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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.06.1965, Az.: 1 AZR 388/64

Grundvergütung; Mehrarbeitspauschale; Prämie; Gehaltsfaktor

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.06.1965
Aktenzeichen
1 AZR 388/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 10.09.1964 - 7 Sa 40/64

Fundstellen

  • DB 1965, 1217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2074-2075 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Setzt sich das Gehalt des Arbeitnehmers aus mehreren Einzelfaktoren zusammen (Grundvergütung, Mehrarbeitspauschale und "Prämie" für überdurchschnittliche Leistungen), so kann vereinbart werden, daß der Arbeitgeber das Recht haben soll, die "Prämie" in angemessenen Zeitabständen zu ändern.

2. Die Festsetzung und Herabsetzung einer solchen "Prämie" muß nach billigem Ermessen erfolgen (§ 315 BGB).

3. Der Arbeitgeber, der eine früher gezahlte "Prämie" herabsetzen will, ist für die Gründe, die die Herabsetzung und das Maß der Herabsetzung rechtfertigen sollen, darlegungsund beweispflichtig.