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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1994, Az.: IV ZR 120/93

Vortragslast des Versicherers; Konkretisierung von Vergleichsberufen; Verteidigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1994
Aktenzeichen
IV ZR 120/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1095-1096 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es gehört zur Vortragslast des Versicherers, Vergleichsberufe, auf die er den Versicherten verweisen will, bezüglich der sie jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher zu konkretisieren. Nur dann kann der VN die Verweisung auf Vergleichsberufe und damit das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als Versicherungsnehmerin wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit des bei der Beklagten versicherten F. ab 1. Januar 1988 Beitragsfreiheit und eine Monatsrente von 1.200 DM beanspruchen kann. Die Beklagte hat der Klägerin diese Leistungen für den Fall einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit des Versicherten in dem 1986 abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugesagt; ihm liegen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Bedingungen zugrunde, die in § 2 den Begriff der Berufsunfähigkeit in Übereinstimmung mit § 2 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) definieren. Der Versicherte, der den Beruf eines Maurers erlernt hat, war als Auslieferungsfahrer für Faßbier bei einer Brauerei beschäftigt, nach seinen Angaben ununterbrochen seit 1982.

2

Die Klägerin macht geltend, jedenfalls seit Beginn des Jahres 1988 sei er - im wesentlichen wegen Wirbelsäulenschäden - nicht mehr imstande, als Kraftfahrer, als Maurer oder in vergleichbarer Beschäftigung berufstätig zu sein. Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherte sei nicht gesundheitlich gehindert, weiterhin als Kraftfahrer zu mehr als 50% tätig zu sein; er sei demnach bislang nicht berufsunfähig geworden.

3

Die Vorinstanzen haben das Begehren der Klägerin, ihr die Monatsrente zu zahlen und Beitragsfreiheit zu gewähren, als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil gemeint, das von der Klägerin im ersten und im zweiten Rechtszug geltend gemachte Beschwerdebild erlaube dem Versicherten jedenfalls die Ausübung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit als Kraftfahrer in einem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang.

6

a) Es hat sich gemäß der Systematik der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen zunächst der Frage zugewandt, ob der Versicherte im bislang ausgeübten Beruf berufsunfähig geworden ist. Dabei hat es "zugunsten der Klägerin" zugrunde gelegt, daß der Versicherte "nach den entsprechenden alltagsbekannten Arbeitsbedingungen als Auslieferungsfahrer für Faßbier bei einer Brauerei bei seiner Tätigkeit die in diesem Rahmen üblichen mittelschweren Lastkraftfahrzeuge zu bewegen hatte, im Rahmen des Auslieferungsgeschäftes hierbei während eines Arbeitstages zahlreiche einzelne Adressen anzusteuern hatte und dann beim Kunden insbesondere beim Abladen der vollen Bierfässer erhebliche Lasten mit eigener Körperkraft bewegen mußte, zugleich auch beim Aufladen des Leergutes". Aufgrund dieser Einzelpunkte der tatsächlichen Berufsausübung ergebe sich, so das Berufungsgericht, daß diese konkrete Tätigkeit von dem Versicherten auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könne. Das zeigten schon die orthopädischen Befunde. Insoweit liege demnach Berufsunfähigkeit vor.

7

b) Bei der daran anschließenden Prüfung einer Verweisbarkeit will das Berufungsgericht zwar - wie es ausdrücklich betont - nach den Maßstäben vorgehen, die der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1992 (IV ZR 227/91 - VersR 1992, 1386) für die Konkretisierung der vom Versicherer beanspruchten Verweisungstätigkeiten entwickelt hat; es meint aber, daß eine Beschreibung einzelner Berufstätigkeiten nicht verlangt werden könne. Es läßt es deshalb genügen, zumal die bisherige Tätigkeit des Versicherten durch relativ wenig Einzelmerkmale konkretisierbar gewesen sei, daß die Beklagte eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne Heben schwerer Lasten, ohne Personenbeförderung, ohne Führen von Fahrzeugen der Zulassungsklasse II und ohne Wechsel- oder Nachtschicht für zumutbar ansieht. Nicht jede Tätigkeit im Auslieferungsdienst sei notwendig mit der Bewältigung schwerer Lasten oder mit Nacht- oder Wechselschicht verbunden; es gebe auch Auslieferungstätigkeiten, die mit leichteren Transportfahrzeugen zu bewältigen seien. Deshalb bedürfe es keiner weiteren Feststellungen für die Entscheidung, daß gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden.

8

2. Mit dieser Begründung hat die Anspruchsabweisung keinen Bestand.

9

Im Revisionsverfahren geht es nur darum, ob die Beklagte tatsächlich einen nach ihren Versicherungsbedingungen in Betracht kommenden Vergleichsberuf aufgezeigt hat, dessen Nichtausführbarkeit die Klägerin beweisen müßte (so schon Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2).

10

a) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es bei einem Kraftfahrer, der Faßbier für eine Brauerei im Austausch gegen Leergut ausgeliefert hat, nicht mehr um seinen bislang ausgeübten Beruf geht, wenn er künftig mit einem leichteren Transportfahrzeug nicht allzu schwere Gegenstände ausfahren soll. Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil. Dies betrifft nicht nur notwendige Körperkräfte und den vorauszusetzenden Gesundheitszustand, sondern auch die mitzubringende Vorbildung und die erforderliche Zuverlässigkeit. Auch unterschiedliche Arbeitszeiten und vor allem die Entlohnung der Tätigkeit wirken berufsbildprägend. All das ist deshalb für die Beurteilung der Vergleichbarkeit bedeutsam. Ein Vergleichsberuf im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten ist nämlich nur und erst dann gefunden, wenn diese Berufstätigkeit dem Versicherten im wesentlichen die bisherige Lebensstellung zu gewährleisten vermag.

11

b) Diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht nicht im gebotenen Ausmaß Rechnung getragen. Damit, daß nicht jeder Kraftfahrer schwere Lasten heben muß, ist ebensowenig schon eine von dem Versicherten noch ausführbare Vergleichstätigkeit aufgezeigt wie mit den übrigen vom Berufungsgericht aufgeführten Umständen, daß nämlich nicht jeder Kraftfahrer ein Fahrzeug der Führerscheinklasse II führen muß und auch nicht jeder von ihnen Nacht- oder Wechselschichtdienst leistet oder etwa Personenbeförderung betreibt. Das Berufungsgericht hat damit nur aufgezeigt, welche Betätigungsmöglichkeiten der Versicherte jedenfalls nicht mehr hat. Körperlicher Einsatz, der bislang seine Berufstätigkeit stark mitprägte, ist ihm nur noch in begrenztem Maße möglich. Personenbeförderung kommt nach der Annahme des Berufungsgerichts für ihn nicht in Betracht. Damit ist zunächst durchaus fraglich, ob sich der Versicherte unter Einsatz seiner als Faßbierauslieferungsfahrer gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse beruflich noch seine bisherige Lebensstellung sichern kann und ob gesundheitlich noch ausführbare Tätigkeiten ihn weder über- noch unterfordern würden (s. dazu auch Senatsurteil vom 22. September 1993 - IV ZR 244/92 - VersR 1993, 1472 unter 2 a a.E.). Der zu entscheidende Fall zeigt anschaulich, daß eine Berufsunfähigkeitsversicherung weitgehend leerlaufen und dem Leistungsversprechen des Versicherers nicht mehr gerecht werden würde, wenn es von vornherein zur alleinigen Vortragslast des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten stünde aufzuzeigen, daß es eine für letzteren in Betracht kommende Verweisungstätigkeit überhaupt nicht gibt. Nicht der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte, sondern der branchenerfahrene Versicherer verfügt über das Instrumentarium, das es erlaubt, Tätigkeiten aufzuzeigen, die mit dem bisherigen Beruf der versicherten Person vergleichbar sind (s. dazu Brützel/Eich in VersWi 1994, 510 und Hochheim in VersWi 1993, 1240). Schließlich ist auch er es gewesen, der die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in den einschlägigen Versicherungsbedingungen festgelegt hat. Soweit der Versicherer - als Ausgangspunkt für das Aufzeigen von Vergleichsberufen - auf die Kenntnis der Ausgestaltung des bisherigen Berufes angewiesen ist, kann er diesem Anliegen ausreichend mit einer Unterrichtungsobliegenheit in seinen Versicherungsbedingungen Rechnung tragen (vgl. z.B. § 4 der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975).

12

Da der Versicherungsnehmer beweispflichtig für den Eintritt von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist, hat er auch die Nichtausübbarkeit eines Vergleichsberufes oder das Fehlen der Vergleichbarkeit eines bestimmten Berufes mit seinem bislang ausgeübten zu beweisen. Diese Negativbeweise kann jedoch nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer den von ihm beanspruchten Vergleichs-/Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z.B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisiert. Nur dann kann der beweisbelastete Versicherungsnehmer insoweit das Bestreiten von Berufsunfähigkeit mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen, die nicht als Ausforschungsversuch zu werten sind, denen vielmehr nachgegangen werden muß.

13

Weil beide Vorinstanzen die unzutreffende Ansicht der Beklagten geteilt haben, sie habe ihrer Vortragslast bereits genügt, ist ihr mit der Zurückverweisung Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens zu geben.

14

3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:

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a) Wenn es für die Entscheidung darauf ankommen sollte, ob und inwieweit der Versicherte einem ausreichend konkret aufgezeigten Vergleichsberuf gemäß § 2 der Versicherungsbedingungen noch gesundheitlich gewachsen ist, wird bei der Beauftragung medizinischer Sachverständiger zu beachten sein, daß diesen die Ausgestaltung dieser Tätigkeit ebenso wie diejenige der bislang ausgeübten Bierausfahrertätigkeit im einzelnen als Grundlage ihrer Gutachtenerstattung bekanntzugeben ist.

16

b) Was die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des Versicherten im neurologisch-psychiatrischen Bereich anlangt, so bliebe gegebenenfalls schon auf dem Boden der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, daß insoweit ein therapierbarer Zustand gegeben sei und der Versicherte damit nur vorübergehend weder Fahrgäste befördern noch ein Fahrzeug der Führerscheinklasse II führen könne, das Vorliegen sogenannter unwiderlegbar vermuteter Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen zu prüfen (s. dazu auch Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88 - VersR 1989, 1182).

17

Im übrigen erscheint die Rüge der Revision unter II 2 bis 4 der Revisionsbegründung berechtigt, das Berufungsgericht habe das Zusatzgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. vom 30. Oktober 1992 (Bl. 241ff. GA) nicht als Entscheidungsgrundlage verwerten dürfen, bevor es nicht die von dem Sachverständigen als geboten angesehene Untersuchung des Versicherten durch eben diesen Sachverständigen hatte nachholen lassen. Des weiteren stand auch hier einer Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen, daß dem Sachverständigen keine konkreten Berufsschilderungen als Grundlage seiner Begutachtung vorgegeben worden waren (s. dazu auch Senatsurteil BGHZ 119, 263[BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]).

18

c) Schließlich wird die Klägerin bei ihrer Antragstellung das vereinbarte Leistungsende - 1. Juli 2010 (Bl. 18 GA) - zu beachten haben.