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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 4 C 29/94

Planfeststellung; Stichtag für Antragstellung; Förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung; Öffentliche Projekte; Private Projekte; Anhörungsverfahren; Planungsalternativen; Bedarfsplan; Bedarfsstruktur; Planerische Abwägung der Trassenwahl; Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen; Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 29/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 15.09.1994 - 8 A 93.40041

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 331 - 351
  • DVBl 1997, 708-714 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 908
  • NVwZ 1997, 256
  • NuR 1997, 348-353 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vorhaben, für die vor dem 3. Juli 1988 eine Planfeststellung beantragt wurde, bedurften keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, 40).

2. Werden erst nach Abschluß des gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG durchgeführten Anhörungsverfahrens neue Planungsalternativen bekannt, so ist ein weiteres Anhörungsverfahren nur dann geboten, wenn sie geeignet sind, den Umfang oder die Art der Betroffenheit von Beteiligten in von dem Vorhaben berührten Belangen und die Möglichkeiten der Abhilfe in einem grundlegend anderen Licht erscheinen zu lassen.

3. Die zeichnerische Darstellung, die einem Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, legt eine bestimmte Bedarfsstruktur fest, etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverknüpfungen. Die zeichnerisch dargestellte Trassenwahl selbst nimmt - auch wenn sie detailgetreu ermittelbar ist - an der Bindung des Bedarfsgesetzes nicht teil.

4. Die in der zeichnerischen Darstellung, die einem Bedarfsplan eines verkehrlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, erkennbare Bedarfsstruktur ist als gesetzgeberische Wertung in der planerischen Abwägung der Trassenwahl zu berücksichtigen.

5. Für den nach § 74 Abs. 3 VwVfG zulässigen Vorbehalt muß die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler ausschließen können, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird.

6. Die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten erfordert nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Eingriffsvermeidung, Ausgleich und Ersatz sind nicht gleichwertig; ihre "Verrechnung" im Verhältnis zueinander ist grundsätzlich verfehlt.

7. Das Revisionsgericht ist - auch ohne hierauf bezogene Verfahrensrüge - verpflichtet, die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich zu erfassen und selbständig zu würdigen.