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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1980, Az.: 1 AZR 1274/79

Kirchenrecht; Glaubens- und Sittenlehre; Kirchliche Grundsätze; Private Lebensführung; Caritas; Ehe; Spezifisch kirchliche Aufgaben; Karitative Aufgaben; Standesamtliche Eheschließung; Soziale Rechtfertigung; Scheidung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1980
Aktenzeichen
1 AZR 1274/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 05.11.1979 - 8 Sa 739/78

Fundstellen

  • BAGE 34, 195 - 208
  • DB 1981, 1290-1291 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1228-1230 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Soweit ihre Glaubwürdigkeit es erfordert, kann die Kirche ihren Arbeitnehmern die Beachtung der wesentlichen Grundsätze ihrer Glaubens- und Sittenlehre zur Pflicht machen.

2. Nicht jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur Kirche hat eine solche Nähe zu spezifisch kirchlichen Aufgabe, daß der sie ausübende Arbeitnehmer mit der Kirche identifiziert und deshalb die Glaubwürdigkeit der Kirche berührt wird, wenn er sich in seiner privaten Lebensführung nicht an die tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre hält.

3. Die ordentliche Kündigung einer katholischen Arbeitnehmerin, die in einer Caritas-Geschäftsstelle zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer vertraglichen Tätigkeit unmittelbar karitative Aufgaben wahrnimmt, kann sozial gerechtfertigt sein, wenn diese Arbeitnehmerin nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann zu dessen Lebzeiten standesamtlich eine neue Ehe eingeht.