Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.06.1965, Az.: 1 AZR 388/64
Grundvergütung; Mehrarbeitspauschale; Prämie; Gehaltsfaktor
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.06.1965
- Aktenzeichen
- 1 AZR 388/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 10.09.1964 - 7 Sa 40/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1965, 1217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2074-2075 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Setzt sich das Gehalt des Arbeitnehmers aus mehreren Einzelfaktoren zusammen (Grundvergütung, Mehrarbeitspauschale und "Prämie" für überdurchschnittliche Leistungen), so kann vereinbart werden, daß der Arbeitgeber das Recht haben soll, die "Prämie" in angemessenen Zeitabständen zu ändern.
2. Die Festsetzung und Herabsetzung einer solchen "Prämie" muß nach billigem Ermessen erfolgen (§ 315 BGB).
3. Der Arbeitgeber, der eine früher gezahlte "Prämie" herabsetzen will, ist für die Gründe, die die Herabsetzung und das Maß der Herabsetzung rechtfertigen sollen, darlegungsund beweispflichtig.