Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.1987, Az.: BVerwG 3 ER 401.87
Bestimmung des zuständigen Gerichts (unbegründeter Antrag eines Beteiligten)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 ER 401.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 19573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und W.-E. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann keinen Erfolg haben.
Ein Fall, der dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet, das zuständige Gericht zu bestimmen, liegt nicht vor; insbesondere sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gegeben, wonach das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt wird, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Eine Entscheidung nach § 53 ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Gericht feststeht oder sich ermitteln läßt (BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1972 - BVerwG 2 ER 400.72 - in Buchholz 310 § 53 Nr. 5; Beschluß vom 18. Juli 1961 - BVerwG 6 ER 400.61/1 - BVerwGE 12, 363). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, daß das Prozeßrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist auch nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem nächsthöheren Gericht oder dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 52 VwGO, ohne daß "verschiedene" Gerichte in Betracht kommen. Insofern wird auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 1986 verwiesen. Selbst wenn in Wahrheit sich die Streitigkeit auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen sollte, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 1 VwGO, ohne daß andere Gerichte in Betracht kommen. § 52 Nr. 1 VwGO ginge nämlich allen übrigen in § 52 VwGO geregelten Zuständigkeiten vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Prof. Dr. Messerschmidt
Sommer