Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1961, Az.: 5 StR 353/60
Strafbarkeit wegen Betruges; Gesetzliche Voraussetzung für die Wahl zum Vorsitzenden eines Wohnungsausschusses ; Anforderungen an den Vermögensschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 353/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 19.03.1960
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug
Prozessführer
Stadtrat Karl-Heinz P ... aus B..., geboren am 25.November 1916 in K...,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19.März 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Sachrüge der Revision des Angeklagten dringt durch.
1.
Gegen die Annahme eines Betrugsaktes im ersten Einzelfall bestehen an sich keine Bedenken.
2.
Nicht beschwert ist der Angeklagte auch dadurch, daß die Strafkammer im dritten Einzelakt einen versuchten Betrugsakt angenommen hat. In Wahrheit liegt hier nach den bisherigen Feststellungen ein vollendeter Betrug vor. Gesetzliche Voraussetzung für die Wahl zum Vorsitzenden des Wohnungsausschusses war, daß der Betreffende Volljurist war. Durch die Einstellung eines Beamten, der zwingende gesetzliche Voraussetzungen in Bezug auf seine Vorbildung nicht erfüllt, erleidet die einstellende Körperschaft stets einen Schaden, weil die Dienste dieses Beamten bei ihr keinen "Preis" haben (BGHSt 5,358,362) [BGH 16.03.1954 - 5 StR 552/53]. Daß der Angeklagte seine gesetzliche Unfähigkeit für den Posten kannte, stellt das Urteil fest.
3.
Auch im fünften Einzelfall liegt es nahe, daß die unrichtigen Angaben des Angeklagten über sein Lebensalter und seine Referendartätigkeit zur Berechnung einer zu hohen Besoldung geführt haben, und daß der Angeklagte dies gewußt oder billigend in Kauf genommen hat, so daß auch insoweit ein vollendeter Betrugsakt vorläge. Das Urteil trifft aber insoweit keine sicheren Feststellungen. Es ergibt auch nicht eindeutig, daß der Angeklagte, falls seine Besoldung in Wahrheit nicht zu hoch war, sich das wenigstens vorgestellt hat. Die bisherigen Feststellungen reichen daher nicht aus, um darzutun, daß mindestens ein versuchter Betrugsfall vorgelegen hat.
4.
Im zweiten und sechsten Einzelakt sieht die Strafkammer den Vermögensschaden darin, daß die Stadt einen charakterlich ungeeigneten Beamten eingestellt hat. Das Urteil führt aus, aus diesem Grunde habe die Tätigkeit des Angeklagten für die Stadt keinen "Preis" gehabt. Im vierten Einzelakt sieht die Strafkammer den Schaden zwar darin, daß die Stadt den Angeklagten durch seine Beförderung zum Oberverwaltungsrat in eine entsprechend höhere Besoldungsgruppe eingestuft habe. Da aber nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend diesen Posten zur Zufriedenheit ausfüllte, die Übertragung dieses Postens auch gesetzlich nicht die Eigenschaft des Angeklagten als Volljuristen voraussetzte, beruht auch dieser Schaden nur darauf, daß der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer für sein Amt charakterlich ungeeignet war.
Nach den Darlegungen der Strafkammer wird die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht aus seinem Werdegang und seinem Vorleben geschlossen, über die der Angeklagte getäuscht hat, sondern lediglich daraus, daß er bei seiner ersten Einstellung über verschiedene Punkte getäuscht und die Täuschung später auch aufrechterhalten oder nicht aufgedeckt hat. Das ist rechtlich bedenklich. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8.Juli 1955 (5 StR 115/55, ergangen in dem Verfahren 13 KMs 1/53 der Staatsanwaltschaft Hannover = früher 4 KMs 7/49 der Staatsanwaltschaft Braunschweig) dargelegt hat, liegt in der charakterlichen Ungeeignetheit eines Beamten, der fachlich den Anforderungen seines Amtes genügt, nur dann ein Vermögensschaden für die einstellende Körperschaft, wenn der Beamte derart ungeeignet ist, daß die Behörde ihn überhaupt nicht einstellen darf. Nur in einem solchen Fall liegt in der Einstellung eine schädigende Vermögensverfügung. Das gilt ebenso, wenn die Vermögensverfügung in der Nichtentlassung des Beamten liegt. Sie führt nur dann einen Schaden herbei, wenn der Behördenleiter bei Kenntnis der Sachlage den Beamten entlassen muß. Das ist in aller Regel dann nicht der Fall, wenn, wie hier, der Beamte nur über solche Umstände täuscht, die als solche seiner Einstellung rechtlich nicht entgegenstehen und seine Entlassung rechtlich nicht erforderlich machen.
5.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des gesamten Urteils, soweit es den Angeklagten verurteilt, da ja die Strafkammer in sämtlichen Teilakten eine fortgesetzte Handlung gesehen hat.
Soweit die Strafkammer erneut zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen den äußeren und inneren Tatbestand des Betruges erfüllt hat, wird sie erneut prüfen müssen, ob die einzelnen Akte in Fortsetzungszusammenhang stehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.