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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2019, Az.: IV ZR 30/18

Rechtmäßige Erhebung von Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
IV ZR 30/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 14137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:190319BIVZR30.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.01.2015 - AZ: 33 O 269/06
KG Berlin - 25.01.2018 - AZ: 4 U 12/15

Fundstelle

  • FA 2019, 174

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt als Einzelrichterin
am 19. März 2019
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen XXXXXXXXXX wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

2

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

Harsdorf-Gebhardt