§ 52a JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) 1Wer die zweite juristische Staatsprüfung in Hessen bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu stellen.
(2) 1Die Prüfung wird außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt; eine Ausbildung zur Prüfungsvorbereitung findet nicht statt. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin abzulegen.
(3) 1Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. 2§ 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) § 21 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gebühr 500 Euro beträgt.