Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1967, Az.: VI ZR 8/66
Öffentlicher Versorgungsträger; Übergang des Schadensersatzanspruchs; Quoenvorrecht; Nachteil des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 8/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1967, 902
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers darf sich nicht zum Nachteil des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auswirken, wenn der Schädiger nur einen Teil des einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen entstandenen Schadens zu ersetzen hat
2. Auf den Versorgungsträger geht nur der Teil des Schadensersatzanspruchs, der nach Deckung des Schadens
verbleibt, über. Ein Quoenvorrecht steht diesem also nicht zu (siehe auch BGH vom 9. 11. 1956, VersR 1957, 26, VRS 12, 32; BGH vom 18. 1. . 1957, VersR 1957, 167, VRS 12, 163; BGH vom 18. 3. 1958, VersR 1956, 311).