Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1952, Az.: 4 StR 10/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Münster (Westfalen) - 07.06.1950
Verfahrensgegenstand
Freiheitsberaubung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Januar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 7. Juni 1950 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist der Freiheitsberaubung gemäss § 239 Abs 2 StGB in einem Falle schuldig; im übrigen ist er freigesprochen.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Münster (Westfalen) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
I.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte infolge Aufhebung der MilRegVO Nr 47 durch die VO Nr 234 vom 31. August 1951 (ABl Nr 65, 1138) nicht mehr befugt sind, auf Grund des § 1 Art II KRG Nr 10 Recht zu sprechen. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden, strafbaren Handlungen sind daher ausschliesslich nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Schuldspruch kann vorliegend vom Revisionsgericht berichtigt werden. Da die Tatfeststellungen für eine Würdigung nach deutschem Strafrecht ausreichen. Der Ausschluss der Verjährung im Art I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BrZ S 65) wird durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung dieser Verordnung verstösst auch nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes(BGH Urt vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -).
II.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Vorschrift des § 268 StPO ist nicht verletzt, weil der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Äusserung nur die fehlerhafte Niederschrift des Urteilssatzes entsprechend dem Beratungsergebnis vor dem Abschluss der Urteilsverkündung berichtigt und diese demgemäss durch Verlesung der richtigen Urteilsformel vollzogen hat.
Eines Hinweises darauf, dass der Angeklagte auch auf Grund des § 239 Abs 2StGB verurteilt werden könne, bedurfte es in der Hauptverhandlung nicht, weil die Anklage allgemein auf § 239 StGB, nicht bloss auf seinen Abs 1, gestützt ist; dass ein erschwerter Fall der Freiheitsberaubung in Frage stand, war der Anklageschrift ausdrücklich zu entnehmen.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Dass der Angeklagte mit der widerrechtlichen Festnahme der Juden einverstanden war, folgt daraus, dass er die Haftzellen für sie vor dem Beginn der Ausschreitungen öffnen liess. Er veranlasste dies, weil er die schon auf der Rückfahrt von Ahlen verabredete Festnahme der jüdischen Bevölkerung durch die ihm unterstellten SS-Angehörigen als eigene Tat wollte. Da er die Weisung erhalten hatte, dass den Juden persönlich nichts geschehen solle, war er sich der Rechtswidrigkeit seiner Massnahme bewusst. Sein Einverständnis mit der schweren Körperverletzung, die dem Juden Markus während der Freiheitsentziehung widerfuhr, ist nicht erforderlich, um ihn aus § 239 Abs 2 StGB zu verurteilen.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Unrecht, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Landfriedensbruch verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass dieser sich während seiner nur kurze Zeit dauernden Anwesenheit bei der Einteilung der SS-Gruppen bewusst gewesen ist, an einer öffentlichen Zusammenrottung von Menschen, die Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begeht, teilzunehmen und hierdurch deren Gefährlichkeit zu erhöhen; "denn er konnte die kurze Einteilung als rein internen, dienstlichen Vorgang der SS-Gruppe ansehen, bei der er - da es bereits Mitternacht war - nicht mit der Möglichkeit des Hinzutritts anderer, der Zahl und Person nach unbestimmter Menschen zu rechnen brauchte". Schon aus diesen Gründen, die Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen, hat das Schwurgericht den Nachweis des zur Verwirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs erforderlichen Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes) ohne Rechtsirrtum als gescheitert angesehen. Auf die von der Revision beanstandeten, weiteren Ausführungen über den mangelnden Willen des Angeklagten, innerhalb der SS-Gruppen zu verbleiben, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Voraussetzungen der Anstiftung und der Beihilfe zum Landfriedensbruch hat das Schwurgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint.
Infolge des Wegfalls des Schuldspruchs auf Grund des KRG Nr 10 muss der Urteilssatz dahin geändert werden, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung gemäss § 239 Abs 2 StGB schuldig ist. Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, weil die Strafe dem KRG Nr 10 entnommen ist. Fehlerhaft ist es, wenn das Schwurgericht bei der Strafzumessung die seit Begehung der Straftat verflossene Zeit uneingeschränkt als strafmildernd berücksichtigt hat; denn das Strafbedürfnis ist infolge Zeitablaufs jedenfalls solange nicht geringer geworden, als der Staat seine Pflicht zur Verfolgung der Straftat unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze absichtlich versäumt hat. Die Verordnung vom 23. Mai 1947 soll daher dem unterdrückten Sühneverlangen nachträglich volle Geltung verschaffen.
Zur Straffestsetzung ist die Zurückverweisung an die Strafkammer des Landgerichts erfolgt, weil die jetzt nur noch in Frage kommende strafbare Handlung nicht mehr zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört (§ 80 GVG). Im übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Jagusch