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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 4 AZR 312/79

Nebenabrede

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.12.1981
Aktenzeichen
4 AZR 312/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 18.12.1978 - 7 Sa 553/77

Fundstellen

  • BAGE 37, 228 - 237
  • DB 1982, 1417

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gewährung eines Essenszuschusses ist eine Nebenabrede i. S. von § 4 Abs. 2 BAT und bedarf der Schriftform.

2. Die Veröffentlichung von Richtlinien über die Gewährung eines Essenszuschusses ersetzt die tariflich vorgeschriebene Schriftform nicht.

3. Auch bei vertraglicher Vereinbarung über die Geltung tariflicher Bestimmungen wird in der Regel das Schriftformerfordernis nicht abbedungen, da im öffentlichen Dienst ein solcher Arbeitsvertrag nur widerspiegeln soll, was kraft Tarifbindung gilt.

4. Die Berufung auf fehlende Schriftform kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.