Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1975, Az.: IV ZR 72/74

Auskunftbegehren des ehemaligen Ehegatten über den Bestand des Endvermögens bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft; Umfang der Auskunftspflicht des Ehegatten; Kostentragungspflicht hinsichtlich des Wertermittlungsverfahrens; Heranziehung eines Sachverständigen für die Feststellung des Wertes des Endvermögens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1975
Aktenzeichen
IV ZR 72/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 01.03.1974
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 64, 63 - 67
  • DB 1975, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1976, 172-174
  • MDR 1975, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten, die dadurch entstehen können, daß die erforderlichen Angaben über den Wert der Vermögensgegenstände des Endvermögens gemacht werden, hat der zur Auskunft Verpflichtete jedenfalls in den Fällen zu tragen, in denen eine Wertfeststellung durch Sachverständige nicht verlangt wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1974 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Klägerin begehrt Auskunft gemäß § 1379 BGB. Sie hat beantragt,

2

den Beklagten zu verurteilen, die Werte seiner Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf den 14. Februar 1969 (den Tag der erhobenen Ehescheidungsklage) zu ermitteln und ihr anzugeben.

3

Dazu hat sie ausdrücklich bemerkt, daß sie eine Wertermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht verlange. Bei der Wertermittlung handelt es sich um die Feststellung des Wertes eines Grundstücksanteils des Beklagten und des Wertes seines Handelsunternehmens (Industrievertretung).

4

Der Beklagte ist bereit, dem Verlangen nachzukommen, wenn die Klägerin ihm die entstehenden Kosten für die Wertermittlung vorschießt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

6

Die von dem Beklagten eingelegte Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskunft zur Ermittlung des Wertes seines Vermögens nicht davon abhängig machen kann, daß die Klägerin ihm dafür zunächst einen Kostenvorschuß leistet. Denn diese Kosten fallen allein ihm zur Last.

7

Bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hat jeder Ehegatte dem anderen Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Dazu muß er gemäß § 260 BGB ein Verzeichnis der zum Endvermögen gehörenden Gegenstände vorlegen. § 1379 Satz 2 BGB bestimmt weiter, daß der auskunftsberechtigte Ehegatte verlangen kann,

  1. a)

    bei der Aufnahme dieses Verzeichnisses zugezogen zu werden und

  2. b)

    daß der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird.

8

Schließlich gibt § 1379 Satz 3 BGB dem auskunftsberechtigten Ehegatten das Recht, zu verlangen, daß das Verzeichnis amtlich durch einen Notar oder einen sonst zuständigen Beamten aufgenommen wird. Dann muß er allerdings, wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt, die dadurch entstehenden Kosten tragen.

9

§ 1379 BGB ist, wie die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 29. Januar 1954 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts zu § 1386 des Entwurfs, der mit § 1379 BGB wörtlich übereinstimmt, ergibt, dem für den Pflichtteilsberechtigten geltenden Auskunftsanspruch des § 2314 BGB nachgebildet. Diese Bestimmung sieht ganz allgemein vor, daß die Kosten der Auskunft dem Nachlaß zur Last fallen. Eine entsprechende Regelung ist in § 1379 BGB nicht getroffen. Das konnte auch nicht geschehen, da hier nicht Auskunft über ein Vermögen zu erteilen ist, auf das und gegen das die beteiligten Personen Ansprüche haben, wie es bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Fall ist. § 1379 BGB hat deswegen hinsichtlich der Pflicht, Kosten zu tragen, nur eine Bestimmung für den besonderen Fall getroffen, daß der Berechtigte die Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses verlangt. Tut er das, dann soll er auch die dadurch entstehenden Kosten tragen. Denn er hat sie durch dieses besondere, über den allgemeinen Rahmen der Auskunftspflicht hinausgehende Verlangen veranlaßt. Dieser für die besondere Kostenvorschrift gegebene Grund, führt zu dem Schluß, daß im übrigen jedenfalls die mit der Auskunfterteilung normalerweise verbundenen Kosten derjenige Ehegatte zu tragen hat, der die Auskunft erteilen muß. Das ist eine Last, die notwendig mit der ihm allgemein auferlegten Pflicht verbunden ist. Der im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen gegenteiligen Ansicht (so BGB RGR Komm. 10./11. Aufl. § 1379 Anm. 26; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. § 1379 Rn. 3; Soergel/Siebert BGB 10. Aufl. § 1379 Anm. 10 und Dolle, Familienrecht I § 64 VI 2) kann nicht gefolgt werden. Ohne eine ausdrückliche, anderslautende Gesetzesbestimmung können die im Regelfall durch die Aufnahme des Bestandsverzeichnisses und die bloße Wertermittlung entstehenden Kosten nicht dem zur Auskunft Berechtigten auferlegt werden.

10

Der Ehegatte, der dem Verlangen auf Wertermittlung genügen muß, muß dazu so genaue Angaben über Art, Beschaffenheit und die Verhältnisse der in Betracht kommenden Vermögensgegenstände machen, daß auf ihrer Grundlage der Wert des betreffenden Gegenstandes festgestellt werden kann. Es gelten insoweit die Grundsätze, die die Rechtsprechung für das entsprechende Verlangen des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB aufgestellt hat. Es kann sein, daß der zur Auskunft Verpflichtete nicht in der Lage ist, selbst die nötigen Angaben zu machen, sondern daß er dazu Hilfskräfte, zum Beispiel Buchprüfer oder sonst kaufmännisch besonders ausgebildete Personen heranziehen muß. So wird es in der Regel sein, wenn die Aufstellung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen erforderlich ist. Die dadurch verursachten Kosten muß er tragen. Sie gehören zu denen, die noch als normalerweise mit der Auskunftspflicht verbunden anzusehen sind.

11

Eine andere Frage ist, ob er auch die Kosten zu tragen hat, die dadurch entstehen, daß ein Sachverständiger ein Gutachten über den Wert der betreffenden Vermögensgegenstände abgibt. Für die Feststellung des Wertes der zum Anfangsvermögen gehörenden Gegenstände hat § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB eine besondere Bestimmung getroffen. Danach kann jeder Ehegatte den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Diese Vorschrift hat ihren besonderen Grund in der Bedeutung, die das Verzeichnis über das Anfangsvermögen und die darin enthaltenen Wertangaben für einen etwaigen späteren Zugewinnausgleich hat. Wenn ein solches Verzeichnis mit hinreichend zuverlässigen Wertangaben nicht gemeinsam aufgestellt wird, wird nach § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, daß das Endvermögen des betreffenden Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Der Inhaber des Anfangsvermögens ist daher in aller Regel in erster Linie selbst daran interessiert, dem Verzeichnis seines Anfangsvermögens ein solches Gutachten beizufügen. Tut er das, dann ist es durchaus gerechtfertigt, ihm die Kosten dafür anzulasten. Wenn der andere Ehegatte Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Gutachtens hat, mag er seinerseits ein Gutachten einholen. Das geht dann auf seine Kosten, da er damit, wenn auch vielleicht nur vorsorglich, seinen Interessen dienen will.

12

Die Bestimmung des § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat sonach ihren eigenen Grund. Sie kann nicht ohne weiteres entsprechend angewendet werden, wenn es sich darum handelt, den Wert des Endvermögens durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Hier ergibt sich zunächst die Frage, ob der Auskunftsberechtigte überhaupt ein dahingehendes Verlangen stellen kann. Das Gesetz sieht dieses hier, anders als in § 1377 BGB, nicht ausdrücklich vor. Daraus folgt, daß zur Feststellung des Wertes des Endvermögens grundsätzlich keine Bewertung der Vermögensgegenstände durch Sachverständige verlangt werden kann. Dieses Verlangen kann allenfalls in den Fällen gestellt werden, in denen es auch von einem Pflichtteilsberechtigten unter denselben Umständen nach § 2314 BGB geltend gemacht werden könnte. Dazu hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß die Feststellung des Wertes durch einen geeigneten Sachverständigen - hier auf Kosten des Nachlasses - verlangt werden kann, wenn andernfalls eine zuverlässige Bewertung nicht möglich ist (BGH NJW 75, 258). Ob die dadurch verursachten Kosten von dem Ehegatten zu tragen sind, der dieses Gutachten verlangt, oder ob auch sie zu den mit der Auskunftspflicht notwendig verbundenen und von dem Verpflichteten zu tragenden gehören, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat dieses Verlangen nicht gestellt.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen