Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.07.1967, Az.: 4 AZR 172/66
Prozeßbevollmächtigter; Berufungsschrift; Eigenhändige Unterschrift; Muß-Erfordernis; Berufungseinlegung; Prozeßhandlung des Unterzeichneten; Postulationsfähige Person; Erklärungsbote
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.07.1967
- Aktenzeichen
- 4 AZR 172/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 18.01.1966 - 5 Sa 401/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1904 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsschrift ist grundsätzlich ein Muß-Erfordernis, bei dessen Fehlen die Berufung wegen Formmangels unzulässig ist.
2. Es unterliegt keinen Bedenken, wenn ein anderer beim Landesarbeitsgericht zugelassener Rechtsanwalt in Vertretung des von der Partei bevollmächtigten Rechtsanwalts die Berufungsschrift dergestalt unterzeichnet, daß die Berufungseinlegung als Prozeßhandlung des Unterzeichneten erscheint.
3. Dieser Fall liegt dann nicht vor, wenn der in Vertretung handelnde Rechtsanwalt oder eine andere postulationsfähige Person dem Landesarbeitsgericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt.