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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1969, Az.: BVerwG V C 57.69

Blindentechnische Grundausbildung an einer privaten Blindenschule; Anrechnung von täglichem Taschengeld der Landesversicherungsanstalt auf gewährte Blindenhilfe; Taschengeld als "gleichartige Leistung"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 57.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.03.1969 - AZ: V 863/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 80 - 82
  • DÖV 1970, 864 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1970, 167
  • ZLA 1969, 316
  • ZfSH 1970, 112

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein von der Landesversicherungsanstalt gezahltes Taschengeld auf die Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen ist.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. März 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Oktober 1967 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt als Blinder eine blinden technische Grundausbildung an einer privaten Blindenschule. Für die Dauer der Ausbildung zahlte die Landesversicherungsanstalt ein tägliches Taschengeld von 2 DM. Dieses Taschengeld rechnete der Beklagte auf die dem Kläger gewährte Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz an. Die gegen die Anrechnung gerichtete Klage, die sich auf die Anrechnung für die Zeit seit dem 1. Februar 1967 bezieht, hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch mit seinem Urteil vom 27. März 1969 abgewiesen.

2

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Klägers, mit dem er die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils anstrebt.

3

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

4

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

5

II.

Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

6

Nach § 67 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes i.d.F. vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1027) - BSHG - ist Blinden zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Das Taschengeld, das der Kläger für die Dauer seiner internatsmäßigen Umschulung von der Landesversicherungsanstalt erhält, ist keine gleichartige Leistung im Sinne des § 67 Abs. 1 BSHG. Eine der Blindenhilfe gleichartige Leistung kann nach der genannten Vorschrift nur eine solche Leistung sein, die ebenso wie die Blindenhilfe dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dient. Das Taschengeld dient jedoch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zusammenhang, in dem es hier gewährt wird, der Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse, die auch bei der Unterbringung in einer Anstalt ungedeckt bleiben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Untergebrachte blind oder nicht blind ist.

7

Richtig ist zwar, daß nach § 67 Abs. 3 BSHG F. 1965 (und auch nach der Neufassung des § 67 Abs. 3 durch das Gesetz vom 14. August 1969 [BGBl. I S. 1153]) im Falle der Anstaltsunterbringung die Blindenhilfe gekürzt wird, ohne daß zwischen der Kürzung und dem Umfang der Deckung der blindheitsbedingten Mehraufwendungen ein rechnerisch festes Verhältnis hergestellt wäre (dazu BVerwGE 27, 270 [273]). Unzutreffend wäre es jedoch, hieraus ableiten zu wollen, die Blindenhilfe diene auch der Deckung der kleineren persönlichen Bedürfnisse. Je nach Lage des Einzelfalles mag die derzeitige Regelung dazu führen, daß der Blinde, werden ihn durch die Art der Anstaltsunterbringung die blindheitsbedingten Mehraufwendungen weitgehend abgenommen, imstande ist, aus der ihm verbliebenen Blindenhilfe auch die kleineren persönlichen Bedürfnisse zu decken. Diesem tatsächlichen Umstand kommt jedoch keine rechtliche Bedeutung zu. Die Kürzung der Blindenhilfe im Falle der Anstaltsunterbringung findet ihre Rechtfertigung allein in der Überlegung, daß auch dem in einer Anstalt versorgten Blinden regelmäßig blindheitsbedingte Mehraufwendungen verbleiben, die mit der gekürzten Blindenhilfe gedeckt werden sollen. Dagegen spielt für die gesetzliche Regelung keine Rolle die im Einzelfall vorhandene tatsächliche Möglichkeit, auch andere als blindheitsbedingte. Mehraufwendungen aus der Blindenhilfe zu decken.

8

Das Taschengeld, das der Kläger erhält, ist auch nicht deshalb eine der Blindenhilfe gleichartige Leistung, weil nach § 67. Abs. 5 BSHG neben Blindenhilfe Taschengeld nicht gewährt wird. § 67 Abs. 5 BSHG ist allein bestimmt, verschiedene Leistungen, nach dem Bundessozialhilfegesetz aufeinander abzustimmen, enthält also keine Regelung des Verhältnisses zwischen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderweitigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es wäre auch verfehlt, aus § 67 Abs. 5 BSHG schließen zu wollen, in der Blindenhilfe sei regelmäßig ein Betrag enthalten, der ebenso wie das Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz der Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu dienen bestimmt sei. Hierbei würde verkannt, daß das Bundessozialhilfegesetz ein in sich geschlossenes Leistungssystem enthält. Im Rahmen dieses Leistungssystems werden durch § 67 Abs. 5 BSHG Blindenhilfe und Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz aufeinander abgestimmt. Dagegen dient der Abstimmung der Leistungen der verschiedenen Sozialleistungsträger § 67 Abs. 1 BSHG, und hier ist auf die Gleichartigkeit der Leistungen abgehoben. Diese Gleichartigkeit fehlt aber im vorliegenden Falle. Eine derartige Scheidung der verschiedenen Konkurrenzmöglichkeiten ist auch durchaus sinnvoll; denn die einzelnen Leistungen sind regelmäßig in ein Leistungssystem eingebettet, in dem sie trotz gleicher Benennung verschiedene Funktionen haben können. Überdies kann der Leistungsgrund verschieden sein. So etwa kann der rentenartige Charakter des Taschengeldes der Landesversicherungsanstalt im vorliegenden Fall nicht übersehen werden. Es wäre nicht recht verständlich, wenn der Kläger etwa eine Rente, obwohl auch diese zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse verwendet wird, nur im Rahmen der Vorschriften über den Einsatz eines Einkommens über der Einkommensgrenze nach dem Bundessozialhilfegesetz einzusetzen hätte, ein Taschengeld aber voll, obwohl im einzelnen Falle - etwa bei anderweitigen Leistungen - nicht einmal feststehen muß, daß das Taschengeld für die Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse herangezogen wird.

9

Schließlich kann das Taschengeld der Landesversicherungsanstalt auch nicht nach § 85 Nr. 1 BSHG angerechnet werden. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, wird neben Blindenhilfe Taschengeld nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gewährt. Mithin wird das Taschengeld der Landesversicherungsanstalt auch nicht für einen Zweck gewährt, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 720 DM festgesetzt

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz