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§ 15a HWaldG - Digitale Ausweisung und Darstellung bestimmter Wege im Wald

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Die digitale Ausweisung, Kennzeichnung oder Darstellung eines Weges oder Pfades im Wald bedarf der vorherigen Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers in Textform, sofern es sich nicht handelt um:

  1. 1.

    Wege im Sinne von § 15 Abs. 3, also befestigte oder naturfeste Wege, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen ein gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist, oder

  2. 2.

    gekennzeichnete Wege im Sinne von § 17, deren Kennzeichnung mit Zustimmung der unteren Forstbehörde erfolgt ist.

(2) Eine digitale Ausweisung liegt insbesondere vor, wenn ein Weg oder Pfad in elektronischen Karten, Anwendungen oder Routing-Systemen als Bestandteil eines Wegenetzes dargestellt, benannt oder markiert wird, ohne dass eine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.