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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2000, Az.: BVerwG 8 B 187/00

Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 187/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 17664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera vom 30.05.2000 - Az. : VG 6 K 1087/95 GE

Fundstellen

  • BayVBl 2001, 315-316
  • DStZ 2001, 300 (Kurzinformation)
  • DVBl 2001, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
  • FStBay 2001, 605-606
  • FStHe 2002, 69-70
  • FStNds 2002, 162-163
  • GV/RP 2002, 161-162
  • KomVerw 2002, 33-34
  • NJW 2001, 1228 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2001, 319 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2002, 827-828 (Urteilsbesprechung von Richter Goerg Franz)
  • SGb 2001, 755
  • ThürVBl 2001, 159

Amtlicher Leitsatz

Beim Tod des Widerspruchsführers findet die Regelung des § 239 Abs. 1 ZPO jedenfalls insoweit Anwendung, als die Klagefrist des § 74 VwGO endet bzw. nicht zu laufen beginnt, sofern kein Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Mai 2000 wird dieses Urteil aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es liegt ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist nicht verspätet, weil die Klagefrist des § 74 VwGO entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen begann. Vielmehr war das Verfahren entsprechend § 239 ZPO wegen des Todes der Widerspruchsführerin unterbrochen.

3

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die §§ 239, 246 ZPO auch in einem Verwaltungsverfahren entsprechende Anwendung finden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 einerseits und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 andererseits), weil die Widerspruchsführerin im Zeitpunkt ihres Todes durch einen Bevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde. Der Widerspruchsbescheid konnte daher wirksam an den Bevollmächtigten, dessen Vollmacht nach § 14 Abs. 2 VwVfGüber den Tod hinaus galt, zugestellt werden. Mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids endete aber das Vorverfahren. Zugleich erledigte sich die Vollmacht, die sich nach dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Wortlaut nur auf das Verwaltungsverfahren bezog (vgl. dazu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 14 Rn. 15).

4

Für die prozessuale Frist des § 74 VwGO gelten dagegen gemäß § 173 VwGO die Regelungen der §§ 239 Abs. 1, 249 Abs. 1 ZPO entsprechend. Danach war das Verfahren durch den Tod der Widerspruchsführerin unterbrochen mit der Folge, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört bzw. nicht beginnt. Auch wenn die zivilprozessualen Vorschriften voraussetzen, dass bereits ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, Übers. § 239 Rn. 1), muss bei der entsprechenden Anwendung auf den Verwaltungsprozess bei fristgebundenen Klagen eine Unterbrechung auch des noch nicht anhängigen Verfahrens angenommen werden, weil nur so dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Stillstand des Verfahrens aus Fürsorgegründen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge) Rechnung getragen werden kann. Da der Bevollmächtigte der Widerspruchsführerin - wie dargelegt - keine Vollmacht für den Verwaltungsprozess hatte, kommt hier die Regelung des § 246 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung. Vielmehr begann die Klagefrist gemäß § 249 Abs. 1 ZPO erst nach Beendigung der Unterbrechung. Die Aufnahme des Verfahrens durch die Erben erfolgte durch den Schriftsatz vom 16. Juni 1996, der zugleich als Klage anzusehen ist, sodass die Klagefrist gewahrt ist.

5

Da sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Klage begründet ist, bisher nicht befasst hat, kann das Urteil auch auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil ohne vorheriges Revisionsverfahren auf und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurück.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.