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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: B 6a KR 21/25 B

Beitragszahlung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 21/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201125BB6aKR2125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 09.05.2023 - AZ: S 7 KR 16/23
LSG Bayern - 07.08.2025 - AZ: L 20 KR 248/23

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

2

Die beklagte Krankenkasse, deren freiwilliges Mitglied der Kläger ist, berücksichtigte bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 1.7.2022 neben Versorgungsbezügen der B iHv 1358,58 Euro auch die Verletztenrente des Klägers aus der Sozialversicherung (S) iHv 600,37 Euro monatlich (Bescheid vom 11.8.2022 sowie nachfolgende Änderungsbescheide vom 10.1.2023, 6.7.2023, 4.1.2024, 8.1.2025 sowie 27.3.2025). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers, mit denen dieser ua geltend machte, die Verletztenrente diene dem Ausgleich behinderungsbedingter zusätzlicher Ausgaben und könne daher nicht der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 13.12.2022; Gerichtsbescheid des SG vom 9.5.2023; Urteil des LSG vom 7.8.2025). Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten und nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, da dies den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetze; Renten aus der Unfallversicherung oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wie sie der Kläger beziehe, erfüllten diese Voraussetzung nicht. Bei der Verletztenrente des Klägers handele es sich um eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könne, iS des § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sei die Verletztenrente eine abstrakt berechnete Dienstausfallentschädigung, die - ebenso wie der Arbeitslohn selbst - der Sicherung des Lebensunterhalts diene.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG).

II

4

A. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

1. Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 4). Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN). Hier fehlt es bereits an der erforderlichen schlüssigen Bezeichnung und Gegenüberstellung abstrakter nicht miteinander vereinbarer Rechtssätze.

6

a) Der Kläger rügt eine Abweichung des LSG-Urteils von dem Urteil des 12. Senats des BSG vom 28.6.2022 (B 12 KR 11/20 R - BSGE 134, 225 = SozR 4-2500 § 240 Nr 38). Das BSG habe dort den Rechtssatz aufgestellt, dass die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu erfordere, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden könnten oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufwiesen. Demgegenüber unterstelle das LSG in seinem Urteil den Rechtssatz, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 SGB V von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des einzelnen Mitglieds bestimmt werde. Er, der Kläger, müsse nicht unwesentliche Teile seiner gesetzlichen Unfallrente für Unfallfolgen bedingte Fahrten zum Durchgangsarzt, zur Reha oder zum Prothesenbauer aufwenden, ohne dass dies vollständig von der S erstattet werde (vgl Nr 1b - 1d der Beschwerdebegründung).

7

Damit hat der Kläger jedoch - unabhängig davon, ob der zitierten Aussage des BSG überhaupt ein Bezug zur individuellen Situation des freiwilligen Mitglieds entnommen werden kann - schon keinen Rechtssatz des LSG bezeichnet, mit dem dieses dem BSG widersprechen wollte. Denn bei dem dem LSG zugeschriebenen Rechtssatz handelt es sich lediglich um ein wörtliches Zitat aus einer BSG-Entscheidung (vgl den Hinweis im LSG-Urteil, Urteilsumdruck S 10, auf BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 28/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 9).

8

b) Soweit der Kläger ferner dem LSG-Urteil den Rechtssatz entnimmt, "dass Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge einheitlich mit dem Bruttobetrag der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur eingeschränkt berücksichtigt wird" und dass "eine Anwendung des Nettoprinzips nur für die im § 3 Abs. 1 b Satz 1 BeitrVerfGrsSz genannten Überschusseinkünfte" in Betracht komme (vgl Nr 2b der Beschwerdebegründung), stellt er dem keine divergierenden Rechtssätze des BSG gegenüber. Vielmehr verweist er lediglich darauf, dass das BSG in dem Urteil vom 28.6.2022 die Rechtssätze aufgestellt habe "Maßgebend ist grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Individuums des freiwilligen Mitglieds" und "Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme der Mitglieder sind sinngemäß anzuwenden" (Nr 2c der Beschwerdebegründung). Worin die Differenz zwischen diesen - aus ihrem Zusammenhang gerissenen - Aussagen liegen soll, arbeitet der Kläger nicht heraus. Insbesondere geht er nicht darauf ein, dass die von ihm zitierten Passagen des LSG-Urteils wörtlich so auch in dem Urteil des 12. Senats vom 28.6.2022 stehen (vgl BSG, aaO, juris RdNr 24) und zwar nur wenige Absätze vor den vom Kläger als vermeintlich abweichend benannten Aussagen (vgl BSG, aaO, juris RdNr 26), die sich zudem in ihrem zweiten Teil auf ein Zitat der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 2 BeitrVerfGrsSz idF vom 23.6.2021 beschränken und schon von daher keine eigene Aussage des BSG enthalten können.

9

Dass der Kläger tatsächlich nicht eine Abweichung von einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz rügen will, sondern vielmehr eine Weiterentwicklung der Rspr des BSG wünscht, wird im Übrigen deutlich, wenn er ausführt, die vom BSG aufgestellten Rechtssätze zur Berücksichtigung von Werbungskosten in Bezug auf Unterhaltsleistungen seien "dem Grundgedanken nach auch auf die nicht von der S erstattungsfähigen aber zwingend von Teilen der Unfallrente aufzubringenden Unfallfolgen bedingten Fahrtkosten wie unter Ziff. 1.d) dargelegt, anzuwenden, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zusätzlich einschränken aber auch gleichzeitig aufgewendet werden müssen um den Bezug der Unfallrente aufrecht zu erhalten". Dies kann aber nicht Gegenstand einer Divergenzrüge sein.

10

Indem der Kläger kritisiert, das LSG habe in seiner Entscheidung vom 7.8.2025 seinen ausführlichen Sachvortrag mit Bezugnahme auf das neuere Urteil des BSG vom 28.6.2022 "übergangen bzw. nicht gewürdigt" (vgl Nr 1a der Beschwerdebegründung) sowie "die vorstehend zitierten Rechtssätze des BSG nicht berücksichtigt" (vgl Nr 2d der Beschwerdebegründung), zeigt er zudem, dass er selbst nicht davon ausgeht, dass das LSG Rechtssätzen des BSG widersprochen, also abweichende Rechtssätze aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im Kern rügt er vielmehr eine - vermeintlich - falsche Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies kann jedoch - wie ausgeführt - eine Zulassung wegen Rechtsabweichung nicht begründen.

11

2. Auch soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel als Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruft, ist die Beschwerde unzulässig.

12

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen für dessen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.5.2020 - B 11 AL 12/20 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 5 mwN).

13

Sinngemäß rügt der Kläger die Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG (§ 123 SGG; zu einem solchen Verfahrensmangel vgl BSG Beschluss vom 29.3.2001 - B 7 AL 214/00 B - SozR 3-1500 § 123 Nr 1; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - juris RdNr 13 ff). Er trägt insofern vor, im vorliegenden Verfahren sei "ausweislich der Anträge gem. Sitzungsniederschrift des LSG vom 7.8.25 und Ziff. des 1 Urteilstenors, ausschließlich das vollständige Heranziehen der Verletztenrente ... Streitgegenstand". Die im Laufe des Berufungsverfahrens außergerichtlich bei der Beklagten beantragte Überprüfung, ob er rückwirkend in die KVdR einzustufen sei, sei von der Beklagten in einem gesonderten Verfahren - zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2025 - nach § 44 SGB X entschieden worden. Dennoch habe das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen "eine pauschalierte Entscheidung zur KVdR-Einstufung getroffen und somit gegen § 78 SGG verstoßen, da das parallel gem. § 44 SGB X laufende Verfahren nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und auch nicht werden konnte". Diesen Ausführungen lässt sich jedoch bereits nicht entnehmen, dass das LSG das Klagebegehren entgegen dem Wortlaut der Anträge verkannt haben soll. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass das LSG über den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens - Zahlung von Beiträgen aus der Verletztenrente ab dem 1.7.2022 - hinaus auch über eine im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemachte Versicherungspflicht in der KVdR entschieden hätte. Vielmehr lässt sich schon seiner Beschwerdebegründung ("eine pauschalierte Entscheidung zur KVdR-Einstufung getroffen") nur entnehmen, dass das LSG im Rahmen seiner Prüfung des streitgegenständlichen Beitragsanspruchs eine inhaltliche Entscheidung zur Frage der Versicherungspflicht des Klägers in der KVdR getroffen hat. Die Klärung einer solchen Vorfrage führt jedoch nicht zu einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstandes.

14

B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.