Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.11.2025, Az.: B 4 AS 213/25 BH, B 4 AS 216/25 BH, B 4 AS 217/25 BH
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.11.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 213/25 BH, B 4 AS 216/25 BH, B 4 AS 217/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:071125BB4AS21325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 08.11.2023 - AZ: S 40 AS 1404/23
- SG Düsseldorf - 20.11.2024 - AZ: S 40 AS 442/24
- SG Düsseldorf - 17.12.2024 - AZ: S 40 AS 1064/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.05.2025 - AZ: L 2 AS 138/25
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.05.2025 - AZ: L 2 AS 139/25
- LSG Nordrhein-Westfalen - 13.05.2025 - AZ: L 2 AS 562/24
- BSG - AZ: B 4 AS 216/25 BH
- BSG - AZ: B 4 AS 217/25 BH
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Der Wert des Beschwerdegegenstands ist nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 3 bis § 9 ZPO danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird. Die fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanzen führten nicht zur Zulassung der Berufung.
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 213/25 BH, B 4 AS 216/25 BH und B 4 AS 217/25 BH werden gemäß § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 213/25 BH.
Die Anträge der Klägerin, ihr für die vorgesehenen Beschwerden gegen die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2025 in den oben genannten Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Verfahren B 4 AS 213/25 BH hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 17.12.2024 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands unter 750 Euro gelegen habe. Maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewerts sei die von der Klägerin angegriffene Aufrechnung der ihr im Bescheid des Beklagten vom 19.1.2023 für die Monate Februar bis Juni zuerkannten Leistungen mit Forderungen aus einem zuvor gewährten Darlehen iHv viermal 44,90 Euro und einmalig 42,60 Euro, zusammen also 222,20 Euro. Im Verfahren B 4 AS 216/25 BH hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 8.11.2023 als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands ebenfalls unter 750 Euro gelegen habe. Maßgeblich sei hierfür das Begehren der Klägerin auf Verzinsung einer Nachzahlung iHv 360,15 Euro. Selbst bei großzügiger Berechnung werde der Berufungsstreitwert nicht erreicht. Schließlich hat das LSG auch im Verfahren B 4 AS 217/25 BH die Berufung der Klägerin - hier gegen den Gerichtsbescheid vom 20.11.2024 - als unzulässig verworfen, weil dieses Verfahren die Übernahme einer Energiekostenrechnung iHv 559,09 Euro zum Gegenstand habe, womit der notwendige Berufungsstreitwert wiederum nicht erreicht sei. Die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG lägen in allen drei Verfahren ebenfalls nicht vor, denn die Berufungen beträfen keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Das SG habe die Berufungen zudem nicht zugelassen, auch wenn die Rechtsmittelbelehrungen der Gerichtsbescheide insofern fehlerhaft seien.
Durch die Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 3 bis § 9 ZPO zu bestimmen ist (vgl schon BSG vom 25.2.1966 - 3 RK 9/63 - BSGE 24, 260 = SozR Nr 2 zu § 223 RVO - juris RdNr 9) und sich danach richtet, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt wird (zB BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 12 mwN). Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 144 Abs 1 Satz 2 SGG bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für ungeklärte Rechtsfragen, die sich aus Anlass der vorliegenden Verfahren stellen könnten (vgl zu Leistungen nach dem SGB II zB BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 29 ff). Dies gilt auch soweit das LSG davon ausgegangen ist, dass das SG allein durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung der Berufung ausgesprochen hat (vgl BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 34).
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
3. Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einem Beschwerdeverfahren Verfahrensmängel geltend machen könnte, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts vorgelegen haben könnte (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO). Die von der Klägerin gegen die an den Entscheidungen beteiligten Berufsrichter des LSG angebrachten Befangenheitsgesuche sind durch Beschlüsse vom 9.5.2025 jeweils als unzulässig verworfen worden. Dass insoweit eine Verletzung verfassungsrechtlich fundierter prozessualer Gewährleistungen vorliegt, die in den Verfahren fortgewirkt hat und den angefochtenen Berufungsurteilen anhaftet, ist nicht ersichtlich.
Den sinngemäßen Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung im Verfahren L 2 AS 562/24 (B 4 AS 216/25 BH) hat der Vorsitzende des LSG-Senats ebenfalls vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) erkennbar ist.