§ 26 GOLReg - Auslegung der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLReg,BB
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.