§ 103 NKomVG - Rat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. 2Bis zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird diese Sitzung durch das Ratsmitglied, das dem Rat die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist, geleitet; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.