Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1996, Az.: 2 StR 641/95
Beihilfe; Haupttat; Bloße Anwesenheit; Bloße Billigung; Tatentschluß; Bereitschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 641/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 290-291 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 659
- wistra 1996, 259
Amtlicher Leitsatz
Beihilfe kann auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird. Die bloße Billigung der Tat stellt aber nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln dar, wenn sie dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen bieten für die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord keine Grundlage. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er in den Plan des Mitangeklagten K.-M. und des gesondert verfolgten G., auf der Rückfahrt von Wuppertal nach Köln an einem abgelegenen Ort A. zu töten, nicht eingeweiht worden war. K.-M. veranlaßte den früheren Mitangeklagten Ak., der das Fahrzeug führte, in ein Waldgebiet nahe Bergisch Gladbach zu fahren. Dieser mußte mit dem Fahrzeug zu einer Wegkreuzung zurücksetzen und die übrigen Insassen verließen deshalb das Fahrzeug. Als der Angeklagte und A., die zunächst zurückgeblieben waren, sich der Wegkreuzung näherten, kamen ihnen K.-M. und G., die vorausgegangen waren, entgegen. Sie gingen auf A. zu. G. schlug A. schräg von hinten mit dem Baseballschläger, den er aus dem Fahrzeug entnommen und bis dahin hinter seinem Rücken verborgen hatte, mit äußerster Wucht gegen die linke Schädelseite, worauf dieser zu Boden fiel. G. schlug dem am Boden liegenden A. noch mindestens dreimal mit dem Baseballschläger auf den Schädel. Der Angeklagte, der dies aus einer Entfernung von etwa vier bis fünf Metern beobachtet hatte, ging zu dem einige Meter entfernt stehenden Fahrzeug. Er sah, daß K.-M. das am Boden liegende Opfer mit Benzin übergoß und G. das Benzin entzündete. Das zu diesem Zeitpunkt bewußtlose, aber noch atmende Opfer verstarb an den Schädelverletzungen.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe G. und K.-M. "jedenfalls bei der unmittelbaren Tatausführung vorsätzlich Hilfe" geleistet. Es hat dazu u.a. ausgeführt:
"Er griff nicht ein. Ihm war bewußt, daß G. das Opfer unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit tötete und nahm dies - vielleicht mit einem gewissen Widerstreben - billigend in Kauf. Ihm war auch bewußt, daß er durch sein tatenloses, duldendes Verhalten G. und den Angeklagten K.-M. in dem Willen zur Tatausführung stärkte. Dies nahm er gleichfalls billigend in Kauf."
Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Zwar kann Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit bei der Haupttat geleistet werden, sofern dadurch die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert wird und sich der Gehilfe dessen bewußt ist (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 13 und 14, jew. m.w.N.). Im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun setzt jede Beihilfe - auch die psychische Beihilfe - aber unabdingbar einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag voraus (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen, bestärkt wird (sog. psychische Beihilfe). Eine solche erklärte Billigung gab es nach den bisherigen Feststellungen aber nicht. In dem "tatenlosen Verhalten" des Angeklagten kann hier auch keine konkludente Billigungserklärung gesehen werden. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Tat mit ihm nicht abgesprochen war und daß ihm erst nach dem ersten Schlag bewußt wurde, daß A. getötet werden sollte. Dann aber kam der bloßen Anwesenheit des Angeklagten, der gar nicht die Wahl hatte, bei diesem Geschehen dabei zu sein oder nicht, überhaupt kein Erklärungswert und damit auch nicht die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung der von G. und K.-M. begonnenen Tat zu (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14). Auch soweit das Landgericht darauf abstellt, daß der Angeklagte "weder körperlich noch durch Zuruf" eingriff, sondern die Tatausführung bewußt "duldete", vermag dies die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord nicht zu rechtfertigen. Beihilfe durch Unterlassen kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil den Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen keine Garantenpflicht zur Abwendung der Mordtat traf. Zudem blieb zu dem Zeitpunkt, als dem Angeklagten bewußt wurde, daß A. getötet werden sollte, für eine Hilfeleistung, die seine Tötung hätte verhindern können, kein Raum.
Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben. Da nach den gesamten Umständen nicht auszuschließen ist, daß weitere, zur Bejahung einer Beihilfe führende Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.