Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2025, Az.: B 5 R 128/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 128/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:060125BB5R12824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 12.12.2023 - AZ: S 6 R 2185/21
- LSG Nordrhein-Westfalen - 16.09.2024 - AZ: L 18 R 24/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr.Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 16.9.2024 hat der Kläger mit Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 30.9.2024, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist antragsgemäß bis zum 19.12.2024 verlängert worden. Mit einem am 19.12.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten die Niederlegung der Vertretung angezeigt. Die Beschwerde ist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG) begründet worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die erforderliche Begründung fehlt (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.