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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1970, Az.: BVerwG V C 81.69

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG V C 81.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.03.1969 - AZ: 139 I 68

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Mit seinem Begehren ist er auch vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt.

2

II.

Die Revision hat Erfolg, weil das Verfahren des Berufungsgerichts an dem vom Kläger gerügten Mangel leidet.

3

Der Kläger war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. März 1969 nicht erschienen. Er hat jedoch mit dem am 15. März 1969 vor Zustellung des Urteils bei Gericht eingegangenen Schreiben sein Fernbleiben unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in dem Handlungsunfähigkeit des Klägers bescheinigt wird, entschuldigt und gebeten, die "Angelegenheit in den vorherigen Stand zu bringen", also die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Diesem Antrage hätte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs stattgegeben werden müssen.

4

Da dies nicht geschehen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. In dem neuerlichen Verfahren wird das Berufungsgericht auch in Erwägung ziehen können, ob dem vom Kläger gestellten Antrag auf Beiordnung eines Anwalts stattzugeben ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Rochlitz
Dr. Schwarz