§ 45 SchulG LSA - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:
Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
Schülerrat,
Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.