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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1981, Az.: III ZR 28/81

Rechtmäßigkeit einer Hinzurechnung der entfallenden Kosten auf den Beschwerdewert; Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1981
Aktenzeichen
III ZR 28/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 13147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Kaufmann Ernst-Horst S., B. straße ..., E.-K.

Prozessgegner

Bankier Dr. Hans B. H., Wilhelm-Bu.-Straße ..., D.

Der III. Zivilsenat der Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
am 23. Juli 1981
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer von 39.830,46 DM entspricht dem Wert der noch im Streit befindlichen Klage- und Widerklageanträge. Entgegen der Auffassung des Beklagten können die auf den von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Freistellungsantrag entfallenden Kosten, die das Berufungsgericht in Anwendung des § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt hat, dem Beschwerdewert nicht hinzugerechnet werden. Denn nach teilweiser (übereinstimmender) Erledigungserklärung beschränkt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf den noch streitigen Teil der Hauptsache, während der Betrag der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits hier außer Betracht bleibt (Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1954 - III ZR 207/51 = RPfl. 1955, 12 = LM GKG a.F. § 15 Nr. 1; Beschluß des VII. Zivilsenats vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252). Dies entspricht der in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (OLG München JurBüro 1976, 801 = VersR 1977, 88; KG JurBüro 1977, 1427; Schneider JurBüro 1979, 1590, 1594; Zöller ZPO 12. Aufl. § 3 unter "teilw. Erledigung"; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. § 91a Anm. 13 a; aA Baumbach ZPO 39. Aufl. Anh. § 3 unter "Erledigungserklärung" d; Schmidt/Schmidt, Gegenstandswert 2. Aufl. Rdn. 142 und Fn. 101).

2

Dem Antrag des Beklagten konnte daher nicht stattgegeben werden.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Kröner
Scholz-Hoppe