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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1967, Az.: VI ZR 8/66

Öffentlicher Versorgungsträger; Übergang des Schadensersatzanspruchs; Quoenvorrecht; Nachteil des Beamten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1967
Aktenzeichen
VI ZR 8/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1967, 902

Redaktioneller Leitsatz

1. Der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers darf sich nicht zum Nachteil des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat

2. Auf den Versorgungsträger geht nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens

verbleibt, über. Ein Quoenvorrecht steht diesem also nicht zu (siehe auch BGH vom 9. 11. 1956, VersR 1957, 26, VRS 12, 32; BGH vom 18. 1. . 1957, VersR 1957, 167, VRS 12, 163; BGH vom 18. 3. 1958, VersR 1956, 311).