Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.01.1999, Az.: 2 BvR 799/98
Substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung in der Verfassungsbeschwerdeschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.01.1999
- Aktenzeichen
- 2 BvR 799/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 15031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 (24 ff.) [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92]).
Die Verfassungsbeschwerden genügen nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und sind aus diesem Grund unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren aufgrund pauschaler Hinweise auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 (263) [BVerfG 21.06.1989 - 1 BvR 32/87]).
1.
Der Beschwerdeführer hat den Lebenssachverhalt, der die Grundrechtsverletzung enthalten soll, nicht substantiiert vorgetragen. In den Verfassungsbeschwerdeschriften umreißt er den Lebensvorgang nur so knapp, daß ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar wird. Im übrigen verweist er undifferenziert auf seinen Vortrag in den Ausgangsverfahren, welcher den - jeweils über zweihundert Seiten umfassenden - Anlagen zu entnehmen sei.
In einer solchen pauschalen Bezugnahme kann ein substantiierter Vortrag umso weniger gesehen werden, als der Beschwerdeführer das Auffinden der möglicherweise einschlägigen Passagen dadurch außerordentlich erschwert, daß er in seine Schriftsätze zahlreiche sonstige Anträge, Gerichtsentscheidungen und andere Verfahrensunterlagen eingefügt hat, die neben dem Hauptsacheverfahren etwa Befangenheitsanträge, Prozeßkostenhilfeverfahren oder den einstweiligen Rechtsschutz betreffen und ihrerseits zum Teil mit Anlagen versehen sind. Es macht auch keinen Unterschied, ob diese Schriftstücke, wie im Verfahren 2 BvR 799/98, als Anlagen beigefügt oder, wie im Verfahren 2 BvR 800/98, in die Beschwerdeschrift selbst eingestellt werden.
2.
Der Beschwerdeführer hat außerdem nicht substantiiert dargetan, inwieweit durch die angegriffenen Maßnahmen Grundrechte verletzt sein sollen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 29. September 1998 - 2 BvR 1790/94). Überwiegend benennt er die als verletzt gerügten Grundrechte in der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst nur abstrakt und ohne Fallbezug. Auch soweit er die gerügten Verfassungsverstöße dort näher ausführt, sind die Rügen für sich genommen nicht nachvollziehbar. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze in den Ausgangsverfahren, in denen verfassungsrechtliche Ausführungen an nicht näher bezeichneter Stelle zu finden seien.