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§ 62 BauO LSA - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Amtliche Abkürzung
BauO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
213.37

(1) Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

  1. 1.

    Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. 2.

    sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  3. 3.

    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

  4. 4.

    Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und

  5. 5.

    Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

  1. a)

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,

  2. b)

    beantragte Abweichungen nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2,

  3. c)

    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden nach § 4, die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 und die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 12 Abs. 2 sowie

  4. d)

    die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich- rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.