Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1955, Az.: 5 StR 465/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1955
- Aktenzeichen
- 5 StR 465/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.05.1955
Verfahrensgegenstand
Versuchte Verschleppung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Oktober 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Mai 1955 wird verworfen.
Die nach dem 17. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer versuchten Verschleppung in Tateinheit mit Giftbeibringung und versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen einer weiteren versuchten Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt.
Nachdem der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt hatte, ist das Urteil am 9. Juli 1955 seinem Verteidiger, dem Rechtsanwalt Dr. K. in B., zugestellt worden, der vom Angeklagten ermächtigt worden war, Zustellungen für ihn entgegenzunehmen. Erst mit Schriftsatz vom 23. August 1955, beim Landgericht eingegangen am 24. August 1955, hat der Verteidiger die Revision gerechtfertigt. Gleichzeitig hat er beantragt, den Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Dieses Gesuch ist rechtzeitig angebracht worden (§ 45 StPO). Der Senat gibt ihm statt. Die Revisionsrechtfertigungsfrist ist nicht durch Verschulden des Angeklagten versäumt worden. Für ihn war ein Versehen des Verteidigers ein unabwendbarer Zufall (§ 44 StPO). Mit der Wiedereinsetzung wird der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 4. August 1955 gegenstandslos.
Dem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.
Der Angeklagte war in der Sowjetzone Parteisekretär der SED und im Kontrollkollektiv der Erfassungsbehörden tätig. Er stand mit S. und Frau St. in Verbindung, die in Westberlin Nachrichten aus dem sowjetisch besetzten Gebiet sammelten.
Der "Staatssicherheitsdienst" der Sowjetzone wollte zunächst Frau St. in das sowjetisch besetzte Gebiet entführen. Dar Angeklagte hatte mit ihr verabredet, sie am Abend des 25. März 1955 in einem Kaffeehaus in Westberlin zu treffen. Er erhielt am Nachmittag dieses Tages von drei Angehörigen des "Staatssicherheitsdienstes" eine Schachtel mit Likörfläschchen aus Schokolade ausgehändigt. Ihm wurde gesagt, daß "jedes Stück mit einer ungeraden Zahl, vom Hände her gesehen, mit einer Flüssigkeit gefüllt sei, die etwa zehn Minuten nach dem Genuß des Konfekts eine starke Übelkeit und Kopfschmerzen verursache, so daß die betreffende Person hilfsbedürftig werde. Der Angeklagte solle die Fläschchen erst kurz vor dem Verlassen des Cafés anbieten, damit der hilflose Zustand bei der Zeugin. St. während ihres Heimweges auf der Straße eintrete. Gegenüber dem Café sollten zwei SSD-Angehörige mit einem Kraftwagen warten. Ein weiterer Agent solle im Kinoeingang neben dem Café stehen. Der Angeklagte solle entweder zusammen mit der Zeugin das Café verlassen oder ihr unauffällig folgen und auf diese Weise die Verbindungsleute verständigen. Diese sollten der Zeugin folgen und ihr bei dem erwarteten Anfall 'erste Hilfe' leisten und sie in den Kraftwagen schaffen und wegfahren" (UA S 5, 6).
Am Abend traf sich der Angeklagte mit Frau St. in dem Kaffeehaus und saß dort mit ihr etwa eine Stunde lang allein auf der Empore. Als beide gegen 22 Uhr aufbrachen, zeigte er ihr beim Anziehen der Mäntel das Konfekt und forderte sie auf, davon zu essen Sie zögerte. Wie ihm für diesen Fall vom "Staatssicherheitsdienst" empfohlen worden war, aß der Angeklagte selbst ein Stück, das kein Gift enthielt. Darauf nahm Frau St. ein vergiftetes Fläschchen. Wegen des bitteren Geschmacks wollte sie es wieder ausspucken. Der Angeklagte zerstreute aber ihre Bedenken mit der Bemerkung, es schmecke so bitter, weil es "östlichen" Kognak enthalte. "Beide sprachen dann noch einige Worte, wobei die Zeugin erklärte, zuerst allein gehen zu wollen. Der Angeklagte folgte ihr nach seiner Einlassung etwa drei Minuten später" (UA S 7).
Als er das Kaffeehaus verließ, hatten sich dort drei Männer mit einem Kraftwagen so aufgestellt, wie es vorgesehen war. Etwa dreißig Meter entfernt ging Frau St. in Richtung nach dem Fehrbelliner Platz. Sie sah sich am Anfang des Platzes um, konnte aber den Angeklagten nicht sehen, weil er sich vor ihr in einer Haustürnische verbarg.
Auf ihrem weiteren Wege verspürte Frau St. Benommenheit. Sie erreichte etwa 15 Minuten nach dem Verlassen des Kaffeehauses ihre Wohnung und brach dort im Treppenhaus vor der Tür bewußtlos zusammen. Sie war mit dem Alkaloid Scopolamin vergiftet worden und war im Krankenhaus erst nach 48stündiger Behandlung wieder ansprechbar.
In der Nacht zum 2. April 1955 sollte S. vom "Staatssicherheitsdienst" entführt werden. Der Angeklagte erhielt einen "SSD"-Ausweis, der auf den Namen "Wieland" lautete. Damit suchte er auftragsgemäß gegen 1 Uhr nachts Siegels Wohnung auf und log ihm vor, Wieland sei mit wichtigen Unterlagen nach Westberlin geflüchtet, warte auf einem Bahnhof und brauche dringend Hilfe. Auf diese Weise sollte Siegel veranlaßt werden, eine öffentliche Fernsprechzelle in der Nähe seiner Wohnung aufzusuchen. Unterwegs sollte er von bereitstehenden "SSD"-Männern überfallen und mit einem Kraftwagen in die Sowjetzone entführt werden. Das alles wußte der. Angeklagte. Auf seinen Bericht sagte S. zum Schein seine Hilfe zu. Noch ehe der Angeklagte ihn gebeten hatte, zu diesem Zweck ein Ferngespräch zu fuhren, erklärte S., er werde durch seine Frau das Flüchtlingslager Mariendorf anrufen lassen. Frau S. verständigte jedoch von einer Nachbarwohnung aus fernmündlich die Polizei. Diese nahm den Angeklagten in S. Wohnung fest.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.)
In dem ersten Falle (St.) bezweifelt die Revision zu Unrecht, daß der Angeklagte der Frau St. das Gift "beigebracht" hat, wie es zum Tatbestände des § 229 Abs. 1 StGB gehört. Es genügt, daß er das Opfer durch Täuschung veranlaßt hat, das Gift selbst zu sich zu nehmen (vgl LK § 229, II am Ende).
2.)
In beiden Fällen bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB als einen "Anfang der Ausführung" der beabsichtigten Verschleppung ansieht. Der Einwand der Revision, zwischen den Verbrechen der Verschleppung nach § 2 FSchG und der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB bestehe Gesetzeseinheit, trifft ebenfalls nicht zu.
3.)
Auch im übrigen hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Es sind nur im Falle St. folgende Bedenken zu erörtern, die jedoch im Ergebnis nicht durchgreifen.
Der Angeklagte hat sich ausweislich des Urteils damit verteidigt, "er habe alles in seiner Lage Mögliche getan, um die Verschleppung der Zeugin St. zu verhindern. Er habe es zwar nicht vermeiden können, ihr ein Likörfläschen anzubieten, da er sich von einem Mann, der einmal hinter dem Kellner die Treppe zur Empore heraufgekommen sei und ihn angesehen habe, beobachtet gefühlt habe" (UA S 9). Im letzten Abschnitt des Geschehens habe er "aber dem Plan zuwider gehandelt. Er habe das Caffé nicht zusammen mit der Zeugin verlassen und diese auch, als sie allein gegangen sei, nicht noch einmal zurückgerufen". Auf der Straße habe er sich den "SSD"-Männern nicht zu erkennen gegeben. Er sei in eine Haustürnische getreten, um sich vor ihnen, nicht vor Frau St., zu verbergen. "Dadurch sei es den SSD-Leuten nicht möglich gewesen, die Zeugin zu entführen" (UA 89).
a)
Das Landgericht sieht jedoch "als erwiesen an, daß die Verschleppungsaktion nur deshalb nicht zur Durchführung gekommen ist, weil die Zeugin St. entgegen den Erwartungen des SSD nicht schon auf der Straße bewußtlos wurde" (UA S 13).
Von diesem Gesichtspunkt hinge die Entscheidung ab, wenn es sich um einen Rücktritt vom beendeten Versuch, die sogenannte tätige Reue, handelte (§ 46 Abs. 2 StGB). Die Einlassung des Angeklagten läuft aber darauf hinaus, er habe nicht alles getan, was ihm nach dem Verbrechensplan obgelegen habe, um das erstrebte Ziel zu erreichen Ehe seine Versuchshandlungen abgeschlossen gewesen seien, habe er es freiwillig unterlassen, sie weiterzuführen. Er sei daher vom unbeendeten Versuch zurückgetreten (§ 46 Er 1 StGB).
Ein solcher Rücktritt wäre freilich wirkungslos, wenn Frau St. unterwegs zusammengebrochen und daraufhin von den Beauftragten des "Staatssicherheitsdienstes" verschleppt worden wäre, ohne daß der Angeklagte dazu noch nach dem Verlassen des Kaffeehauses beigetragen hätte. Dann würde die Vollendung der Tat wesentlich mit darauf beruhen, daß er der Frau St. das Gift beigebracht hatte. Diesen Tatanteil müßte er sich daher auch dann zurechnen lassen, wenn er später freiwillig nicht weitergehandelt hätte (RGSt 54, 177 [178]; 59, 412).
So liegt es hier aber nicht. Denn die Tat ist nicht vollendet worden. Ein Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch käme ihm daher auch dann zugute, wenn die Vollendung des Verbrechens nicht an seinem Verhalten, sondern daran scheiterte, daß Frau St. ohne Ohnmachtsanfall ihr Haus erreichte. Aus welcher Ursache der Erfolg nicht eintritt, ist im Falle des § 46 Nr. 1 StGB gleichgültig. Selbst der sogenannte untaugliche Versuch kann, solange er nicht beendet ist, mit strafbefreiender Wirkung aufgegeben werden.
b)
Es kommt also darauf an, ob der Angeklagte, um die Verschleppung zu vereiteln, drei Minuten im Kaffeehaus zurückblieb und auf der Straße die "SSD"-Männer nicht auf Frau St. aufmerksam machte.
Seiner Behauptung, er habe sich vor den "SSD"-Männern verborgen, steht, wie das Landgericht ausführt, "seine eigene Angabe entgegen, daß ein Mann, in dem er einen SSD-Mann vermutet habe, dem Kellner auf die Empore gefolgt sei und ihn mit der Zeugin St. dort sitzend gesehen habe. Danach mußte der Angeklagte", so fährt das Urteil fort, "annehmen, daß die Zeugin St. - wenn man seiner Darstellung folgt, daß die SSD-Leute sie noch nicht kannten - bereits einem der bestellten Agenten bekannt geworden war, so daß die Männer ihr folgen konnten, ohne daß er sie noch auf die Zeugin aufmerksam machen mußte. Sein angebliches Sichverbergen vor den SSD-Männern mußte daher zwecklos sein" (UA S 11, 12).
Diese Beweisführung wird von der Revision mit Recht beanstandet. Sie enthält einen rechtlichen Fehler, der dem Senat neuerdings des öfteren begegnet. Das Landgericht sieht nicht etwa als erwiesen an, "daß ein Mann einmal dem Kellner auf die Empore gefolgt war". Dies konnte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr nur "nicht ausschließen" (UA S 12). Der Tatrichter darf aber eine vom Angeklagten behauptete Tatsache, von der er nicht überzeugt ist, nicht für den Schuldbeweis verwerten. Die Strafkammer durfte also aus jener Behauptung des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil folgern, er sei davon ausgegangen, daß er die "SSD"-Männer nicht mehr auf Frau St. aufmerksam zu machen brauchte.
Der Mangel beeinträchtigt aber nicht den Bestand des Urteils. Denn das Landgericht kommt noch auf einem, anderen, von dem fehlerhaften Gedankengang unabhängigen Wege zu der Feststellung, daß der Angeklagte auch am Schluß des Geschehens nicht den Willen auf gegeben hatte, zur Verschleppung der Frau Stein beizutragen.
Es führt nämlich aus, der fremde Mann habe nach den Angaben des Angeklagten nur für einen kurzen Augenblick auf die Empore gesehen. Zu dieser Zeit sei es noch nicht so weit gewesen, daß Frau St. sich zum Aufbruch anschickte. Durch das vorübergehende Auftauchen des Mannes habe sich der Angeklagte also später nicht genötigt sehen können, der Frau St. das Konfekt anzubieten. Mindestens habe er es nicht nötig gehabt, sie vom Ausspeien des vergifteten Stückes abzuhalten. "Der Angeklagte hat aber", so heißt es im Urteil weiter, "alles getan, um die Zeugin zum Essen des präparierten Konfekts zu veranlassen; er hat selbst ein Stück gegessen und ihre Bedenken wegen des bitteren Geschmacks noch ausdrücklich mit seiner wahrheitswidrigen Bemerkung zerstreut, es sei 'Ost'-Cognak. Dieses Vorhalten des Angeklagten zeigt, daß er die Verschleppung der Zeugin St. ermöglichen wollte, und läßt seine Behauptung, er habe die Entführung dann durch sein Untätigbleiben auf der Straße verhindert, auch aus diesem Gründe unglaubwürdig erscheinen" (UA S 12). Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Darstellung des Angeklagten über sein angeblich planwidriges Verhalten nach dem Verlassen des Kaffeehauses "als reine Schutzbehauptung zu werten", d.h. unwahr ist (UA S 13).
Aus diesem Grunde ist es auch unschädlich, daß die Strafkammer vorher erklärt, es habe "nicht festgestellt werden" können, daß der Angeklagte alles ihm Mögliche getan habe, um die Entführung zu verhindern (UA S 11). Diese mißverständliche Ausdrucksweise erweckt zwar den Anschein, als habe das Landgericht nicht erkannt, daß es die Einlassung des Angeklagten widerlegen mußte. In Wahrheit hat es aber ihre Unrichtigkeit schließlich rechtlich einwandfrei festgestellt.
4.)
Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
Wie das Urteil ausdrücklich sagt, hielt die Strafkammer "eine Herabsetzung der Strafe wegen Versuchs nach § 44 StGB nicht für geboten". Diese Ermessensentscheidung braucht entgegen der Auffassung der Revision nicht näher begründet zu werden. Im übrigen ergeben die ausführlich dargelegten Strafschärfungsgründe, weshalb das Landgericht keinen Anlaß gesehen hat, gemäß § 44 StGB unter die Mindeststrafe herabzugehen, die das Gesetz für das vollendete Verbrechen androht.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Angeklagten und S. strafschärfend verwertet, greift sie unzulässig das tatrichterliche Ermessen als solches an.
Das Urteil enthält nichts, was den Vorwurf der Revision rechtfertigen könnte, das Landgericht habe "die Schwere der Strafe mit der besonderen Gefährdung begründet", dadurch sei "der Gesetzeszweck als solcher bei der Erörterung der Straffrage in unzulässiger Weise schärfend eingeführt worden".
Auch sonst ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Strafzumessungsgründe. In ihnen heißt es, es habe "nicht festgestellt werden" können, daß der Angeklagte unter einem Brück des "SSD" gestanden hätte, den er nur unter erheblichen Opfern hätte vermeiden können. Es wäre rechtlich fehlerhaft, den Angeklagten die Folgen tragen zu lassen, wenn dieser Punkt ungeklärt geblieben wäre, wie es nach den wiedergegebenen Worten zunächst den Anschein hat. Mit ihnen will das Landgericht aber in Wahrheit sagen, es sei erwiesen, daß ein solcher Brück nicht vorgelegen habe. Das zeigt der nächste Satz, es sei dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in beiden Fällen möglich gewesen, die Verschleppung zu verhindern, ohne sich selbst einer Gefährdung auszusetzen. Damit ist zugleich ausgedrückt, daß der Angeklagte Auswege hätte beschreiten können, die auch seine Familie nicht in Gefahr gebracht hätten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker