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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.03.2008, Az.: III R 37/03

Voraussetzungen der Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Nennung einer Person als Rechtsnachfolger im Rubrum trotz Fehlens einer Erbenstellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.03.2008
Aktenzeichen
III R 37/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 14957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Hessen - 02.04.2003 - AZ: 11 K 6139/97
BFH - 29.03.2006 - AZ: III R 37/03
BFH - 12.09.2007 - AZ: III R 37/03

Fundstelle

  • BFH/NV 2008, 1333-1334 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

I.

Der am 31. August 2006 verstorbene A hatte gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 2. April 2003 11 K 6139/97 Revision eingelegt. Das Verfahren war aufgrund der vom Erblasser erteilten Prozessvollmacht namens der Rechtsnachfolger fortgeführt worden. Mit Beschluss vom 7. November 2007 III R 37/03 wies der Senat die Revision zurück.

2

Mit Schreiben vom 19. November 2007 übersandte die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Antragstellerin) einen zwischen A und den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) zu 1. bis 3. abgeschlossenen Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 28. März 1995 und erklärte, nur der Kläger zu 3. habe die Firma bzw. Firmen des A geerbt.

3

II.

Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses vom 7. November 2007 III R 37/03 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Antrag war stattzugeben.

4

1.

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Vorschrift ist auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2005 V B 84/02, V K 1/05, BFH/NV 2005, 2218). "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" i.S. des § 107 FGO sind Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen. Eine Berichtigung nach § 107 FGO ist "jederzeit" und deshalb auch nach Rechtskraft einer Entscheidung zulässig (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).

5

2.

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses vor. Der Beschluss vom 7. November 2007 III R 37/03 erging gegenüber den im Rubrum bezeichneten Personen als Rechtsnachfolger des A. Hiergegen macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass sie nach dem Erbvertrag mit Erb- und Pflichtteilsverzicht vom 28. März 1995 nicht Erbin nach A geworden ist. Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 7. November 2006 III R 37/03 ist daher insoweit unrichtig, als sie neben den anderen beiden Beteiligten ebenfalls als Rechtsnachfolgerin genannt ist. Die unzutreffende Erwähnung der Antragstellerin als Klägerin zu 2. konnte jederzeit berichtigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).

6

Unerheblich ist, dass die Antragstellerin ihr Schreiben vom 19. November 2007 persönlich verfasst hat. Zwar gilt auch für einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO grundsätzlich der sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO(BFH-Beschluss vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663). Da jedoch offenbare Unrichtigkeiten nach § 107 Abs. 1 FGO jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen sind, löst auch ein Berichtigungsantrag einer nicht vor dem BFH vertretungsbefugten Person eine entsprechende Amtsprüfung aus.

7

Das Rubrum des Beschlusses vom 7. November 2007 III R 37/03 war danach wie folgt zu ändern:

8

Im Rubrum werden als Kläger nur 1. B als Rechtsnachfolgerin und 2. C als Rechtsnachfolger des verstorbenen A aufgeführt.

9

3.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2218).