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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.01.1955, Az.: IV 528/53 U

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuschüssen und Darlehen zur Wohnungsbauförderung; Begriff des "Benutzens einer Wohnung" im Einkommensteuerrecht; Bedeutung von Wohnungstauschgeschäften für die Vergünstigungen wegen Wohnungsbauförderung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.01.1955
Aktenzeichen
IV 528/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 60, 354 - 358
  • BStBl III 1955, 135
  • DB 1955, 499 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein an einen privaten Bauherrn gegebener Zuschuß kann auch dann nach § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 abzugsfähig sein, wenn der Geldgeber die von ihm geförderte Wohnung gegen eine andere Wohnung tauscht, und wenn dies von vornherein vereinbart war.

Zusammenfassung

Ein an einen privaten Bauherrn gegebener Zuschuß kann auch dann nach §7 c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 abzugsfähig sein, wenn der Geldgeber die von ihm geförderte Wohnung gegen eine andere Wohnung tauscht, und wenn dies von vornherein vereinbart war.

Tatbestand

1

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Arbeitnehmer. Er verpflichtete sich am 25. Februar 1952 gegenüber dem Eigentümer eines Ruinengrundstücks, diesem für den Wiederaufbau des Hauses für Wohnzwecke einen verlorenen Baukostenzuschuß von 1 000 DM zu geben. Der Grundstückseigentümer sollte ihm dafür nach dem Wiederaufbau des Hauses eine Zweizimmerwohnung in dem Neubau vermieten. Der Stpfl. und der Grundstückseigentümer waren jedoch darüber einig, daß der Stpfl., falls das Wohnungsamt zustimmte, diese Zweizimmerwohnung nicht beziehen würde, sondern sie sofort nach Fertigstellung mit der bisherigen Wohnung des Grundstückseigentümers tauschen sollte. Das Wohnungsamt genehmigte diesen Wohnungstausch. Nach Fertigstellung des Hauses zog deshalb der Grundstückseigentümer auf Grund der getroffenen Vereinbarung in die mit Hilfe des Zuschusses erbaute Wohnung, und der Stpfl. übernahm die bisherige Wohnung des Grundstückseigentümers. Der Stpfl. beantragte wegen des im Jahre 1952 hingegebenen Zuschußes von 1 000 DM gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gewährung eines Lohnsteuerfreibetrags für das Jahr 1952. Das Finanzamt lehnte dies ab und wies auch den Einspruch des Stpfl. zurück. Auf seine Berufung wurde der ablehnende Bescheid des Finanzamts aufgehoben und der Zuschuß vom Berufungsgericht als Werbungskosten gemäß § 7c EStG anerkannt.

2

Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, daß es der Sinn der Neufassung des § 7c EStG sei, alle Zuschüsse zu begünstigen, durch die der eigene Wohnbedarf des Stpfl., seiner Angehörigen oder seiner Arbeitnehmer befriedigt werde. Der Gesetzgeber habe nicht vorgeschrieben, daß diese Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs unmittelbar durch die Benutzung der mit Hilfe des Zuschusses erstellten Wohnung erfolgen müsse. Das Wort "unmittelbar" beziehe sich nur auf die Förderung des Wohnungsbaus durch den Baukostenzuschuß. Der Anwendung des § 7c EStG stehe daher nichts entgegen, wenn der Wohnbedarf des Stpfl. nur mittelbar durch die Erstellung der mit dem Zuschuß geförderten Wohnung befriedigt worden sei. Die für 1952 geltende Fassung des § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 solle lediglich verhindern, daß ein Stpfl. mit Hilfe von steuerlich begünstigten Baukostenzuschüssen spekulative Gewinne erziele. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, bestehe kein rechtlicher Grund, den Abzug des gewährten Zuschusses bei den Werbungskosten abzulehnen. Der Stpfl. habe sich die Abzugsfähigkeit außerdem ohne weiteres dadurch verschaffen können, daß er nur kurze Zeit - unter Umständen für einen Tag - in die neugeschaffene Wohnung gezogen wäre und dann mit dem Bauherrn die Wohnung getauscht hätte. Wenn er diesen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weg unterlassen habe und von vornherein einen Wohnungstausch vereinbart habe, so könne ihm daraus kein steuerlicher Nachteil entstehen.

3

Der Vorsteher des Finanzamts hat gegen die Berufungsentscheidung fristgerecht Rechtsbeschwerde (Rb.) eingelegt und die Aufhebung dieser Entscheidung beantragt. Er rügt die unrichtige Anwendung des § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 und macht geltend, daß unter "Benutzung einer Wohnung" im Sinn dieser Vorschrift nur das Beziehen und das Bewohnen der mit Hilfe des § 7c EStG geförderten Wohnung durch den Zuschuß- oder Darlehnsgeber oder eine der ihm gleichgestellten Personen verstanden werden könne. Mit Rücksicht auf die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung sei eine enge Auslegung dieser Vorschrift geboten. Die Voraussetzungen für den Abzug des Zuschusses seien deshalb nur erfüllt, wenn der Zuschuß- oder Darlehnsgeber selbst, seine Angehörigen oder seine Arbeitnehmer die mit Hilfe des Zuschusses oder Darlehns geförderte Wohnung tatsächlich bezogen hätten. Ein Tausch der mit Hilfe von Zuschüssen oder Darlehen geförderten Wohnung stehe der Anwendung des § 7c EStG nur dann nicht entgegen, wenn sich geraume Zeit nach dem Beziehen der Wohnung eine Tauschmöglichkeit für den Wohnungsinhaber ergebe, die dann aber einzig und allein im Interesse des Zuschuß- oder Darlehnsgebers oder der ihm gleichgestellten Person liegen müsse und keinen Raum zu der Annahme lasse, daß dieser Tausch von den Parteien von vornherein beabsichtigt gewesen sei.

4

Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten und hat darauf hingewiesen, daß durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 411) insbesondere die auf dem Gebiet der Spekulation liegenden Mißbräuche bei der Anwendung des § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 beseitigt werden sollten. Zu diesem Zweck sei bestimmt worden, daß die an private Bauherren gegebenen Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen nur dann nach § 7c EStG begünstigt sein sollten, wenn die geförderte Wohnung vom Geldgeber selbst, einem seiner Arbeitnehmer oder einem seiner Angehörigen benutzt werde. Der Begriff "Benutzen einer Wohnung" sei im § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG der gleiche, der § 13 des Steueranpassungsgesetzes zugrunde liege. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs werde eine Wohnung nur dann "benutzt" im Sinn des § 13 des Steueranpassungsgesetzes, wenn sie tatsächlich bewohnt werde. Da weder im § 7c EStG noch in den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften der Begriff "Benutzung" der geförderten Wohnung anders ausgelegt werde, könne § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 nur dahin verstanden werden, daß der tatsächliche Gebrauch der geförderten Wohnung durch den Geldgeber, einen seiner Arbeitnehmer oder einen seiner Angehörigen Voraussetzung für diese Steuervergünstigung sei. Eine andere Auslegung werde auch dem Sinn und Zweck des § 7c EStG nicht gerecht. Würde man der Auslegung der Vorentscheidung folgen, dann wäre es für die Abzugsfähigkeit der Zuschüsse und Darlehen gemäß § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952 ausreichend, wenn die geförderte Wohnung als Tauschobjekt verwendet würde. Hierdurch könnte sich der Geldgeber eine Wohnung verschaffen, die hinsichtlich Größe und Miete nicht dem §7 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes entspreche. Das gelte insbesondere für die Fälle des Ringtausches. Die Möglichkeit derartiger Manipulationen habe der Gesetzgeber ausschließen wollen, er habe deshalb vorgeschrieben, daß die geförderte Wohnung vom Geldgeber selbst, einem seiner Arbeitnehmer oder einem seiner Angehörigen bezogen und bewohnt werden müsse. Das bedeute nicht, daß die geförderte Wohnung ständig von diesen im Gesetz bezeichneten Personen bewohnt werden müsse. Wenn sie später anderen Personen zur Benutzung überlassen werde und dies auf einer Änderung der Verhältnisse beruhe, so habe dies keinen Einfluß mehr auf den Abzug der Zuschüsse oder Darlehen. Wenn aber von vornherein beabsichtigt sei, die geförderte Wohnung alsbald nach ihrer Fertigstellung anderen als den im § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1932 bezeichneten Personen zu überlassen, so müsse die Anwendung des § 7c EStG versagt werden.

Entscheidungsgründe

5

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassene Rb. ist nicht begründet.

6

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 wurde die Abzugsfähigkeit der Zuschüsse und Darlehen nach § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1950 eingeschränkt. Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus an "sonstige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen und an private Bauherrn" waren danach nur noch abzugsfähig, wenn dadurch der Bau von Wohnungen zur Benutzung durch den Stpfl. selbst, seine Arbeitnehmer oder seine Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes unmittelbar gefördert wurde. Die Vorentscheidung hat diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Sie hält die Verwendung der Wohnung als Tauschobjekt für eine Benutzung im Sinn des § 7c Abs. 1 Buchst. f EStG 1952. Der Bundesminister der Finanzen folgt dieser Auslegung nicht. Wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, war es nach der Währungsumstellung eine Hauptaufgabe des Wiederaufbaus, den Wohnungsbau zu fördern (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 329/51 S vom 6. März 1952, Slg.Bd. 56 S. 286, Bundessteuerblatt III S. 114). Es ist deshalb bei der Auslegung des § 7c EStG entscheidend, ob dieser vom Gesetzgeber gewollte Zweck erreicht wurde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner durch die Hingabe eines Zuschusses von 1000 DM den Bau einer Wohnung gefördert. Streitig ist lediglich, ob auch die durch die Gesetzesänderung im Jahre 1951 in den § 7c EStG aufgenommene weitere Voraussetzung erfüllt ist, daß der Geldgeber selbst, einer seiner Arbeitnehmer oder einer seiner Angehörigen die Wohnung benutzt hat. Der Gesetzgeber hat den Begriff "Benutzung der Wohnung" im EStG und in den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen nicht näher umschrieben. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, sind vor allem die nach der Währungsumstellung aus wirtschaftlichen Gründen erlassenen Sondervergünstigungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 399/53 U vom 15. Juli 1954, Slg.Bd. 59 S. 110, Bundessteuerblatt III S. 251). Das gilt auch für den Begriff "Benutzen einer Wohnung". Die Heranziehung des § 13 des Steueranpassungsgesetzes, der ganz andere Fragen regelt, zur Auslegung des § 7c EStG 1952 erscheint nicht als zwingend. Die Neuregelung des Jahres 1951 sollte, wie auch der Bundesminister der Finanzen hervorhebt, Mißbräuche beseitigen. Seinen Ausführungen ist zuzustimmen, wenn derartige Tauschgeschäfte aus spekulativer Absicht zur Gewinnerzielung oder zur Erlangung sonstiger volkswirtschaftlich unerwünschter Vorteile vorgenommen werden. Der erkennende Senat sieht aber, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, einen Mißbrauch nicht darin, daß der Geldgeber den Bau einer Wohnung im Sinn des § 7 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes fördert, um sie als Tauschobjekt gegen eine andere Wohnung zu verwenden, die ihm aus irgend einem Grunde mehr entspricht. Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die für die Anwendung des § 7c EStG geboten ist, ist auch hierin ein Benutzen der Wohnung durch den Geldgeber zu erblicken, da dieser die geförderte Wohnung, wenn auch nicht durch Bewohnen, so doch durch Verwendung als Tauschobjekt, zur Befriedigung seines Wohnbedarfs benutzt. Da nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist, daß der Beschwerdegegner keine spekulativen Absichten hatte und lediglich darauf bedacht war, für sich und seine Familie eine Wohnung zu erlangen, ist der Zweck des § 7c EStG als erfüllt anzusehen. Die gegen die Vorentscheidung eingelegte Rb. ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.