Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 4 AZR 312/79
Nebenabrede
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.12.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 312/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 18.12.1978 - 7 Sa 553/77
Rechtsgrundlagen
- § 4 BAT
- § 242 BGB
Fundstellen
- BAGE 37, 228 - 237
- DB 1982, 1417
Amtlicher Leitsatz
1. Die Gewährung eines Essenszuschusses ist eine Nebenabrede i. S. von § 4 Abs. 2 BAT und bedarf der Schriftform.
2. Die Veröffentlichung von Richtlinien über die Gewährung eines Essenszuschusses ersetzt die tariflich vorgeschriebene Schriftform nicht.
3. Auch bei vertraglicher Vereinbarung über die Geltung tariflicher Bestimmungen wird in der Regel das Schriftformerfordernis nicht abbedungen, da im öffentlichen Dienst ein solcher Arbeitsvertrag nur widerspiegeln soll, was kraft Tarifbindung gilt.
4. Die Berufung auf fehlende Schriftform kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.