Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1967, Az.: 1 StR 181/67
Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue in Tatmehrheit mit Unterschlagung; Untersagung der Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren; Entziehung der Fahrerlaubnis; Ermächtigung zum Abschluss von Buchlieferungsverträgen und Einziehung des Kaufpreises; Abschluss von Lieferungsverträgen nur mit den Originalformularen; Anschein einer fortbestehenden Vertretungsmacht bei den Kunden; Missbrauch einer solchen auf der Nachwirkung eines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 04.11.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug i.R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Mai 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. November 1966
- 1.
dahin geändert, daß die fortgesetzte Untreue und der fortgesetzte Betrug im Rückfall in Tatmehrheit stehen,
- 2.
im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt sowie die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Die Aufklärungsrügen sind nicht vorschriftsmäßig erhoben; sie sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
II.
Die Sachrüge ist zum Teil begründet.
1.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist der Schuldumfang zu beschränken.
Der Angeklagte war von der Firma Dr. A. ermächtigt, Buchlieferungsverträge abzuschließen, den Kaufpreis einzuziehen und diesen nach Einbehaltung seiner Provision abzuführen. Er erlangte so im Sinne des Mißbrauchtatbestandes durch Rechtsgeschäft die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Seine Einziehungsbefugnis war jedoch, entgegen der Annahme des Landgerichts, dadurch erloschen, daß die Firma Dr. A. sich Ende März 1965 geweigert hatte, dem Angeklagten, der nicht mehr abrechnete, Originalbestellblocks zuzusenden. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen war dieser verpflichtet, die Lieferungsverträge nur mit den Originalformularen abzuschließen (UA S. 7). Der Angeklagte mißbrauchte seine Befugnis zur Einziehung der Kaufpreisforderungen seit Ende März 1965 dadurch (UA S. 4), daß er bei zahlreichen Bestellern, mit denen ordnungsgemäß auf den dafür bestimmten Originalbestellscheinen Lieferungsverträge abgeschlossen waren, ausstehende Kaufpreisbeträge kassierte und jeweils entsprechend der von vornherein gefaßten Absicht den gesamten Betrag für sich verwendete. Seine Arbeitgeberin wurde dadurch um etwa 2.900 DM geschädigt; denn sie erkannte die Verpflichtungen aus diesen auf Originalformularen abgeschlossenen Lieferungsverträgen an. Mangels Widerrufs der Vollmacht gegenüber den Kunden war bei diesen der Anschein einer fortbestehenden Vertretungsmacht des Angeklagten hervorgerufen. Der Mißbrauch einer solchen auf der Nachwirkung eines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht genügt jedoch für den Mißbrauchstatbestand (vgl. RGSt 45, 434, 435). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte wegen dieser Handlung nicht neben Untreue noch gesondert wegen Unterschlagung verurteilt werden konnte; denn er hatte die Geldbeträge entsprechend seiner Absicht bereits durch die Untreue erlangt (BGHSt 14, 38, 47 [BGH 07.12.1959 - GSSt - 1/59]; 8, 254, 260 [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55]; 6, 314, 316) [BGH 05.10.1954 - 2 StR 447/53].
Aus dem Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue sind jedoch die Fälle auszunehmen, in denen der Angeklagte seit Ende März 1965 mit gefälschten Bestellscheinen Verträge abschloß und die Kaufpreisbeträge für sich kassierte. Das Landgericht hat übersehen, daß das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Firma Dr. A. durch die Nichtzusendung der Originalbestellblocks aufgehoben und die Vollmacht erloschen war. Soweit der Angeklagte von neuen Kunden, die mit der Firma Dr. A. in keinen rechtswirksamen Geschäftsbeziehungen standen, mit gefälschten Formularen Bestellungen entgegennahm und Gelder kassierte, hat er eine Vollmacht nur vorgetäuscht. Eine Anscheinsvollmacht bestand in diesen Fällen nicht. Daher ist nicht der Tatbestand der Untreue gegeben, sondern es liegt gegenüber den Kunden fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB) vor, der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt ist; dies wird von der Revision auch nicht beanstandet.
Mit der Beschränkung des Schuldumfangs wegen fortgesetzter Untreue entfällt die vom Landgericht angenommene Idealkonkurrenz zu diesem fortgesetzten Betrug im Rückfall. Der Schuldspruch muß daher insoweit geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die zugelassene Anklage hatte Tatmehrheit angenommen.
2.
Die Annahme einer schweren Unterschlagung des PKW begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte hat über den ihm von der Firma Dr. A. für die vertragsgemäße Vertretertätigkeit leihweise überlassenen VW wie ein Eigentümer verfügt. Er hat ab Ende März 1965 bis zu seiner Festnahme am 10. Januar 1966 den Wagen nur für eigennützige Zwecke und unter Ausschluß jeder tatsächlichen Verfügungsgewalt der Firma Dr. A. gefahren, ihn abredewidrig nicht gepflegt und in einen schrottreifen Zustand versetzt. Er hat damit voll den realen Wert des Wagens für sich in Anspruch genommen. Das Landgericht konnte darin eine rechtswidrige und vorsätzliche Zueignung finden.
3.
Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch die für die schwere Unterschlagung ausgeworfene Strafe von dem zu weit gefaßten Schuldumfang beeinflußt ist. Von dieser Aufhebung werden auch die rechtsfehlerfrei begründeten Nebenstrafen erfaßt.
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer