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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.01.2026, Az.: B 4 AS 246/25 BH

Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerdeverfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 246/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220126BB4AS24625BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken - 25.08.2022 - AZ: S 12 AS 73/22
LSG Saarland - 16.09.2025 - AZ: L 4 AS 36/22

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. September 2025 - L 4 AS 36/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W, F, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, die vom SG nicht zugelassene Berufung der Klägerin sei nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht übersteige (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das LSG zu Unrecht auf eine Prozessentscheidung beschränkt hat, als es die Berufung als unzulässig verworfen hat (vgl zum Verfahrensfehler "Prozessurteil statt Sachurteil" nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Streitgegenstand ist der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 3.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.12.2021, mit dem es der Beklagte im Überprüfungsverfahren ablehnte, unter Abänderung des Bescheids vom 2.5.2021 für den Monat Mai 2021 über die dort bewilligte Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie auf der Grundlage des § 70 SGB II(idF des Gesetzes vom 10.3.2021, BGBl I 335) in Höhe von 150 Euro hinaus insgesamt 200 Euro zu zahlen. Die Einmalzahlung gemäß § 70 SGB II ist kein Teil des Alg II, sondern eine selbstständige Leistung im SGB II, über die durch gesonderten Verwaltungsakt entschieden werden kann (BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - RdNr 16, vorgesehen für BSGE und SozR 4). Dies ist hier erfolgt. Hierauf haben sich - trotz der beantragten Bewilligung eines "laufenden Mehrbedarfs" und der Mitteilung der Klägerin, das Verfahren betreffe "den Zeitraum ab dem 01.01.2021" - Klage und Berufung beschränkt, während die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Gegenstand eines weiteren Klage- und Berufungsverfahrens war.

6

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das LSG den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt hat. Insbesondere ist es zulässig gewesen, mündlich zu verhandeln, obwohl die Klägerin am 16.9.2025 nicht anwesend gewesen ist, weil sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden war. Soweit sie vor dem Termin "angeregt" hat, den Termin aufzuheben und das schriftliche Verfahren fortzusetzen, "um eine vertiefte Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen" (Schreiben vom 14.9.2025), handelt es sich nicht um einen vom LSG vor dem Termin zu bescheidenden Verlegungsantrag. Da sie mit diesem Schreiben erstmalig für das seit Oktober 2022 anhängige Berufungsverfahren PKH beantragt hat, ist es zuletzt nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung über PKH in der mündlichen Verhandlung ergangen und erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens zugestellt worden ist.

7

Soweit die Klägerin in ihrem PKH-Antrag vom 31.10.2025 ausgeführt hat, die Begründung des Antrags auf PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und ein Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde müssten einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, musste der Senat diese weitere Begründung nicht abwarten, nachdem er der Klägerin durch gerichtliches Schreiben vom 4.11.2025 Gelegenheit gegeben hat, den PKH-Antrag bis zum 2.12.2025 zu begründen, ohne dass eine weitere Begründung erfolgt ist.