nach § 402 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
tätig ist. Darüber hinaus besteht die Pflicht, sich in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder in dem Bereich, auf den sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, fortzubilden. Liegen die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Fortbildung des Notfalldienstes vor, ist eine Teilnahme verpflichtend.