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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1997, Az.: 3 StR 481/97

Vorliegen eines bis zum Urteil fortwirkenden Mangels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1997
Aktenzeichen
3 StR 481/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 02.10.1996

Fundstelle

  • DAR 1998, 177 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)

Verfahrensgegenstand

Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge ist auch deshalb nicht zulässig erhoben, weil vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden ist, was der Mitangeklagte M. in der Sitzung vom 23. September 1996 auf die ergänzenden Fragen, "die die Herkunft der Waffen betrafen", im einzelnen bekundet hat (Bd. IV b, Bl. 37 d. Akten). Denn nach der Schilderung des Beschwerdeführers liegt es nahe, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel (mögliche Angaben des Mitangeklagten M. zur Herkunft der Waffen während der Beurlaubung des Angeklagten F. nach § 231 c StPO am 19. September 1996) durch die Wiederholung dieser Angaben des Mitangeklagten M. in Anwesenheit des Angeklagten F. geheilt worden ist (vgl. dazu BGHSt 30, 74, 76;  33, 99, 100;  Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. Einleitung Rdn. 158; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 337 Rdn. 39 und § 338 Rdn. 3). In einem Fall wie hier, in dem nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, muß der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirkender Mangel vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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