Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2020, Az.: VIII ZB 12/20
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig hinsichtlich Erhebung innerhalb der Notfrist durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.08.2020
- Aktenzeichen
- VIII ZB 12/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 38694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB12.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Herford - 22.01.2019 - AZ: 12 C 38/19
- LG Bielefeld - 28.05.2019 - AZ: 21 T 16/19
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin
Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider und Kosziol, die Richterin Dr.
Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die gegen den Senatsbeschluss vom 17. März 2020 gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat seine Gehörsrüge weder binnen der Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2020 eingereicht noch sie durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erheben lassen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für eine Anhörungsrüge gegen die Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN).
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. In der Sache hat - anders als der Beschwerdeführer offenbar meint - nicht der Rechtspfleger, sondern der Senat entschieden. Der Rechtspfleger hat den Beschwerdeführer lediglich vorab zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Verwerfung der nach dem Gesetz im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 ZPO) auf die Unstatthaftigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Senat habe durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig sein Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu werten. Diese hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vorsieht.