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Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Amtliche Abkürzung
HmbDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
204-1

Vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck1
Anwendungsbereich2
Datengeheimnis3
Zweiter Abschnitt
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten4
Erhebung personenbezogener Daten5
Zweckbindung6
Automatisierte Verfahren und Gemeinsame Dateien7
Verantwortung bei der Offenlegung personenbezogener Daten8
Dritter Abschnitt
Besondere Verarbeitungssituationen
Videoüberwachung9
Verarbeitung von Beschäftigtendaten10
Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher und historischer Forschung sowie Statistik11
Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken12
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen13
Begnadigungsverfahren14
Fünfter Abschnitt
Rechte der Betroffenen
Beschränkung der Informationspflicht15
Beschränkung des Auskunftsrechts16
Beschränkung der Löschungspflicht17
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht18
Sechster Abschnitt
Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Zuständigkeit19
Ernennungsvoraussetzungen20
Rechtsstellung21
Besondere Pflichten22
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses23
Befugnisse und Rechte24
Verwaltungsgebühren25
Siebenter Abschnitt
Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Strafvorschrift26
Ordnungswidrigkeiten27

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) gilt die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach § 21 berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach § 21 begonnen.