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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.02.2006, Az.: VII B 339/05

Überprüfung der vom Finanzgericht verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.02.2006
Aktenzeichen
VII B 339/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 13353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Köln - 28.09.2005 - AZ: 2 V 3427/05

Fundstelle

  • Jurion-Abstract 2006, 218982 (Zusammenfassung)

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom Finanzgericht (FG), nicht aber vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden; im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es auch kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der vom FG verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 V B 61/04, BFH/NV 2004, 1538). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde gegen seine Entscheidung --auch auf den gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gestellten Änderungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin-- nicht zugelassen; der Beschluss ist daher unanfechtbar, worauf in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist.

2

Eine in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde ist jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 nicht mehr statthaft (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445 [BFH 30.11.2005 - VIII B 181/05]). Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen auch nichts entnehmen, was den AdV-Beschluss des FG als greifbar gesetzwidrig erscheinen lassen könnte.