Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1984, Az.: VI ZR 48/84
Bestimmung einer Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb und Einordnung als gesetzliche Dienstleistungspflicht in besonderen Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1984
- Aktenzeichen
- VI ZR 48/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 03.01.1984
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Landwirtin Walfriede S., Im L., S.
Prozessgegner
1. Futtermittelhändler Wendelin J., F. straße ..., M.
2. B. V. AG/A. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, L. T., N.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
am 20. November 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Januar 1984 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Es kann dahinstehen, welche Rechtswirkungen § 1618a BGB entfaltet (zum Meinungsstand s. MünchKomm-Hinz, Erg. Bd. § 1618a Rz. 11 ff; Soergel/Lange, BGB, 11. Aufl. Rz. 3 und Diederichsen, NJW 1980, 1 ff). Selbst wenn die Vorschrift eine Mitarbeitspflicht der Eltern im Haushalt und landwirtschaftlichen Betrieb ihres Kindes begründen würde und diese als gesetzliche Dienstleistungspflicht i.S. von § 845 BGB angesehen werden müßte, wäre für eine derartige Verpflichtung allenfalls Raum, wenn das Eltern/Kind/Verhältnis im Einzelfall unter besonderen Umständen (in schwieriger Lebenslage) eine solche tätige Mithilfe aus der Verantwortung füreinander unabweislich machen würde; dazu fehlt es an jedem Vortrag.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff